Siemens, Daimler und viele andere: Betriebsratsbegünstigung – ein Straftatbestand. Gastbeitrag von Arno Frings

Betriebsräte können Pläne ihres Unternehmens ausplaudern, verzögern oder gar blockieren – oder auch – im Gegenteil – die Belegschaft besänftigen. Umso größer ist die Verlockung für Unternehmenslenker, diese wichtigen Weichensteller gewogen zu machen. Indem man ihnen ähnliche Annehmlichkeiten wie den Top-Managern angedeihen lässt beispielsweise. Bei Eon sollen manche Betriebsräte Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, bei RWE soll´s für  sie interessante eigene Karrieremöglichkeiten geben – etwa für Konzernbetriebsratschef Uwe Tigges, der zum Personalvorstand aufstieg, verriet die „Rheinische Post“ am 13. Januar 2013.

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Jetzt ist Siemens in die Schlagzeilen geraten: Einerseits weil der gelernte Fernsehtechniker und Betriebsratschef Lothar Adler 300 000 Euro Jahresgehalt bekommt – und davon rätselhafterweise 100 000 Euro als Erfolgsprämie.

So wie sonst die Top-Manager, die solche Summen zum Dank fürs Entlassen der Mitarbeiter im Rahmen von Restrukturierungsprogrammen erhalten.

Andererseits klagen laut dpa jetzt sechs Daimler-Betriebsräte vor dem Stuttgarter Arbeitsgericht, dass nicht jeder Betriebsrat dem Autobauer gleich viel Lohn wert ist, sondern dass da fein differenziert werde: Bis zu 60 Prozent betrage die Lohndifferenz http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/wirtschaft/wie-viel-soll-ein-betriebsrat-verdienen–76234671.html.

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Doch die ganze Chose hat noch eine andere Variante, die dann womöglich ihre Fortsetzung vor dem Strafgericht haben könnte – mit den entscheidenden Top-Managern auf der Anklagebank. Wer Betriebsräten zuviel Lohn überweisen lässt, riskiert, dass er selbst am Ende eine Haft- oder Geldstrafe bekommt – den Top-Job ist er dann sowieso los.

Wieso und warum erläutert Arno Frings, Arbeitsrechtler und Partner bei Orrick Herrington & Sutcliffe:  

Arno Frings, Arbeitsrechtler bei Orrick Herrington & Sutcliffe

Arno Frings, Arbeitsrechtler bei Orrick Herrington & Sutcliffe

 

Betriebsratsbegünstigung ist eine Straftat. Nach Paragraf  119 Absatz I Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Mitglied des Betriebsrates um seiner Tätigkeit willen begünstigt.

 

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Betriebsratsbegünstigung ist keine exotische Straftat – sondern häufig

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Unter Compliance-Gesichtspunkten können die Folgen für die Unternehmen verheerend sein. Die Betriebsratsbegünstigung ist, anders man so meint, alles andere als eine exotische und selten anzutreffende Straftat. Vielmehr berichten spezialisierte Wirtschaftsstrafrechtler von hohem Beratungsbedarf. Vor dem Hintergrund nicht abreißender Pressemitteilungen über exorbitante Gehälter von Betriebsratsmitgliedern in Großkonzernen  – wie jüngst bei Daimler – drängt sich der Eindruck auf, dass das Problembewusstsein im Unternehmen in Bezug auf die Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern immer noch nicht hinreichend ausgeprägt ist.

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Ist der Druck in den Unternehmen so hoch, dass Top-Manager sogar Strafbarkeit mit verheerenden Folgen intern und extern in Kauf nehmen?

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Glasklare, eindeutige Gesetzesvorschrift: Betriebsräte begünstigen ist unzulässig

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Hinter einer angeblich diffusen Rechtslage können sich Unternehmenslenker schon mal nicht verstecken. Anders als manche glauben machen wollen, ist die Rechtslage alles andere als unscharf. Im Gegenteil, sie ist glasklar: Betriebsräte dürfen nicht wegen ihrer Tätigkeit begünstigt werden (Paragraf 78 Satz 2 BetrVG). Die Vorschrift lässt keine Interpretationsspielräume zu. Sie soll sicherstellen, dass die Betriebsratsmitglieder nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Bevorzugung ist nicht vorgesehen.

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Betriebsratsamt als Ehrenamt – das aber auch nicht diskriminieren soll

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Hierdurch soll die unparteiische Amtsführung gewährleistet sein. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Jedwede Besserstellung wegen der Betriebsratstätigkeit ist ausnahmslos verboten. Warum gibt es trotz dieser klaren Rechtslage dann so viele Verstöße gegen das Verbot? Nun, das Betriebsratsmitglied soll durch die Betriebsratstätigkeit nicht nur nicht begünstigt, sondern auch nicht benachteiligt werden, Stichwort Lohnausfallprinzip. Das Betriebsratsmitglied ist so zu stellen, wie es stünde, wenn es nicht Betriebsratstätigkeiten übernommen hätte und ausüben würde, sondern stattdessen weiter normal wie andere Arbeitnehmer auch seiner Tätigkeit nachgekommen wäre. Es ist eine hypothetische Betrachtung anzustellen.

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Fiktive Beförderungen unterstellen funktioniert nicht – Vergleichsmaßstab sind die Kollegen aus alter Zeit

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Um zu verhindern, dass die Betriebsratsmitglieder von der Entwicklung ihrer Arbeitskollegen abgekoppelt werden, hat der Gesetzgeber in Paragraf 37 Absatz IV und V BetrVG – zusätzlich zum Lohnausfallprinzip – die Rechtsfigur des „vergleichbaren Arbeitnehmers mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“ geschaffen.

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Hier ist das Einfallstor für Arbeitgeber, die dem Betriebsrat etwas Gutes tun wollen. So wird etwa argumentiert, wer es als Betriebsrat so weit im Konzern geschafft habe, hätte auch ohne die Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit im Zweifel ebenfalls eine Karriere gemacht und müsse entsprechend vergütet werden. Doch diese Betrachtung, so nahe liegend sie auch sein mag, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen.

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Wer Mitarbeiter repräsentiert, entscheidet eben nicht über sie – anders als Top-Manager

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Maßgeblich ist nämlich nicht die hypothetische Entwicklung des Betriebsratsmitglieds selbst, sondern die vergleichbarer Arbeitnehmer. Aus diesem Grund sind Top-Manager-Vergütungen für Betriebsratsmitglieder unzulässig. Alle Versuche, diese mit den hohen Anforderungen an die moderne Betriebsratstätigkeit insbesondere in Großkonzernen zu rechtfertigen, sind zum Scheitern verurteilt.

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Der Betriebsrat „auf Augenhöhe“ mit dem Top-Management – Verrat an der Belegschaft 

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Das Argument, der Betriebsrat müsse auf „Augenhöhe“ mit den Managern verhandeln, geht an der Sache vorbei. Dies mag wünschenswert sein, steht aber mit dem Gesetz nun einmal nicht im Einklang. Der Ex-Betriebsratschef von VW, Klaus Volkert, beispielsweise startete seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied an, als er noch Facharbeiter war. Wer ist also die Vergleichsgruppe für ihn? Die anderen Facharbeiter, die mit ihm angefangen hatten.

Im Ergebnis dürfen die Vergütungen der Betriebsratsmitglieder nicht tätigkeitsbezogen in dem Sinne erfolgen, dass sie ähnlich vergütet werden wie Top-Manager, nur weil sie wie diese auch an sehr weitreichenden Entscheidungen mitwirken. Der Gesetzgeber wollte dieses gerade nicht mit der Konstruktion des Ehrenamtes verhindern. So soll der Betriebsrat sich in Wahrnehmung seines Ehrenamtes nicht von der Stammbelegschaft entfernen. Die besonderen Leistungen, die ein Betriebsrat im Rahmen seiner Amtsausübung erbracht haben mag, dürfen nicht honoriert werden. Das Ergebnis mag im Einzelfall als ungerecht empfunden werden, ist aber aufgrund der deutlichen Rechtslage unabänderlich.

 

Fazit: Wie man es auch dreht und wendet, will man auf der sicheren Seite des Gesetzes sein, ist das Mitglied des Betriebsrates auf dem Gehaltsniveau zu vergüten, dass der betriebsüblichen Entwicklung seiner Vergleichsarbeitnehmergruppe entspricht. Egal wie hoch die Belastungen und Anforderungen des Betriebsratsamts sind. Wer das missachtet, riskiert Haft- und Geldstrafen. Den Top-Manager-Job ist man ohnehin los.  

 

Lesehinweis: Erfolgsprämien für Betriebsräte? https://blog.wiwo.de/management/2013/10/10/wofur-kann-ein-betriebsrat-vom-unternehmen-erfolgsboni-bekommen-bei-siemens-etwa/

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Goodies für Opel-Betriebsräte:

https://blog.wiwo.de/management/2011/10/17/schmiergeld-fur-opel-betriebsrate/

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Zu Arno Fringshttps://blog.wiwo.de/management/2013/07/13/ein-teller-seezunge-mit-arno-frings-mandanten-lieben-typen/

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