Wann erfolglose Manager wie bei Thomas Cook ihre Millionen-Gehälter zurück zahlen müssen: Drei Fragen an Buse-Heberer Arbeitsrechtler Jan Tibor Lelley

Jan Tibor Lelley von Buse Heberer Fromm aus den USA (Foto: Lelley)

Herr Lelley, die Thomas-Cook-Manager haben hohe Millionenbeträge bekommen, obwohl sie den Konzern in die Pleite gesteuert haben. Jetzt werden Forderungen laut, die Herren sollten Geld zurück zahlen. Geht das?
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Lelley: Jedenfalls in den USA ginge das. Da werden in den Arbeitsverträgen Claw-Back-Klauseln extra für diese Fälle aufgenommen. Auch in Großbritannien ist das üblich. Zumindest ab einer höheren Ebene in der Unternehmenshierarchie. Es geht immer um den gleichen Gedanken: Manager, die sehr gut bezahlt werden, sollen bei Schlechtleistung nicht auch noch mit üppigen Boni belohnt werden.
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Kennen Sie aus USA oder Großbritannien prominente Beispiele?
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Ein krasses Beispiel aus den USA ist der Fall des Finanzmanagers Joseph „Chip“ Skowron. Der wurde 2013 verurteilt, über 31 Millionen US-Dollar an seine Arbeitgeberin, die Bank Morgan Stanly, zurückzuzahlen. Da ging es um verbotenes Insider Trading.
In Großbritannien gab es zum Beispiel 2016 einen prominenten Fall: da kündigte die Bank Standard Chartered an, Boni für aktuelle und schon ausgeschiedene Führungskräfte zurückzufordern, als die Profitabilität um 84 Prozent einbrach. Nach der Ansage haben dann mehr als 100 Führungskräfte auf ihren Bonus verzichtet – freiwillig.
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Und in Deutschland? Kann man da hier nicht wenigsten für die Boni, die variablen Gehaltsbestandteile Rückforderungsklauseln in Managerveträge schreiben?
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In Deutschland kennen wir das erst aus dem Bankensektor – Stichwort: Institutsvergütungsverordnung. Da können bei geschäftlichen Fehlentwicklungen Teile, auch große Teile, der Boni zurückgefordert werden. Viele Arbeitsrechtler, ich auch, halten das aber für sehr schwierig in der Umsetzung. Denn faktisch enthalten viele Verträge heutzutage solche Claw-Back-Regeln – jedenfalls noch – gar nicht. Um im Nachhinein will sich kaum ein Manager auf die Klauseln einlassen.
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