Lästern im vertrauten Kollegenkreis über den Chef ist kein Grund, weshalb ein Unternehmen den betreffenden Mitarbeiter kündigen darf. Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Rainer Kienast von der Anwaltskanzlei CMS.
Auch beleidigende Äußerungen über den geistigen Gesundheitszustand von Vorgesetzten berechtigen nicht stets zur Kündigung, urteilte das Landesarbeitsgericht Mainz (Aktenzeichen3 Sa 571/14). Seinem Ärger über seinen Vorgesetzten mal so richtig Luft gemacht hatte nämlich ein Oberarzt einer Herzklinik. Er bezeichnete seinen Chefarzt als krankes autistisches A… Dieser war nicht amüsiert und kündigte dem Arzt umgehend. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Mainz in zweiter Instanz urteilte und der Kündigungsschutzklage des Arztes recht gab.
Petzende Kollegin
Denn was für den Arzt sprach: er hatte die Äußerung nicht direkt gegenüber dem Vorgesetzten, sondern gegenüber einer Arbeitskollegin gemacht. Die Frau erwies sich jedoch als indiskret, weil sie dies dem Chefarzt zutrug – offenbar als Revanche für eine frühere Trennung. Das sei allerdings dem Arzt nicht anzulasten, entschied das Gericht.
Grobe Beleidigung ist grundsätzlich ein Grund für Kündigungen
Grundsätzlich gilt: Wer seinen Vorgesetzten oder Kollegen grob beleidigt, muss mit seiner Kündigung rechnen.
Vertrauliche Kommunikation als geschütztes Persönlichkeitsrecht
Doch es gibt Ausnahmen: Denn das Lästern über den Chef ist – jedenfalls im vertraulichen Kreis – gutes Recht von Arbeitnehmern. Davon gehen – anders als wohl manche Vorgesetzte – jedenfalls die Arbeitsgerichte aus. Sie sehen hierin ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das sogar vom Grundgesetz geschützt ist.
Auf Vertraulichkeit darf man sich verlassen
Denn: Grundsätzlich darf sich der Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit des Gesprächs mit Kollegen verlassen. Das gilt auch dann, wenn sich dies – wie in diesem Fall – als Trugschluss erweist.
Die Richter wurden deutlich: Die Störung des Betriebsfriedens habe konkret nicht der Gekündigte, sondern die indiskrete Kollegin zu verantworten.
Erst abmahnen, denn Kündigung ist keine Strafe
Stört ein Arbeitnehmer nachhaltig den Betriebsfrieden – zum Beispiel durch beleidigende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen – so kommt eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Diese ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. In aller Regel muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer erst einmal abmahnen, bevor er kündigt.
Denn die Kündigung ist keine Strafe für ein Fehlverhalten, sondern darf nur ausgesprochen werden, wenn auch in Zukunft ein Fehlverhalten zu erwarten ist. Davon ist bei erstmaligen Verfehlungen zumeist noch nicht auszugehen. Die Kündigung muss außerdem verhältnismäßig sein, die Verfehlung also so schwer wiegen, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Zwar war auch im konkreten Fall das Verhältnis zwischen dem Arzt und seinem Vorgesetzten durch die Beschimpfung erheblich belastet. Hierfür war aber in erster Linie die indiskrete Kollegin und nicht der gekündigte Arzt verantwortlich, der nicht damit rechnen musste, dass die Frau seine Äußerung weitergibt.
Warnung: Kein Freibrief für Beleidigungen
Einen Freifahrtschein zur Beleidigung stellt das Urteil aber ebensowenig nicht dar. Das Gericht hat das Recht zur Meinungsäußerung in so krasser Form nur im vertraulichen Kreis zugelassen. Wer seinem Ärger dagegen öffentlich, beispielsweise auf Facebook oder Twitter Luft macht und über den Vorgesetzten schimpft Ausdruck, der riskiert seine Kündigung, wie etwa das Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 3 Sa 644/12) schon vor drei Jahren sagte.
Echt ein guter Beitrag , und ich selbst glaube das man keinen grund hat andare zu beleidigen…