Unternehmen haften für ihre Headhunter – Gastbeitrag

Robert von Steinau-Steinrück, Arbeitsrechtsprofessor und Partner der Kanzlei Luther, rät Unternehmen, ihre Headhunter nicht an der langen Leine laufen zu lassen  – sondern besonders den Wortlaut der Stellenanzeigen zu checken, bevor sie online gehen oder gedruckt werden (Gastbeitrag). 

 

Unternehmen müssen aufpassen, was ihre Headhunter bei der Personalsuche für sie so machen. Kommt es nämlich zu Diskriminierungen, haftet dafür das Unternehmen und nicht der Personalberater, wenn abgelehnte Bewerber Schadenersatzforderungen stellen.  

von Steinau-Steinrück, Luther

Robert von Steinau-Steinrück, Arbeitsrechtler, Partner der Kanzlei Luther und Professor der Uni Potsdam

Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich kürzlich geurteilt (Aktenzeichen 8 AZR 118/13), dass sich diskriminierte Stellenbewerbers immer nur gegen den potentiellen Arbeitgeber und nicht an den Headhunter halten müssen – und zwar unabhängig davon, wer eigentlich die Diskriminierung zur verantworten hat.

Im entschiedenen Fall hatte ein Online-Stellenportal eine Stellenanzeige geschaltet, das – möglicherweise – eine Altersdiskriminierung enthielt.

Ausschreibungsfehler in Stellenanzeigen, die für einen Unternehmen aufgegeben wurden, beruhen oft auf Pannen etwa der Anzeigenabteilung oder dem Headhunter.

Die Klassiker sind dabei die – nicht geschlechtsneutrale – Suche beispielsweise nach einem „Barmann“ oder der „Putzfrau“. Noch häufiger sind – wie auch im konkreten Fall – die verschiedenen Spielarten der unmittelbaren oder mittelbaren Altersdiskriminierung: Etwa durch Nennung eines Mindest- oder Höchstalters undsoweiter. 

 

Die große Preisfrage: Wer ist der richtige Beklagte?

Dabei ist die Herausforderung für die diskriminierten Stellenbewerber, den richtigen zu verklagen – nämlich den potentiellen Arbeitgeber.

Bei verdeckten Stellenausschreibungen ist das kompliziert. Der abgelehnte Bewerber muss nämlich erst einmal den Headhunter auf Auskunft verklagen, damit er verrät, wer der Auftraggeber war – den er dann als nächstes verklagen muss.

Für die Unternehmen bedeutet es, dass sie nicht deshalb die Hände in den Schoss legen können, nur weil sie einen Personalberater beauftragt haben. Der haftet nämlich nicht für etwaige Diskriminierungen – sondern die treffen vielmehr den – potentiellen – Arbeitgeber.

 

Die richtige Vertragsklausel nimmt Personalberater in die Pflicht

Unternehmen sollten mit ihren Headhuntern immer vereinbaren, dass jener – im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmen – die Haftung für diskriminierende Ausschreibungen übernimmt.

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Alle Kommentare [2]

  1. Guten Abend,

    Im Rahmen meines Studiums beschäftige ich mich mit dem Thema
    Thema:
    Gründung eines Beratungsunternehmens (Headhunter): Haftung und
    Versicherungsmöglichkeiten gegen Beraterhaftung.

    Leider habe ich im Internet sehr wenig darüber bis jetzt gefunden. Können Sie mir bitte hierbei weiterhelfen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Yves

  2. Mein Onkel ist Headhunter und das Unternehmen findet es sehr wichtig, dass er transparant ist. Interessant, dass das Unternehmen bei Diskriminierungen dafür haftet. Deshalb denke ich, dass das Unternehmen und der Headhunter häufiger über die Arbeiten sprechen sollten und auch, dass das Unternehmen die richtige Person als Headhunter auswählt.