EU-Lieferkettengesetz: Worauf sich Vorstände und Geschäftsführer einstellen müssen. Gastbeitrag von Stefan Bartz

Compliance-Anwalt Stefan Bartz von Latham & Watkins gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte des Entwurfs zum EU-Lieferkettengesetz: Was auf Vorstände und Geschäftsführer zukommt.

Stefan Barth (Foto: Privat)                                                                             

Kulturwandel für mehr Klimaschutz – auch über die Boni

Die EU-Richtlinie will einen Kulturwandel zu mehr Klimaschutz herbeiführen. Unternehmen sollen einen konkreten Plan vorlegen, wie sie das 1,5 °C-Ziel aus dem Pariser Klimaabkommen einhalten werden. Wenn das Geschäftsmodel sich wesentlich auf das Klima auswirkt oder Klimarisiken beinhaltet, muss der Plan auch Ziele zur Verringerung von Emissionen umfassen. Unternehmen müssen die Einhaltung dieser Pflichten bei ihren Boni- und Prämienzahlungen berücksichtigen – soweit die variable Vergütung mit der Geschäftsstrategie und den langfristigen Interessen des Unternehmens verbunden ist.

 

Auswirkungen auf die Unternehmensstrategie

Als Teil der Pflicht, im Interesse des Unternehmens zu handeln, sollen Manager bei ihren Entscheidungen die Folgen für die Nachhaltigkeit, gegebenenfalls einschließlich der kurz-, mittel und langfristigen Folgen für Menschenrechte, Klimawandel und Umweltfolgen berücksichtigen. Die Unternehmenslenker sollen sogar Maßnahmen zur Anpassung der Unternehmensstrategie ergreifen, um Risiken für Menschen- oder Umweltverstöße zu identifizieren, diese zu verhindern oder abzustellen. Tun sie dies nicht oder gehen zu nachlässig damit um, kann dies zukünftig erhebliche Haftungsrisiken für sie zur Folge haben.

 

Mehr Druck auf Unternehmen und ihre Manager

Die EU-Richtlinie geht noch einmal deutlich über das hinaus, was der deutsche Gesetzgeber mit dem Lieferkettenschutzgesetz gerade erst verabschiedet hat. Zum einen fallen mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich und zum anderen kommen zivilrechtliche Haftungsrisiken hinzu. Mit der Einführung weiterer Standards kann es insbesondere für international tätige Unternehmen immer schwerer werden, sich an alle parallel geltenden nationalen und internationalen rechtlichen Vorgaben zu halten.

 

Neue Sorgfaltsmaßnahmen werden Top-Management-Aufgabe

Der Vorstand ist nach der EU-Richtlinie für die Einführung und Überwachung der Sorgfaltspflichtmaßnahmen (due diligence) in der Lieferkette verantwortlich und muss hierüber auch dem Aufsichtsrat berichten.

 

EU-Lieferkettengesetz mit weiteren Vorgaben für Hinweisgebersysteme 

Die EU-Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Unternehmensleitung ein Hinweisgebersystem einrichtet, über das mögliche Menschenrechts- und Umweltverstöße gemeldet werden können. Auch die in Deutschland noch nicht umgesetzte EU-Whistleblower-Richtlinie als auch das deutsche Lieferkettenschutzgesetz enthalten Vorgaben zu Hinweisgebersystemen. Sinnvoll ist ein einziger Meldekanal für alles.

 

Je umsatzträchtiger das Unternehmen, umso höher das Bußgeld

Die EU-Richtlinie enthält keine konkreten Vorgaben für Sanktionen für Unternehmen, die die Vorgaben nicht einhalten. Die Höhe der Bußgelder liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Fest steht: Sie sollen sich – wie im Kartellrecht – nach dem Umsatz des Unternehmens richten. Deutschland dürfte vermutlich die bisherige Obergrenze aus dem deutschen Lieferkettengesetz von zwei Prozent des konsolidierten Jahresumsatzes beibehalten.

 

Rabatt für die Geldbuße nach internen Untersuchungen

Manager müssen Hinweisen auf Menschenrechts- und Umweltverstößen zukünftig nachgehen. Nach der Richtlinie können sie durch eigene Aufklärungs- und Verbesserungsmaßnahmen die drohende Strafe verringern. Manager werden es daher kaum vertreten können, auf solchen Rabatt für das Unternehmens zu verzichten.

 

 

 

 

 

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Alle Kommentare [1]

  1. Vielen Dank Frau Tödtmann für diesen interessanten Blogartikel. Herr Bartz gibt wirklich einen tollen Überblick über die Sorgfaltspflichtmaßnahmen oder neudeutsch „Due Diligence“, die uns künftig als Vorstände und Aufsichtsräte betreffen. Ich stehe hinter dem Leitgedanken, aber meines Erachtens verlangt das Gesetz sehr viel ab. Ohne eigene Abteilung lässt sich das auf alle Fälle nicht auch noch im Tagesgeschäft abdecken.