Anspruch auf Nichterreichbarkeit: Wie oft müssen Sie Ihren Feierabend oder Urlaub unterbrechen? Wenn die Arbeit dauernd stört und die Familie immer saurer wird. Interview mit Arbeitsrechtler Christian Bitsch

Interview mit Arbeitsrechtler Christian Bitsch von Bludex zu den komplizierten Fragen insbesondere der modernen Arbeitswelt, die kein Pardon mehr kennt – nicht vor dem Privatleben und letztlich der Gesundheit des Einzelnen. 

 

(Foto: C.Tödtmann)

 

Die EU plant für Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nichterreichbarkeit und das insbesondere für diejenigen, die zuhause arbeiten. Damit sie nicht physisch und psychisch überbelastet werden, weil ihnen rundum die Uhr Mails, Anrufe und sonstige Nachrichten ihrer Vorgesetzten, Kunden oder sonstigen Geschäftspartner ausgesetzt sind. Wie kann der Anspruch konkret aussehen?

Bitsch: Das Recht auf Nichterreichbarkeit soll so aussehen, dass Beschäftigte außerhalb ihrer festgelegten Arbeitszeit keine Arbeiten mehr erledigen müssen und die Ausgewogenheit zwischen Berufs- und Privatleben – egal ob im Homeoffice oder sonstwo – sichergestellt wird. Konkret heißt das: Der Arbeitnehmer wird per Gesetz davor geschützt, in seiner Freizeit oder im Urlaub – Diensttefonate zu führen, berufliche E-Mails oder Chat-Nachrichten zu lesen und schreiben. Dann darf er Diensthandy, Laptop und PC abschalten und braucht auf Anfragen seines Chefs oder der Kollegen und Kunden gar nicht reagieren.

 

Christian Bitsch (Foto: Bludex)

 

…. dürfen sie das heute nicht?

Doch, ja. Theoretisch. Im Urlaub und nach einer vielleicht 40-Stunden-Woche oder einem Arbeitstag nach maximal zehn Stunden brauchen sie nicht mehr erreichbar sein und arbeiten. Aber viele sind es halt doch, weil sie eine preussische Arbeitshaltung haben. Das steckt in vielen einfach drin, das ist unsere Mentalität. Und etliche haben auch Angst vor nachteiligen Konsequenzen, wenn sie unerreichbar sind. Selbst wenn sie es eigentlich dürfen. Vielen droht daraufhin auch tatsächlich irgendeine Form von Abstrafung wie zum Beispiel bei der nächsten Beförderungsrunde. Dieser Missstand ist bekannt und deshalb will ihn der Europäische Gerichtshof (EuGH)  nun bekämpfen.

 

Wann erwarten Sie, dass der Anspruch auf Nichterreichbarkeit hierzulande gilt? 

Ein Datum, wann es den gesetzlichen Anspruch gibt, das steht noch in den Sternen. Ich tippe mal: spätestens in fünf Jahren. Bisher gibt es die Gesetzgebungsinitiative des EU-Parlaments, dann sollte ein Entwurf einer EU-Richtlinie folgen und als nächstes müssten die EU-Staaten die Richtlinie in nationales Recht transformieren. Erst dann haben deutsche Beschäftigte den Anspruch auf Nichterreichbarkeit.

 

Beschäftigte dürften sich dann wohl freuen. Was ist mit den Unternehmen?

Viele befürchten, dass solche Regelungen für die Unternehmen abschreckend wirken könnten und diese den Wirtschaftsstandort Europa deshalb meiden. Andererseits wollen fast alle Unternehmen, die wir beraten, für ihre Beschäftigten langfristig motivierende und gesundheitlich nachhaltige Arbeitsbedingungen. Wenn sie tatsächlich eine moderne und digitalisierte Arbeitswelt mit flachen Hierarchien und flexiblen Lösungen wollen, brauchen sie kluge und Lösungen.

 

Wie wird sich ein Anspruch auf Nichterreichbarkeit auf die Milliarden von unbezahlten Überstunden, die in Deutschland geleistet werden, auswirken?

Wenn gleichzeitig die Zeiterfassung für alle Unternehmen kommt – wie der EuGH verlangt hat -, dann dürften die Überstunden zurück gehen. Denn was sie bezahlen müssen, werden sie genau abwägen. Viele – vor allem die unbezahlten – Überstunden kommen zustande, weil sie nicht sichtbar werden. Die wenigsten Mitarbeiter schreiben sie auf, den wenigsten Vorgesetzten sind sie bewusst.

 

Zwischen zwei Schichten müssen laut Arbeitsschutz elf Stunden Ruhezeit liegen. Wie soll der Anspruch auf Nichterreichbarkeit dabei ganz praktisch umgesetzt werden?

Problematisch wird nach wie vor die korrekte Arbeitszeiterfassung und die daraus resultierende erforderliche Selbstkontrolle der Arbeitnehmer sein. Der EuGH hat 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einrichten müssen (Urteil vom 14. Mai.2019, Aktenzeichen C-55/18). Diese Entscheidung muss aber vom deutschen Gesetzgeber erst noch umgesetzt werden. Wann, steht nicht fest.

 

In manchen Unternehmen gilt Vertrauensarbeitszeit oder die Angestellten arbeiten im Homeoffice: wie wäre dann der Anspruch auf Nichterreichbarkeit lebbar?

Wenn Arbeitnehmer im Homeoffice, beispielsweise kurz vor Feierabend oder nach Feierabend, eine E-Mail von ihrem Vorgesetzten mit einem dringenden Arbeitsauftrag bekommen, geraten sie unter Druck. Die Gefahr, dass sie weiterarbeiten, unbezahlte Überstunden leisten und gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, vergrößert sich. Gesetze helfen da kaum.

 

Haben große Unternehmen oder Konzerne bereits solch ein Recht auf Nichterreichbarkeit mit Gewerkschaften oder Betriebsräten vereinbart?

Ja, insbesondere in Tarifverträgen zur mobilen Arbeit in der Metall- und Elektroindustrie und in der Chemischen Industrie befinden sich bereits Regelungen zur Nichterreichbarkeit der Beschäftigten. Ich gehe davon aus, dass immer mehr Unternehmen diesem Beispiel folgen, je mehr Menschen im Homeoffice arbeiten.

 

 

 

Freizeit? Urlaub? Fehlanzeige, die Mehrheit der Angestellten bleibt im Hab-acht-Modus, arbeitet permanent das Minimum weg – und die Unternehmen genießen und schweigen

 

 

 

 

 

 

 

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