Worum sich Führungskräfte und Manager kümmern müssen, bevor die Home-Office-Arbeiter zurückkehren in die Betriebe

Wenn im Mai die Unternehmen ihre Mitarbeiter aus den Home Offices wieder zurück holen in die Betriebe, stellen sich schon jetzt eine Reihe praktischer Fragen. Arbeitsrechtler Jacob Keyl von der Kanzlei Baker Tilly hat sie – ebenfalls noch im Home Office – beantwortet:

 

Jacob Keyl (Foto: Privat)

 

Riskieren Unternehmenslenker und Führungskräfte persönliche Strafen und obendrein ihre eigene Kündigung, wenn sie ihre Fürsorgepflichten gegenüber den Mitarbeiter in der Corona-Krise vernachlässigen?

Ja, im Extremfall: Arbeitgeber und auch deren Führungskräfte dürfen nicht gegen den gesetzlichen Arbeitsschutz verstoßen. Tun sie es doch, haben die Mitarbeiter womöglich Schadensersatzansprüche gegen sie.

Die helfen aber nicht, wenn die Zeit drängt: Im Ernstfall können Arbeitnehmer ihre Leistung verweigern, sprich nicht in den Betrieb kommen – etwa wenn die Gefährdung zu groß ist. Dass Arbeitnehmer bei solchen schwerwiegenden Fürsorgepflichtverletzungen außerordentlich kündigen dürfen, ist ihr gutes Recht, hilft aber konkret nicht weiter. So oder so riskieren auch Führungskräfte eine Abmahnung oder schlimmstenfalls ihre eigene Kündigung bei Verletzung ihrer Fürsorgepflichten gegenüber nachgeordneten Mitarbeitern – denn damit verletzen sie ihre eigenen Pflichten gegenüber der Firma.

 

Wie hoch sind die Strafen für Unternehmen; die die Gesundheit der Mitarbeiter nicht oder unzureichend schützen?

5.000,– Euro ist die Höchstgrenze für Bußgeld bei diesen Verstößen. Bei hartnäckiger Weigerung oder Wiederholung droht Top-Managern genauso wie den Führungskräften eine  Geld- oder schlimmstenfalls sogar eine Freiheitsstrafe.

 

Wie sieht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus? 

Der Arbeitgeber und seine Führungskräfte mit Personalverantwortung müssen immer die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer schützen. Auch ohne Corona-Krise. Damit sie ihre Fürsorgepflicht erfüllen können, muss das Unternehmen zuerst die mit der konkreten Beschäftigung verbundene Gefährdung der einzelnen Mitarbeiter beurteilen, dann die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen treffen – und dann auch einhalten.

Die Kriterien im Detail sind Sache der Manager, Bedingungen kann der Mitarbeiter da nicht stellen. Jetzt in der Coronakrise wird empfohlen, den Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 einzuhalten: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1 . In denen geht es um Dinge wie den Mindestabstand von 1,5 Metern, Mund-Nasen-Bedeckungen für geringere Abstände, Aufenthaltsverbote für Menschen mit nicht abgeklärten Atemwegssymptomen oder Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen.

 

Müssen Manager jetzt vor dem Arbeitsbeginn in der Firma ihre Mitarbeiter fragen, ob in der Belegschaft Risiko-Kandidaten wie Diabetiker, Bluthochdruck-Patienten, Asthmatiker, Heuschnupfenkranke, Herzkranke oder Krebs-Patienten sind, die besonders ansteckungsgefährdet sind?

Nein. Nicht im Sinne einer Ausforschungspflicht. Aber im eigenen Interesse – und in Zeiten des Facharbeitermangels – und im Sinne einer guten Unternehmenskultur wäre es schlau, um Hinweise zu bitten. Aber der Arbeitgeber kann nur so schlau sein, wie er gemacht wurde. Informiert ein Mitarbeiter seine Führungskraft nicht über seine besondere individuelle Gefährdung, kann die Firma sie auch nicht berücksichtigen. Oft wissen  Mitarbeiter selbst nicht, dass sie zu den Gefährdeten gehören.

 

Müssen sich Mitarbeiter beim Vorgesetzen melden, die besondere Viren-Überträger sein können, weil ihre Partner oder enge Angehörige medizinisches Pflegepersonal oder Ärzte sind? Es gibt schon jetzt verantwortungsbewusste Chefs, die aus dem Grund zuhause arbeiten und Mitarbeitern, die gefährdet sind, so lange ihr Einzelbüro überlassen.

Nein, nachfragen muss der Arbeitgeber nicht. Auch hier sollte man aber nicht nach Gesetzesbuchstaben, sondern der Vernunft handeln: Wer ein Infektionsrisiko für die Kollegen darstellt, den sollte man länger im Home Office arbeiten lassen. Im Ernstfall könnte die Firma demjenigen sogar Zutritt zur Firma und das Gehalt verweigern, aber damit ist keinem gedient. Manche mieten übrigens Hotelzimmer oder Büros auf Zeit zusätzlich für solche Fälle an. Jedenfalls sind Mitarbeiter, die selbst besondere Viren-Multiplikatoren sein könnten, verpflichtet, ihren Vorgesetzten das zu melden.

 

Und was ist mit Eltern, deren Kind chronisch krank und hochgefährdet ist und das deshalb zu Hause weiter betreut werden muss – muss das Management danach fragen?

Nein, danach muss kein Arbeitgeber fragen. Solche Eltern müssen sich bei ihm schon selbst melden. Wenngleich Betroffene in so einem Fall vorübergehend weiter Anspruch auf ihr Gehalt haben. Immer vorausgesetzt, dass niemand anderes zuhause das Kind pflegen und betreuen kann. Aber auch hier gilt: Wo es möglich ist, sollte man die Home-Office-Zeit einfach verlängern.

 

Dürfen gefährdete Mitarbeiter darauf bestehen, länger im Home Office zu arbeiten?

Nein, aus bloßer Sorge vor Ansteckung zu Hause dürfen sie nicht zuhause bleiben. Gleichwohl ist der Arbeitgeber gut beraten, zu prüfen, ob bei berechtigter Sorge eine Arbeitnehmers vor einer Ansteckung, nicht das Home Office weiter eine sinnvolle Alternative ist. Er hat nichts davon, wenn sich solch ein Mitarbeiter krank schreiben lässt.

 

Dürfen Risiko-Mitarbeiter fordern, dass man ihnen – zumindest vorläufig – ein Einzelzimmer gibt?

Nein, formal nicht. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsplatz und richtet ihn ein. Er muss sich nur ans Arbeitsschutzrecht halten und die derzeit empfohlenen Mindestabstandsregeln von 1,5 Metern zwischen den Menschen. Dann müssen eben in Großraumbüros die Schreibtische weiter auseinander gerückt werden.

 

Wo Publikumsverkehr herrscht: müssen da Trennwände wie bei Ladentheken errichtet werden?

Ja, für die Betriebe empfehlen die Behörden die Installation von transparenten Abtrennungen.

 

Ladentheke mit Trennwand gegen Corona-Viren (Foto: C. Tödtmann)

 

Was ist mit Klimaanlagen, die sowieso als Virenschleudern oft gefürchtet sind – muss das Unternehmen sie abstellen?

Nein. Das Übertragungsrisiko halten Experten für gering. Ein Abschalten der Klimaanlagen halten sie wegen der Erhöhung der Aerosolkonzentration sogar für kontraproduktiv.

 

Was ist mit Laufwegen: Müssen Unternehmen jetzt Wege mit Klebestreifen auf dem Boden vorgeben, damit möglichst wenige Leute aneinander dicht vorbeigehen müssen?

Ja, solche Schutzabstände durch Klebebänder gehören zu den offiziellen Empfehlungen.

 

Dürfen Mitarbeiter nur noch alleine im Fahrstuhl fahren?

Nein, nicht wenn der Aufzug groß genug ist und wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

 

Dürfen Mitarbeiter Konferenzen in engen Räumen – wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht möglich ist – verweigern? Bei einer großen Tageszeitung schickte das Management eine komplette Redaktion ins Home Office, als bei einer Konferenz mit vielen Leuten sogar eine Wahlurne rundgereicht worden war.

Ja, da haben Angestellte sogar ein Leistungsverweigerungsrecht, weil die Erbringung der Arbeit unzumutbar ist. Das Unterschreiten des empfohlenen Mindestabstands ist nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen objektiv verdächtig, eine Gefährdung für die Gesundheit und schlimmstenfalls das Leben darzustellen.

 

Künstler-Auto von Christophe Bouchet (Foto: C.Tödtmann)

 

Die öffentlichen Verkehrsmittel sind besonders gefährlich: Mitarbeiter, die jetzt mit dem eigenen Auto kommen – können sie in der Firmentiefgarage einen Parkplatz verlangen? Oder gar einen kostenlosen Parkplatz?

Nein. Verpflichtet ist ein Unternehmen hierzu nicht. Der Arbeitnehmer trägt allein das sogenannte Wegerisiko, das bedeutet, er muss dafür sorgen, auf seine Kosten an den Arbeitsplatz zu gelangen. Aber auch wenn ein Arbeitgeber normalerweise nicht verpflichtet ist, Firmenparkplätze zur Verfügung zu stellen und schon gar nicht kostenlos, so hat ein vernünftiger Unternehmer Interesse daran, dass seine Leute jetzt mit ihm wieder durchstarten können und sich nicht in Bussen und Bahnen erst recht anstecken. Es gibt Betriebe, die Busse oder Busse für solche Fälle organisieren. Was haben sie davon, wenn das Geschäft wieder losgeht und solche Hindernisse sie ausbremsen?

 

Falls der Betriebsrat ein Modell vorschlägt, wonach Mitarbeiter ihre angehäuften Überstunden beispielsweise alleinerziehenden Kollegen schenken können: Muss der so Beschenkte dafür Steuern für geldwerte Vorteile zahlen?

Ja, und zwar wenn das Schenken von Überstunden über den Arbeitgeber abgewickelt wird und die Überstunde des Schenkenden teurer ist als die Arbeitsstunde des Beschenkten. Dann kann diese Zuwendung für den Beschenkten einen geldwerten Vorteil darstellen, den er versteuern muss. Das vom Betriebsrat – gut gemeinte – Modell mutiert dann zu einem echten Danaergeschenk für den Beschenkten.

 

Dürfen Unternehmen jetzt in der Corona-Krise Urlaub anordnen?

Nein, Arbeitgeber dürfen nicht über den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern verfügen. Der Urlaubsanspruch besteht, wenn ihn Arbeitnehmer geltend machen. Die einseitige Anordnung des Urlaubs ist unzulässig. Das gilt auch im Krisenfall, zumal der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Kurzarbeit anzuordnen. Wenn allerdings Arbeitnehmer – weil eine Betriebsvereinbarung dazu fehlt – die Zustimmung zur Kurzarbeit verweigern, könnten sie ausnahmsweise aus anderem Grund dazu verpflichtet sein: aufgrund ihrer Loyalitätspflicht, die sie gegenüber dem Arbeitgeber haben. Ein Gerichtsurteil gibt es dazu aber nicht.

 

Dürfen Unternehmen denn verlangen, dass Angestellte jetzt ihre gesammelten Überstunden abfeiern?

Ja, das ist zulässig. Es sei denn, die Arbeitszeitguthaben sind durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung tabu.

 

Dürfen Expats in Ländern, für die das Auswärtige Amt Reisewarnungen ausgibt, verlangen, dass ihr Unternehmen sie – samt Familie – zurückholt in die Heimat?

Ja. Hält sich ein Arbeitnehmer bereits in einem Land auf, für das eine Reisewarnung gilt, kann er verlangen, dass er auf Kosten des Arbeitgebers in die Heimat zurück transportiert wird.

 

Wenn zum Beispiel die Vertriebsmitarbeiter bei den Kunden derzeit nicht willkommen sind: darf die Firma ihnen andere Aufgaben übertragen und sie zum Beispiel vorübergehend mit Botenfahrten beauftragen?

Nein. Kann ein Unternehmen nicht weiter arbeiten wie sonst – es können ja auch Zulieferteile fehlen oder ausländische Kunden nicht mehr beliefert werden, weil es Transportbeschränkungen gibt -, hat es Pech. Vorgesetzte dürfen ihre Mitarbeiter aus dem Vertrieb oder Fahrer nicht so lange mit Aufräumarbeiten oder ähnlichem beschäftigen.

Wo ein gutes Betriebsklima herrscht und Mitarbeiter zu ihrem Unternehmen halten, da kann der Chef vielleicht die kaufmännischen Angestellten, deren Arbeit brach liegt, überzeugen, freiwillig Renovierungsarbeiten zu erledigen. Die Übertragung solcher Aufgaben ist aber nicht vom Direktionsrecht umfasst. Nur in extremen Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer zugewiesene Notarbeiten erfüllen. Voraussetzung ist dann aber immer: Die Führungskräfte müssen sie zeitlich begrenzt anordnen.

 

 

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