Wenn Kunden Angestellte auf Facebook-Seiten schlecht machen. Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Heiko Langer

Unternehmen können durchaus Facebook-Seiten installieren – nur müssen sie böswillige oder kritische Kommentare gegen einzelne Mitarbeiter mit deren Namen verhindern. Gastbeitrag von Heiko Langer,  Arbeitsrechtler und Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner in Düsseldorf über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts über mögliche Reaktionen verärgerter Kunden auf Facebook-Seiten.

Heiko Langer, Hoffmann Liebs Partner (Foto: HL)

Heiko Langer, Hoffmann Liebs Partner (Foto: HL)

 

Zwei kritische Posts von Kunden lösen einen Prozess durch drei Instanzen aus 

Richten Unternehmen eine Facebook-Seite ein, sollten sie die Posting-Funktion – mit der jeder Internetnutzer unten den Kunden ohne vorherige Kontrolle Beiträge einstellen kann – abschalten. Vorsichtshalber. Jedenfalls solange der Betriebsrat dieser Funktion nicht zugestimmt hat. Gegen Unternehmens-Facebook-Seite an sich können Betriebsräte nicht vorgehen. Doch Mitarbeiter, die ein Namensschild tragen und in kritischen Kundenkommentaren bei Facebook vorgeführt und mit vollem Namen anprangert werden können, müssen geschützt werden. Immerhin sind solche Pots ungefiltert, womöglich hoch emotional oder gar ungerechtfertigt.

Ob der Betriebsrat dann konkret in der Facebook-Seite ein Risiko für seine Kollegen sieht, dürfte auch davon abhängen, ob der der Arbeitgeber versichert, unangemessene, beispielsweise beleidigende Kundenkommentare auszusondern. Zum anderen wird der Betriebsrat prüfen, wie groß das tatsächliche Risiko negativer Kommentare über Arbeitnehmer ist. Je mehr und je intensiver der Kundenkontakt der Mitarbeiter ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit auch kritischer Äußerungen.

In diesem Sinne urteilte kürzlich das Bundesarbeitsgericht gegen den DRK-Blutspendedienst West in Hagen, dessen Mitarbeiter im Job Namensschilder tragen müssen: Will ein Unternehmen Posts auf seiner Facebook-Seite zulassen, muss er seinen Betriebsrat beteiligen, bevor die Seite freigeschaltet wird. Andernfalls droht ihm die Stilllegung der Seite (Aktenzeichen 1 ABR 7/15).

Konkret hatte der Blutspendedienst eine Facebook-Seite eingerichtet, auf der nicht nur seine Blutspende-Termine standen. Die Facebook-User konnten dort auch Posts über das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter mit deren vollem Namen einstellen. In Hagen hatten schon sich zweimal Blutspender kritisch über Mitarbeiter geäußert.

 

Der Überwachungsdruck einer Facebook-Seite

Deshalb hatte der Konzernbetriebsrat gegen diese Facebook-Seite bis zum höchsten Arbeitsgericht geklagt: Sie sei mitbestimmungspflichtig und gehöre stillgelegt. Könnten sich Nutzer zum Verhalten einzelner Mitarbeiter öffentlich kritisch äußern, erzeuge dies einen erheblichen Überwachungsdruck.

Der Blutspendedienst könne als Seiteninhaber zudem die Posts auswerten. Die Seite sei deshalb ein „Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, dem müsse der Betriebsrat erst einmal zustimmen müsse. Seine Forderung: Das Abschalten der gesamten Facebook-Seite bis zu einer Einigung zwischen den Parteien auf Konzernebene.

Hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der vorherigen Instanz noch den Betriebsrat abgewiesen, weil Facebook-Seiten in erster Linie Marketingzwecken dienen, so bekam er in letzter Instanz recht.

Generell ist die Präsenz des Unternehmens in Social Media wie Facebook zwar Sache des Arbeitgebers. Die Errichtung und der Betrieb an sich sind daher mitbestimmungsfrei. Gehen aber Posts unmittelbar und für jeden sichtbar online, muss sich der Arbeitgeber vorab mit dem Betriebsrat einigen. Bezieht sich ein Post auf das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern, liege eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vor. Allein schon, dass die Facebook-Seite geeignet ist, Mitarbeiter zu überwachen, genügt also für das zwingende Mitbestimmungsrecht.

 

Die Lösung: Posting-Funktion deaktivieren

Ganz abschalten muss das Unternehmen die Facebook-Seite aber nicht, sondern es kann die Posting-Funktion deaktivierten.

Prangern unzufriedene Kunden Firmenmitarbeiter auf ihren eigenen Facebookseiten, in anderen sozialen Netzen oder direkt auf Twitter öffentlich an, muss und kann das Unternehmen sie offenbar nicht schützen.

 

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