Skiunfall auf Führungskräftetagung gilt nicht automatisch als Arbeitsunfall. Sportunfälle bei – vermeintlichen – betrieblichen Veranstaltungen, fallen nicht automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit seinen Segnungen wie Rentenzahlungen, warnt Ulrich Goldschmidt vom Verband Die Führungskräfte – DFK (Gastbeitrag).
Es sei denn: Manager werden von ihrer Firma zum Survivaltraining geschickt oder müssen teambildende Kraxeleien in Klettergärten absolvieren. Wer aber in der Mittagssonne beim World Economic Forum in Davos mit Kollegen auf die Piste geht, dürfte nicht automatisch gesetzlich unfallversichert sein.

Ulrich Goldschmidt; Geschäftsführer des Verbands Die Führungskräfte
Diese Erfahrung musste ein leitender Angestellter eines europaweit tätigen Unternehmens machen. Er stürzte beim Skifahren im Rahmen einer Führungskräftetagung und handelte sich dabei eine Schulterverletzung ein. Sein Antrag, den Skiunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, lehnte das Hessische Landessozialgericht: Das Skifahren gehörte zu den Freizeitaktivitäten der Führungskräftetagung. Die Teilnahme am Skifahren war nicht verbindlich gewesen und sei auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Denn die Tagung war nur für einen kleinen Kreis von Führungskräften, von denen auch nur die Hälfte Alpin-Ski gefahren war. (Aktenzeichen: L 9 U 69/14)
Das Tagungsprogramm entscheidet
Die gesetzliche Unfallversicherung gilt zwar auch für die Teilnahme an Tagungen, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen. Allerdings sind – wie im Unternehmen selbst – nicht die Unfälle erfasst, die privat- beziehungsweise eigenwirtschaftlichen Interessen dienen. Vielmehr gibt es nur dann ihren Schutz, wenn ein Unfall
a) in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines Angestellten gestanden hat und
b) vom Tagungsprogramm mit umfasst war.
Ansonsten besteht, wie im Falle des Skifahrers, kein Versicherungsschutz.
Von der Firma bestätigen lassen, was zum Pflichtprogramm gehört
Aus diese Kriterien des Urteils des Hessischen Landessozialgerichtes, ergibt sich dann aber im Umkehrschluss: Sportliche Betätigungen können dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen, wenn sie – beispielsweise bei einem Überlebenstraining für Manager – konkret zum Tagungsinhalt und -zweck gehören.
Und nicht nur bei der Gelegenheit ausgeübt werden. Ansonsten muss man, genau auf den Kontext der Veranstaltung schauen und sich gegebenenfalls schriftlich bestätigen lassen, dass die Teilnahme verpflichtend ist.