Fünf Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn an Cornelia Marquardt, Arbeitsrechtlerin bei Norton Rose Fulbright:

Cornelia Marquardt, Arbeitsrechtlerin bei Norton Rose Fulbright
Wer bekommt 2015 den gesetzlichen Mindestlohn – und wer nicht?
Ab 1. Januar 2015 hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Stunde – so der Grundsatz.
Besonders profitieren soll die Generation Praktikum, wo die Unternehmen bisweilen viel Geld sparen konnten zulasten der Eltern. Praktikanten mit abgeschlossener Ausbildung – also nach einem Studium oder einer Lehre – sollen dann den gesetzlichen Mindestlohn bekommen. Vermutlich wird die Zahl der Praktikanten in vielen Unternehmen jetzt sinken. Der Gesamtverband Kommunikationsagenturen (GWA) beispielsweise ermittelte kürzlich, dass 65 Prozent seiner Mitglieder Praktikantenstellen abbauen werden. „Sie liegen damit auf einer Linie mit der Gesamtwirtschaft, die je nach Umfrage zum Thema Mindestlohn und Praktikanten einen Rückgang von bis zu 80 Prozent vorhersagt“, berichtete soeben das Fachblatt „Horizont“. http://www.horizont.net/agenturen/nachrichten/Mindestlohn-Agenturen-streichen-Praktikantenstellen—auf-Kosten-von-Quereinsteigern-131220?utm_source=%2Fmeta%2Fnewsletter%2Fnewsline&utm_medium=newsletter&utm_campaign=nl882
Wer keinen Mindestlohn einfordern kann:
- Auszubildende sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Studenten in dualen Studiengängen sind ausgenommen vom Mindestlohn.
- Wer ein Ehrenamt ausübt – wie viele Übungsleiter in Sportvereinen oder Helfer in Kirchengemeinden und sozialen Einrichtungen -, ist ebenfalls ausgenommen vom Mindestlohn. Hierzu zählen auch diejenigen, die zum Beispiel nach dem Abitur ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren.
- Langzeitarbeitslose, die zumindest ein Jahr ununterbrochen arbeitslos waren, haben in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf Mindestlohn.
- Wer ein Pflichtpraktikum nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung oder ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten zur Wahl einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert. Und: Wer ausbildungs- und studienbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten sowie Praktika zur Berufsausbildungsvorbereitung (insbesondere im Rahmen von Integrations- und Förderprogrammen) ableistet, kann keinen Mindestlohn verlangen.
Welche Branchen Sonderregeln durchgesetzt haben:
Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch nur auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 nur auf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns. Außerdem steht jetzt schon fest, dass der gesetzliche Mindestlohn für Zeitungszusteller vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 je Zeitstunde 8,50 Euro brutto betragen wird, wogegen für andere Arbeitnehmergruppen erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eine Anpassung des Mindestlohnhöhe durch Beschluss der Mindestlohnkommission erfolgen kann.
Können Tarifverträge eine geringere Bezahlung vorsehen?
Für eine Übergangsphase bis zum 31.12.2017 dürfen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemein verbindliche Tariflöhne auch unterhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen. Das betrifft etwa Tarifverträge in der Fleischwirtschaft, der Zeitarbeit und der Gebäudereinigung.
Wie kann ein Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn durchsetzen?
Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durchsetzen wollen, müssen ihre Firma beim Arbeitsgericht verklagen. Dann können sie sich darauf berufen, dass Regelungen ihres Arbeitsvertrags mit Löhnen von weniger als 8,50 Euro pro Stunden unwirksam sind.
Unternehmen dürfen auch nicht im Arbeitsvertrag die rückwirkende Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Mindestlohn zeitlich begrenzen. Entscheidend ist allein die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, so dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mindestlohn für das Jahr 2015 bis zum 31.12.2018 stellen können.
Welche Zusatzleistungen des Arbeitgebers darf das Unternehmen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen?
Das Unternehmen wird jedenfalls alle Vergütungsbestandteile einbeziehen dürfen, die eine Gegenleistung für die Tätigkeit der betreffenden Arbeitnehmer darstellen:
- Monatliches Bruttogehalt
- Weihnachts- und Urlaubsgeld (jedenfalls in den Auszahlungsmonaten)
- Sachbezüge (wie freie Kost und Logis)
- Erschwerniszulagen (zum Beispiel Schmutzzulagen)
- Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge
- Fahrtkostenzuschüsse
Nicht hingegen: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und vermögenswirksamen Leistungen – außer sie werden im Rahmen der Entgeltumwandlung erbracht. Ebenso wenig wie Reise- und Fortbildungskosten oder sonstiger Aufwendungsersatz.
Was riskieren Arbeitgeber, die weniger als 8,50 pro Stunde zahlen?
Sie müssen sich darauf gefasst machen, dass ihre Mitarbeiter rückwirkend den höheren Lohn einklagen und auch auf entsprechende Nachforderungen der Sozialversicherungsträger.
Obendrein ist das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtzahlen des gesetzlichen Mindestlohns eine Ordnungswidrigkeit, für die das Unternehmen mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro rechnen muss. Denn das ist die Höchstgrenze.
Mehr noch: Kassiert ein Unternehmen eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro, so droht ihm ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. https://blog.wiwo.de/management/2014/07/07/wenn-einzelne-tater-die-ganze-company-in-den-abgrund-reisen-im-korruptionsregister/
Und: Über das vorsätzliche Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen kann sich für Arbeitgeber beziehungsweis die gesetzlichen Vertreter wie der Geschäftsführer sogar eine Strafbarkeit ergeben: Schlimmstenfalls droht dem betroffenen Manager eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Guten Tag,
> Welche Zusatzleistungen des Arbeitgebers darf das Unternehmen auf den > gesetzlichen Mindestlohn anrechnen?
> Das Unternehmen wird jedenfalls alle Vergütungsbestandteile einbeziehen > dürfen, die eine Gegenleistung für die Tätigkeit der betreffenden
> Arbeitnehmer darstellen:
> ◾Monatliches Bruttogehalt
> ◾Weihnachts- und Urlaubsgeld (jedenfalls in den Auszahlungsmonaten)
> ◾Sachbezüge (wie freie Kost und Logis)
> ◾Erschwerniszulagen (zum Beispiel Schmutzzulagen)
> ◾Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge
> ◾Fahrtkostenzuschüsse
na zumindest bei den Erschwerniszulagen und So./Na.-Zuschlägen ist das wohl nicht der Fall.
Grüße,
MiLog
Hallo,
das Interview gefällt uns. Ist eine neue Version im Bezug auf Ausbildungsveträge geplant? Das würde uns sehr interessieren.
Grüße