Das große Tabu: Wieviel verdient der Kollege? (Gastbeitrag)

Matthes Schröder, Arbeitsrechtler und Partner der Anwaltssozietät Hogan Lovells in Hamburg, erklärt, was Mitarbeitern und Personalern erlaubt und verboten ist beim Thema: Wie hoch ist das Gehalt des Kollegen? Denn allzu verlockend ist der Vergleich – wogegen Unternehmen das Thema lieber totgeschwiegen wissen. Um den Betriebsfrieden zu wahren – und sich selbst vor Gehaltserhöhungsverlangen zu schützen.

Matthes Schröder, Arbeitsrechtler und Partner bei Hogan Lovells
Matthes Schröder, Arbeitsrechtler und Partner bei Hogan Lovells

 

Darf ein Mitarbeiter eigentlich wissen, wie viel sein Kollege  verdient? Darf man sich unter Kollegen ungezwungen nach Feierabend über das Gehalt austauschen? Und: Kann der Betriebsrat einfach das gültige Gehaltssystem am Schwarzen Brett, im Intranet oder gar im Internet veröffentlichen?

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Was gilt, wenn nichts geregelt ist?

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Arbeitnehmer haben, während ihr Arbeitsvertrag läuft, Geheimhaltungspflichten – auch ohne dass sie ausdrücklich erwähnt sind. Zwar können auch Gehälter und Gehaltsstrukturen durchaus solche Geschäftsgeheimnisse sein, die geheim gehalten werden müssen. Aber: Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat, das schwerer wiegt als die Interessen des Arbeitnehmers an ihrer Offenlegung. Etwa wenn durch das Ausplaudern die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt würde – was denkbar, was aber oft schwer nachzuweisen ist. Die Folge: Arbeitnehmer können sich in vielen Fällen eben doch straffrei über ihr Gehalt austauschen. Wenn also Kollegen hierüber plaudern wollen, wird dies zulässig sein – zumindest wenn keine anderslautende, ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag steht.
Auch muss der Arbeitgeber Geheimnisse natürlich auch selbst als solche behandeln. Wer diese Daten nicht schon zuvor konsequent vor Neugierigen von innen wie außen schützt, kann sich später kaum auf Geheimhaltungsinteressen berufen.
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Geheimhaltungsklausel im Vertrag
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Ob Unternehmen ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung ihres Gehalts im Arbeitsvertrag wirksam verpflichten dürfen, hat die Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortet. Die Tendenz: Solch eine Geheimhaltungsklausel, die den Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über seine Vergütung verpflichtet, benachteilige ihn unangemessen. Jeder Arbeitnehmer – so das Leitbild der Rechtsprechung – müsse frei über sein Gehalt sprechen können, weil dieser Austausch die einzige Möglichkeit sei, festzustellen, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte.
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Zudem untersagt eine solche vertragliche Geheimhaltungsklausel dem Mitarbeiter in der Regel auch seine Lohnhöhe gegenüber der Gewerkschaft offen zu legen und verstoße damit sogar gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit. Eine Gewerkschaft müsse zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung die Vergütungsstruktur des Unternehmens in Erfahrung bringen können.
So weit, so schlecht – für den Arbeitgeber. Letztlich ist aber auch eine solche Klausel am berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers zu messen. Zum Beispiel wenn das Bekannt-Werden der Gehälter negative Wettbewerbsfolgen für ihn nach sich zieht oder der Betriebsfrieden dadurch massiv gestört wird. Dies kann bei einem kleinen Markt von hochbezahlten Spezialisten der Fall sein, wenn das Abwerben für die Konkurrenten allzu einfach würde.
Haben Unternehmen solche Geheimhaltungsklauseln in ihren Arbeitsverträgen, können sie sich zwar nie ganz sicher sein, dass diese wirklich rechtsgültig ist. Jedoch: Manche Arbeitgeber schreiben sie schon aus psychologischem Grund in die Arbeitsverträge,  denn faktisch wirken sie immer disziplinierend.  – und es bleibt ein Risiko für die Arbeitnehmer, wenn sie sich doch zur Plauderei über ihr Gehalt hinreißen lassen.
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Strenge Geheimhaltungspflicht für Personaler
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Eine ganz andere Frage ist es, ob ein Mitarbeiter der Personalabteilung unter Kollegen oder schlimmer noch, nach Dienstschluss draussen mit Externen über Gehälter anderer Mitarbeiter sprechen darf, die er im Job erfährt. Doch als Mitarbeiter der Personalabteilung unterliegt er dem Datengeheimnis (Paragraf 5 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) und riskiert Bußgelder oder sogar Gefängnisstrafen, wenn er die Höhe der Gehälter ausplaudert.
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…und für den Betriebsrat?
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Auch der Betriebsrat unterliegt demselben Datengeheimnis wie die Personalabteilung. Zudem muss er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten (Paragraf 79 Absatz I Betriebsverfassungsgesetz). Er macht sich sonst womöglich sogar strafbar – aber nur, wenn der Arbeitgeber ihn auf den Geheimhaltungsbedarf hinweist. Doch genau das versäumen viele Unternehmen oder machen es nicht nicht deutlich genug. Wenn Betriebsräte Geschäftsgeheimnisse verraten, kann das Unternehmen sie auf Unterlassung verklagen.
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Wettbewerber schlau machen
 
Brisant sind auch komplexere Gehaltsstrukturen, die dem Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben bekannt werden und die der Arbeitgeber auch klar als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet – und auch so behandelt – hat. Wer sie preisgibt, begeht schnell Geheimnisverrat: Denn Konkurrenzunternehmen können schon durch Gehaltsgruppen und deren Tätigkeitsbeschreibungen wertvolle und wettbewerbsrelevante Erkenntnisse gewinnen.
Die Kenntnis solcher Gehaltsdaten kommt für eine Steigerung des Wettbewerbserfolges in Betracht, insbesondere dann, wenn die Kalkulation der am Markt angebotenen Leistungen maßgeblich durch Gehaltskosten bestimmt wird. Wettbewerber könnten anhand dieser Daten beispielsweise überprüfen, mit welchen Durchschnittsgehältern und finanziellen Entwicklungsmöglichkeiten besonders begehrte Arbeitnehmergruppen im Unternehmen gehalten werden sollen.
Wer die als Konkurrenzunternehmen kennt, kann seine gezahlten Gehälter nach oben oder unten korrigieren. Für Headhunter sind sie ein gefundenes Fressen.

 

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Alle Kommentare [2]

  1. Hallo, also wenn Firmen Ihren Wettbewerb nicht auf Kosten der Mitarbeiter und damit über das Gehalt austragen würden, dann gebe es kein Problem über sein Gehalt frei zu sprechen. Ich wäre für eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht der Gehälter, um einen fairen Wettbewerb zu gewähleisten.

    Gruß Sören

  2. Wie sieht eigentlich die Sache aus, wenn ein normaler Mitarbeiter eine Kopie findet, auf der die Gehälter aller Mitarbeiter aufgeführt sind. Macht er sich strafbar, wenn er die Liste seinen Kollegen zeigt?