Wessen Leute zugeguckt haben, der ist selbst mit schuld und verdient keinen Schadenersatz von Kartellanten, die geheime, verbotene Absprachen getroffen haben
(Langfassung)
Geschädigte von Kartellen haben es nun noch schwerer, an Schadenersatz zu kommen. Ein Urteil stellt sich über das Bundeskartellamt und macht späte, folgenschwere Schuldzuweisungen. Wie sich Unternehmen wappnen können
Die Richter nahmen die abgeschlossenen Ermittlungen des Bundeskartellamts über das Röstkaffee-Kartell und die verbotenen Preisabsprachen von Tchibo, Dallmayr und Melitta nicht als gegeben hin. Stattdessen stellten sie plötzlich neue Ermittlungen an und befragten frühere Mitarbeiter der Drogeriemarktkette zu ihren Beobachtungen in der Zeit der heimlichen Absprachen zwischen 1999 und 2008. Für Überraschung sorgte das, weil 2009 die Ermittlungen vom Bundeskartellamt mit Geldbußen gegen Melitta & Co., ebenso wie gegen Kaffee-Händler Rewe oder Rossmann geendet hatten.
Wenn die Schuldigen feststehen
Spätestens als das Oberlandesgericht Düsseldorf das Bußgeld gegen Melitta 2014 endgültig bestätigte, war das typischerweise der Moment, der Geschädigten signalisiert, dass sie nun Kartellschadensersatz fordern und – wie Geiwitz – vor Gericht einklagen können, sagt Anwalt Kaan Gürer von Kanzlei Linklaters: Die Schuldigen stehen dann fest, amtlich bestätigt.

Kaan Gürer (Foto: C.Tödtmann)
Kaan Gürer gehört mit vier Kanzlei-Kollegen zu den Topanwälten, die es in das Ranking der WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2025 für Kartellrecht schafften. Befragt wurden dafür vom Handelsblatt Research Institute in einer Peer-Group-Umfrage über 5400 Kartellrechtsanwälte aus 263 Kanzleien nach ihren renommiertesten Kollegen. Diese Liste bewertete dann eine Experten-Jury ebenso wie bei der Suche nach den renommiertesten M&A-Top-Anwälten.
Arbeit gibt es für Kartellrechtsanwälte genug. „Die Zahl der kartellrechtlichen Schadenersatzklagen hat in den vergangenen Jahren rasant zugenommen“, sagt Anwalt Nicholas Kessler von Kanzlei Orrick. „Wird ein Kartell aufgedeckt, führt dies immer dazu, dass die geschädigten Kunden die Kartellanten verklagen oder sich mit ihnen außergerichtlich auf eine Ausgleichszahlung einigen“, so der Jurist.
Doch der Prozess des Schlecker-Insolvenzverwalters gegen Melitta nahm eine unerwartete Wendung, die für andere Geschädigten eine Warnung ist. Die Stuttgarter Richter überraschten mit Ermittlungen, ob Schlecker eine Beteiligung am Röstkaffee-Kartell vorzuwerfen sei. Sie wiesen die Klage ab: Schlecker-Mitarbeiter hätten von den verbotenen Kartellabsprachen von Melitta & Co. gewusst. Der Drogeriemarktkette fehle die Anspruchsberechtigung für eine Schadenersatzforderung, weil sie selbst gegen kartellrechtliche Verbotstatbestände verstoßen habe. Kartellrechtler Gürer kritisiert: „Die Richter fällen eine Art Gesinnungsurteil, sehen eine Mitschuld und versagen den bestehenden Schadenersatzanspruch.“
Verdachtsmomente im eigenen Haus finden
Auch andere Kartellgeschädigte wie die vom Süßwaren- oder dem Bierkartell werden aufhorchen, erwartet der Jurist. Seine Empfehlung für geschädigte Unternehmen: „Bevor sie gegen Kartellsünder klagen, sollten sie interne Ermittlungen durchführen und ihre Angestellten befragen.“ Ergäben sich Verdachtsmomente, dass ihre Mitarbeiter von Kartellabsprachen wussten, riskierten sie sonst, dass ihre Schadenersatzklage scheitert.
Ein Grund mehr, vorsichtshalber lieber nicht vor Gericht zu ziehen? Womöglich. Denn was nach verhängten Millionenbußen so eindeutig wirkt, entpuppt sich für die meisten Geschädigten sowieso als langwieriges, teures Unterfangen mit wenig Aussicht auf Erfolg. „Gesetzgeber und Gerichte geben vor, klägerfreundlich zu sein, im Ergebnis verzeichnen Kläger aber selten große Erfolge in Deutschland“, ist Gürers Fazit. Nur jedem zehnten Kläger sprechen Gerichte Kartellschadensersatz zu, schätzt der Anwalt. Dabei summiert sich der entgangene Gewinn samt erheblicher Zinsen, weil die Fälle so lange dauern, sagt Sascha Dethof von Kanzlei Fieldfisher.
Drei verschiedene Gutachten – die dauern

Sascha Dethof von Fieldfisher (Foto. C.Tödtmann)
Die Gutachten hingegen werden verfasst von spezialisierten Ökonomen. Dem ersten Gutachten des Klägers folgt ein Gegengutachten des Beklagten und dann ein drittes gegen das zweite, sagt Dethof. Am Ende entscheide dann oft einfach das dritte Gutachten. Wenn es überhaupt zu einem Urteil käme. Zum Vergleich: Zum LKW-Kartell mit seinen verbotenen Absprachen zwischen 1997 und 2010, gebe es noch heute kein rechtskräftiges Urteil, sondern allenfalls – geheime – Vergleiche.
Das alles treibt die Kosten mit Gutachtern und Anwälten in die Höhe. Gerade mittelständische Unternehmer geben öfter auf halber Strecke entnervt auf. Sie ziehen ihre Klage zurück, weil sie an den langen Laufzeiten der Gerichte verzweifeln, beobachtet Dethof. Gehen die Fälle doch meist hoch durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof und dauern mindestens zehn Jahre, ergänzt Gürer.
Keine Informationen vom Bundeskartellamt für Geschädigte
Oft ist es für Geschädigte obendrein ein Problem, an die nötigen Daten des Kartellsünders zu kommen. Er muss dann noch eine Klage auf Auskunft einreichen. Doch wenn ein Kartellsünder mit der Behörde bei der Aufklärung kooperiert – wie in 80 Prozent der Fälle -, wird er als Kronzeuge geschützt. Das Kartellamt gibt dann keine Informationen heraus.
Ein Geschädigter sollte sich bei all diesen Hürden dreimal überlegen, ob er vor Gericht klagt, rät Gürer. Unternehmen sollten unbedingt vor einer Kartellschadenersatzklage durch interne Ermittlungen im eigenen Haus ausschließen, dass es eine passive Beteiligung gab: Durch Zuschauen und Geschehen-lassen.
Erfolgversprechender ist es, auf Kartellsünder zuzugehen, Klagebereitschaft zu signalisieren und sie zu außergerichtlichen Verhandlungen bewegen. Dann spielen nämlich Aspekte wie jahrelange Geschäftsbeziehungen eine Rolle. In jedem zweiten Fall erlebt Jurist Gürer Kompensationen – und wenn es statt Schadenersatz künftige Rabatte sind.


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