Welche Rechtsänderungen 2019 auf Unternehmen zukommen – Ein Überblick

Wichtige rechtliche Neuerungen ab 2019: Was auf Unternehmen zukommt, haben die Anwälte von Hogan Lovells zusammen gestellt. Von Brückenteilzeit über Whistleblower und noch mehr Datenschutzregeln bis hin zur Grunderwerbsteuer

 

Brückenteilzeit: Wer will, kann ein bis fünf Jahre lang kürzer arbeiten

Ab Januar 2019 haben Arbeitnehmer einen neuen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, sogenannte Brückenteilzeit – vorausgesetzt ihr Betrieb beschäftigt mehr als 45 Leute. Angestellte sollen dann ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzen können, um sich veränderten Lebensumständen so besser anpassen zu können. Zum Beispiel um Kinder zu erziehen. Begründen müssen sie es gegenüber der Firma aber nicht. Wie lange? Mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten dürfen ihren Mitarbeitern den Wunsch nach befristeter Teilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten können den Antrag eines Arbeitnehmers dann ablehnen, wenn schon ein anderer Arbeitnehmer pro 15 Beschäftigte im Unternehmen das Brückenteilzeit-Modell nutzt.

Wie eine Auswahl getroffen werden soll, wenn mehr Anträge gestellt werden? Im Gesetz steht dazu nichts. Diese und andere ungeklärte Fragen werden die Unternehmen vor Rätsel stellen – und ihnen erheblichen Verwaltungsaufwand bescheren.

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss drei Monate vor dem Wunschtermin gestellt werden. Reagiert das Unternehmen in den beiden nächsten Monaten darauf nicht, gilt eine Genehmigung als erteilt.

 

 

Drittes Geschlecht: Stellenanzeigen nur noch mit (m/w/d) statt (m/w)

Nachdem das Bundesverfassungsgerichts im Oktober 2017 entschieden hat, dass neben dem männlichen und dem weiblichen noch ein drittes Geschlecht in der Rechtsordnung existiert, können sich Intersexuelle ab Januar 2019 im Personenstandregister mit „divers“ eintragen lassen.

Die Folge für den Betriebsalltag: Unternehmen müssen zum Beispiel ihre Bewerbungsformulare, Personalbögen und Stellenanzeigen unbedingt anpassen. Die bislang übliche Formulierung des Jobtitels mit der Ergänzung „(m/w)“ sollten sie ab sofort ersetzen durch „(m/w/d)“.

Wer es nicht tut, riskiert die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Im schlimmsten Falle drohen Unternehmen Schadensersatz- oder Entschädigungsklagen.

Denkt man die neue Rechtslage konsequent zu Ende, müssen Unternehmen womöglich auch ihre geschlechtsspezifischen Kleiderordnungen überprüfen oder sogar ihre Toilettenräume anpassen.

 

Sozialversicherung: Kranken- und Pflegeversicherung wird teurer, Arbeitslosenversicherung niedriger

Bei der Sozialversicherung müssen sich Unternehmen ab Januar vor allem auf drei Gesetzesänderungen einstellen:

  • Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag – der derzeit alleine von Arbeitnehmern getragen wird – ab Januar 2019 wieder paritätisch, das heißt zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
    Unternehmen werden auch bei der Pflegeversicherung zusätzlich belastet.
  • Der Beitrag für die Pflegeversicherung, der je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird, steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte dann auf  3,05 Prozent. Arbeitgeber werden also um 0,25 Prozentpunkte mehr belastet.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken hingegen von 3,0 auf 2,5 Prozent. Da auch diese Beiträge zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden, werden Unternehmen hier um 0,25 Prozentpunkte entlastet.

 

Höherer Mindestlohn: 9,19 Euro 

Unternehmen, die im Niedriglohnsektor aktiv sind, müssen ab 1. Januar den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von 9,19 Euro zahlen statt wie bisher 8,84 Euro.

 

Geschäftsgeheimnisse: Besserer Schutz

Um europaweit einen einheitlichen und besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu schaffen, hat die EU 2016 die sogenannte Know-how-Schutz-Richtlinie erlassen.
Zentrale Regelung ist, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann gegen Dritte durchgesetzt werden können, wenn sie vom Inhaber durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt und geheim gehalten werden. Daher sollten Unternehmen nun schnellstmöglich ihre Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen überprüfen und sicherstellen, dass sie auch tatsächlich „angemessene Schutzmaßnahmen“ ergreifen – und sie auch dokumentieren.

Wer es nicht tut, riskiert künftig, dass vertrauliche Informationen nicht als Geheimnis anerkannt und damit auch vor Gericht nicht geschützt sind. Zudem enthält der Entwurf neue prozessuale Mittel, um Geschäftsgeheimnisse auch in Gerichtsverfahren besser vor Offenlegung zu schützen. Das Gesetz tritt voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft. Allerdings ist die Umsetzungsfrist für die Richtlinie schon abgelaufen, sodass Unternehmen schon jetzt die bestehenden deutschen Regelungen im Lichte der Richtlinie auslegen müssen.

 

Whistleblower: Besserer Schutz für Hinweisgeber

Darüber hinaus sollten Unternehmen die Bemühungen der Bundesregierung und der EU zum besseren Schutz von Whistleblowern im Blick behalten. Laut dem EU-Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, sollen Unternehmen ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Die Umsetzung in deutsches Recht soll 2019 vorangetrieben werden. Unternehmen sollten rechtzeitig eine sogenannte Whistleblower-Hotline sowie interne Meldeprozesse einrichten. Entsprechend könnten Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Whistleblowern sinnvoll sein. Darüber hinaus sind bestehende Verträge und Compliance-Systeme zu überprüfen.

Betroffen sind von der Pflicht, Meldeprozesse zu implementieren, Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder mit einem Jahresumsatz von mindestens zehn Millionen Euro, sowie alle Unternehmen der Finanzbranche, – und zwar ganz unabhängig von ihrer Größe.

 

Datenschutzgrundverordnung: Neue Detail-Regeln für elektronische Kommunikation, aber auch Gesundheitsdaten

Stefan Schuppert, IT-Experte und Deutschland-Chef von Hogan Lovells (Foto: Hogan Lovells)

Im Mai dieses Jahres eingeführt, sorgte die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Aufregung. Das vor allem wegen der besonders hohen angedrohten Strafen, auch für Manager persönlich dieses Mal. Auch 2019 wird die konkrete Umsetzung der DSGVO die Unternehmen beschäftigen. Vor allem soll die E-Privacy-Verordnung eingeführt werden, mit der die DSGVO für die elektronische Kommunikation präzisiert und ergänzt werden soll. Jetzt wird es Änderungen vor allem in den Cookies, Browsereinstellungen und E-Mail-Werbung geben.
Mit dem geplanten zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz sollen branchenspezifische Datenschutzregeln an die DSGVO angeglichen werden. Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung von 154 Gesetzen vor – mit vielen Änderungen für die öffentliche Verwaltung, das Sozialdatenschutzrecht und für Unternehmen. Betroffen sind insbesondere die Life-Science-Industrie wegen der Gesundheitsdaten, Banken und die Energiebranche.

Auch die geplante Einführung der ePrivacy-Verordnung wird Unternehmen Arbeit machen. Mit der ePrivacy-Verordnung sollen etliche Neuerungen zur elektronischen Kommunikation, zu Cookies und im Direktmarketing eingeführt werden. Die ePrivacy-Verordnung wird voraussichtlich Anfang 2020 gelten.

 

Fachkräftezuwanderung: IT-Leute privilegiert
Für Unternehmen mit Fachkräftemangel soll es 2019 leichter werden, geschultes Personal aus dem EU-Ausland einzustellen. Geplant ist, nicht nur Akademikern, sondern auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern – und zwar ohne eine Beschränkung auf Engpass-Berufe. Diese Fachkräfte sollen für bis zu sechs Monate auch ohne konkretes Jobangebot kommen dürfen. Voraussetzung: nur eine anerkannte Qualifikation und deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. Für IT-Fachleute sollen die Voraussetzungen noch geringer werden.

 

Sanktionsrecht für Unternehmen und Interne Ermittlungen
Künftig soll es nicht mehr im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, ob sie einen Regelverstoß eines Unternehmens ahndet oder nicht, zudem sollen bisherige Sanktionsmöglichkeiten verschärft werden. So soll sich die Höhe der Geldbuße nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens richten: Die Sanktionsgrenze soll für Unternehmen mit über 100 Millionen Euro Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro auf höchstens zehn Prozent des Jahresumsatzes steigen.

Und: Die Sanktionen sollen zudem öffentlich bekannt gemacht werden nach dem Motto naming and shaming. Im Klartext: Der Gesetzgeber setzt auf Prangerwirkung.

Interne Ermittlungen in den Unternehmen soll Anfang 2019 ein Gesetz regeln sowie Anreize zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden geschaffen werden.

 

Musterfeststellungsklage und EU-Verbandsklage

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage zum 1. November 2018 gibt es nun auch in Deutschland eine Art kollektives Verfahren: Verbraucher können ihre Ansprüche mit einer von einem Verband geführten Klage anmelden und sind an das so genannte Musterfeststellungsurteil gebunden. Die ersten Musterfeststellungsklagen sind bereits im Klageregister öffentlich bekannt gemacht, viele wichtige Verfahrensdetails sind aber noch ungeklärt.

Darüber hinaus nimmt das Thema kollektiver Rechtsschutz auch auf EU-Ebene wieder Fahrt auf – mit ungewissem Ausgang: Bereits im April 2018 hatte die EU-Kommission eine Richtlinie für Verbandsklagen im kollektiven Verbraucherinteresse vorgeschlagen. Diese EU-Verbandsklage soll es qualifizierten Verbraucherorganisationen in der gesamten EU ermöglichen, Kollektivinteressen durch Klagen auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz – also nicht nur auf Feststellung – zu erheben. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat Dezember 2018 noch viele Änderungen vorgeschlagen. Und weil im Mai 2019 die Europawahl ansteht, kann auch alles wieder ganz anders kommen.

 

Produkthaftung: Neue Leitlinien

Die EU-Kommission hat in ihrem jüngsten Bericht zur Anwendung der Produkthaftungsrichtlinie die Herausforderungen durch neue Technologien wie durch zunehmend vernetzte, digitale, autonome und intelligente Produkte thematisiert: Einige Konzepte der Richtlinie wie Produkt, Fehler, Schaden, Hersteller und der Beweislastregelung sollen eindeutiger werden, der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung soll aber bleiben.

Eine Sachverständigengruppe der Kommission soll Vorschläge zu Änderungen und Klarstellungen machen. Diese sollen dann die Basis für Leitlinien zur Interpretation der aktuellen Produkthaftungsrichtlinie dienen, die die Europäische Kommission Mitte 2019 veröffentlichen will. Die Leitlinien sind zwar grundsätzlich unverbindlich, können in der Praxis aber Einfluss auf Auslegung von europäischem Recht haben. Zudem will die Kommission einen Bericht zum Haftungs- und Sicherheitsrahmen für künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge und die Robotik veröffentlichen.

Für Unternehmen sind die Leitlinien der Kommission wichtig: sie enthalten sowohl Impulse für Produkthaftung für neue Technologien als auch Klarstellungen für die Hersteller traditioneller Produkte.

 

Kartellrecht: Digitale Märkte rücken in den Fokus

Digitale Unternehmen werden 2019 noch stärker in den Fokus von Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission rücken. Die rasant fortschreitende Digitalisierung und der wachsende Onlinehandel führen dazu, dass die kartellrechtlichen Risiken digitaler Geschäftsmodelle weiter zunehmen. Im Zentrum: Insbesondere der Umgang mit Big Data, der Einsatz von Preisalgorithmen sowie die Nutzung digitaler Plattformlösungen und von Blockchains.

 

Aktionäre börsennotierter Gesellschaften: Mehr Rechte – zum Beispiel bei Vergütung des Vorstands 

Bis zum 10. Juni 2019 muss der deutsche Gesetzgeber die auf EU-Ebene beschlossene Reform der Rechte von Aktionären umsetzen. Ziel ist die Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften. Weiter soll die grenzüberschreitende Information und die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtert werden. Den Aktionären bekommen Mitspracherechte bei der Vergütung der Unternehmensleitung (say-on-pay) und bei Geschäften mit Personen oder Unternehmen, die der  Gesellschaft nahestehen (related-party-transactions). Sichergetellt werden soll zudem eine bessere Identifikation und Information von Aktionären (know-your-shareholder) sowie die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

Hinzu kommen für börsennotierte Gesellschaften neue Dokumentations- und Informationspflichten. Ein Novum wird die Pflicht der Einbeziehung der Hauptversammlung in der Vergütung der Unternehmensleitung.

 

Grundsteuerreform: Neue Einheitswertermittlung und Steuern für Baulandeigentümer

Die Berechnung der Grundsteuer soll bis Ende 2019 geändert werden, damit sie gerechter wird. Dies betrifft sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen.
Finanzminister Olaf Scholz hat zwei Modelle zur Ermittlung der Einheitswerte vorgeschlagen: eine wertabhängige beziehungsweise eine wertunabhängige Betrachtung der Grundstücke.

Mehr Steuern zahlen sollen Eigentümer von ungenutztem Bauland mit einer neuen Grundsteuer C. Das Ziel: So sollen Spekulationen mit brach liegendem Bauland eingedämmt und Grundstückseigentümer zum Bauen animiert werden.

 

Grunderwerbssteuer: Verschärfung für Share Deals

Bisher musste der Erwerber einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit Grundbesitz nur dann Grunderwerbssteuer zahlen, wenn er durch den Kauf eine Quote von mindestens 95 Prozent an der Gesellschaft bekommt. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber an den übrigen Anteilen über eine Zwischengesellschaft beteiligt ist (Stichwort: RETT-Blocker). Die Finanzministerkonferenz im Juni 2018 beschloss jedoch, die Besteuerung von Share Deals – bei denen wurde diese steuerliche Besonderheit genutzt – , zu verschärfen. Der Steuergerechtigkeit zuliebe.

 

 

Der neue Blogger-Relevanz-Index 2018

 

 

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