Private Handynummer als ständige Bereitschaft
Angestellte brauchen ihrem Arbeitgeber nicht ihre private Handynummer geben, damit er sie jederzeit erreichen und spontan zu Arbeiten einteilen kann. Erst recht darf er diese Telefonnummern nicht mit einer Abmahnung von seinen Mitarbeiter erzwingen. Dieses Urteil hat das Thüringer Landesarbeitsgericht jetzt in zweiter Instanz gefällt. Zwei Mitarbeiter des kommunalen Gesundheitsamts am Landratsamt Greiz hatten gegen solche Abmahnungen geklagt – in beiden Instanzen mit Erfolg.
Beschäftigte dürfen selbst bestimmen, wer sie in der Freizeit anrufen darf
Die Richter begründeten ihre Entscheidung so: Aus der Weitergabe der privaten Telefonnummer ergebe sich eine ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers, für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Das sei aber ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Denn: Der Beschäftigte könne in seiner Freizeit selbst darüber bestimmen, für wen er erreichbar sein wolle (Aktenzeichen: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).
Zum Hintergrund im konkreten Fall: Der Landkreis hatte seinen Bereitschaftsdienst umorganisiert und deshalb von seinen Mitarbeitern ihre Privattelefonnumern von Festnetz und Handy verlangt, damit die Rettungsleitstelle sie im Notfall -und nach Zufallsprinzip – jederzeit erreichen kann. Vor allem außerhalb der Dienstzeiten.
Das ging den Betroffenen zu weit, sie verrieten nur die privaten Festnetznummern und verlangten per Klage vorm Arbeitsgericht, dass die entsprechenden Abmahnungen aus ihren Personalakten entfernt würden. Ihr Argument: Es handele sich um einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Privatsphäre.