Unternehmen mit Scheinselbständigen riskieren viel – auch Zahlungen für Urlaubsansprüche und zwar ewig

Für Unternehmen, die Scheinselbständige beschäftigen und auffliegen, wird es immer teurer: Jetzt kommen auch noch Zahlungen für Urlaubsansprüche obendrauf – und zwar unbegrenzt. Da gibt es keine Verjährung, hat der EuGH entschieden. Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Robert von Steinau-Steinrück aus der Kanzlei Luther.

 

Robert von Steinau-Steinrück von Kanzlei Luther (Foto: Luther)

Arbeitgebern, die Scheinselbständige beschäftigen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein weiteres finanzielles Risiko beschert: Wer Menschen als Selbständige beschäftigt, die sich aber im Nachhinein als Angestellte erweisen, können bis in alle Ewigkeit noch Urlaubsansprüche einfordern. Außer dass das Unternehmen Renten- und Sozialabgaben für den Mitarbeiter für Jahre nachzahlen muss

 

Im konkreten Fall hatte ein Verkäufer, der sich nach 13 Jahren als Scheinselbständiger erwies, vor einem britischen Gericht – dem Court of Appel in England und Wales – eine sogenannte Statusklage erhoben – und gewonnen. Dann verlangte Geld für Urlaubstage, die er unbezahlt genommenen hatte und für nicht genommenen Urlaub. Der Fall landete über diesen Weg beim EuGH, der dem Mann in vollem Umfang recht gab  (Aktenzeichen C-214/16).

Zweck des Anspruchs auf bezahlten Urlaub ist, dass sich der Mitarbeiter erholen kann und eine Zeit für Entspannung und Freizeit bekommt. Den habe er aber nicht, wenn er von seiner Firma davon abgehalten wird, seinen Urlaub zu nehmen. Im  Ergebnis: Beschäftigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer als Scheinselbständigen – statt ihn anzustellen -, gibt er laut EuGH von vorneherein keinerlei Möglichkeit, von seinem Recht auf bezahlten Urlaub Gebrauch zu machen.

Das weitere Ergebnis mutet krude an: Denn damit sind die Urlaubsansprüche von Scheinselbständigen besser geschützt, als die Urlaubsansprüche von Angestellten, die langfristig krank sind. Denen dürfen Unternehmen durchaus die Urlaubsansprüche kappen. Das Argument der EuGH-Richter: Wer Scheinselbständige beschäftigt, verdient keinen Schutz.

 

 

 

 

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