In USA verurteilt und prompt von VW gekündigt: Gute Chancen hat Manager Schmidt bei seiner Klage eher nicht, analysiert Arno Frings

Der Manager Oliver Schmidt, der in den USA verhaftet und dann zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde, bekam postwendend von VW als seinem Arbeitgeber die Kündigung – und  klagt nun dagegen. Ist das fair? Was hätte das Management von VW anderes tun können? Nicht kündigen – und damit – angeblich erteilte – Weisungen indirekt eingestehen? Und sich beziehungsweise andere Managern Vorwürfen aussetzen sollen? Arbeitsrechtler Arno Frings hat für den Management-Blog die Lage anylysiert. Ein Gastbeitrag

 

Arbeitsrechtler Arno Frings

Die Kündigung von Oliver Schmidt ruft bei vielen Gefühle hervor, die man nicht recht einzuordnen kann. „Das ist ja unfair. Erst geht er für VW ins Gefängnis und nun wird er auch noch entlassen.“, mag man spontan denken. Fest steht, so oder so, Lohn muss VW ihm nicht mehr zahlen, weil er ja auch keine Arbeit leistet. Nach deutscher Rechtsprechung können Arbeitgeber in Deutschland durchaus Mitarbeiter bei so langer Haftdauer eine – sogenannte ordentliche personenbedingte – Kündigung schicken.

Sie müssen es aber nicht.

 

VW-Kündigung zur eigenen Verteidigung

Doch hinter dieser VW-Kündigung steckt mehr: Oliver Schmidt sagt, er habe auf Weisung seiner Vorgesetzten gehandelt. Unterstellt, das ist die Wahrheit – selbst dann  könnte sich VW nicht die Blöße geben und keine Kündigung schicken. Würden die Wolfsburger Schmidt nicht kündigen, käme es einem Eingeständnis gleich.

Es sähe dann so aus, als ob an den Vorwürfen von Oliver Schmidt tatsächlich etwas dran ist. Dass er wirklich nur auf Weisung seiner Vorgesetzten im Top-Management die amerikanischen Behörden angelogen hat – und dass so klar wird, dass die tatsächlich Schuldigen damit weiterhin in Wolfsburg sitzen.

 

…selbst eine fristlose Kündigung wäre möglich

Wenn die VW-Entscheider gewollt hätten, hätten sie Schmidt vermutlich auch fristlos feuern können: Eben weil die Haftstrafe so lang ist und Schmidt seine Arbeitspflichten nicht mehr erfüllen kann, einerseits. Und andererseits: Dies umso mehr, wenn er selbst schuld ist an seiner Inhaftierung. So urteilte das Bundesarbeitsgericht schon in einem anderen Fall (Aktenzeichen 2 AZR 984/08).

 

Entscheidend: Gab es eine Dienstanweisung, dass er täuschen soll?

Darauf wird es also ankommen, wenn die Arbeitsrichter über Oliver Schmidts Kündigungsschutzklage urteilen – wenn sie überhaupt Lust haben, das Ganze aufzuklären und dann auch noch ein Urteil zu schreiben.

In den allermeisten Fällen drängen deutsche Arbeitsrichter bei Kündigungsschutzklagen auf eine Einigung auf eine Abfindung – schon um sich selbst Arbeit zu ersparen. Dann bräuchten die Richter auch gar nicht mehr klären, ob es Anweisungen aus dem Vorstand für Schmidt gab, die amerikanischen Behörden zu täuschen – oder doch nicht.

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/oliver-schmidt-verurteilter-vw-manager-klagt-gegen-kuendigung/20828158.html

 

 

 

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Alle Kommentare [2]

  1. Straftaten sind mE im deutschen Arbeitsrecht, auch wenn sie angeordnet wurden, ein Kündigungsgrund. Ich denke, hier hat in den letzten 20 Jahren ein Wandel stattgefunden.

  2. Danke für den Beitrag, finde ich echt interessant, auch wenn es wohl für den 0815 Dienstnehmer wohl eher ein Arbeitsrecht Beratung sein wird, die man für sich selbst nicht anwenden kann, ist die Frage doch, wie man eigentlich damit umgehen soll, wenn man Dienstanweisungen bekommt, die nicht korrekt sind oder sogar strafbar. Einerseits droht einem die Kündigung, wenn man es nicht macht, andererseits Gefängnis (und wie man sieht ja doch auch die Kündigung), wenn es herauskommt. Mich würde da der Punkt interessieren, was man machen kann, wenn so eine Anweisung kommt, ohne dass man sich selbst oder seinen Job erst mal gefährdet. Ich habe ja schliesslich auch nichts davon, wenn das Unternehmen scheitert, in dem ich arbeite.