Facebook, Twitter & Co.: Unternehmen beobachten immer stärker, was Mitarbeiter posten – und kündigen ihnen

Kündigungen wegen Posts, Likes, Shares auf Facebook, Tweets oder Fotos auf Instagram: Mit welchen Aktionen in sozialen Medien Arbeitnehmer ihren Job riskieren. Die Unternehmen sind hellhörig geworden und beobachten, was Arbeitnehmer im Internet so treiben – und vor allem im Zusammenhang mit dem Unternehmensnamen.

Gastbeitrag von Arbeitsrechtler Boris Dzida von Freshfields

Boris Dzida, Arbeitsrechtler und Partner bei Freshfields

Boris Dzida, Arbeitsrechtler und Partner bei Freshfields

 

Im Juli tötete ein Amokläufer in München neun Menschen. Die Mitarbeiterin eines Münchener Beauty-Unternehmens kommentierte das auf Facebook so: „Gut so!!!!! Deutschland will, dass Erdogan vernichtet wird. Soll ich jetzt Mitleid haben? Nein!“.

Ebenfalls auf Facebook äußerte sich ein Arbeiter aus Süddeutschland. Er postete ein Bild des KZ Auschwitz mit dem Text: „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“.

In beiden Fällen reagierten die Arbeitgeber der Betroffenen mit einer fristlosen Kündigung. Doch der Arbeiter mit dem KZ-Bild klagte dagegen vor dem Arbeitsgericht, bekam Recht und behielt seinen Job.

 

Wer verrät, wo er arbeitet, macht sich zur Zielscheibe

Kündigungen von Unternehmen, weil Mitarbeiter bei Facebook etwas posten, nehmen rasant zu. Die Ursache: Immer mehr Menschen nutzen soziale Medien, die politische Debatte ist stark aufgeheizt und Arbeitgeber fürchten um ihren Ruf. Deshalb gilt bei vielen Arbeitgebern null Toleranz, wenn Arbeitnehmer – die im Profil preisgeben, wo sie arbeiten – auf Facebook menschenverachtende Inhalte posten oder Straftaten verherrlichen.

Die Folge: Wer seinen Arbeitgeber auf Facebook nennt, kann sich nicht damit herausreden, solche Äußerungen seien seine Privatsache. Das sehen auch die Arbeitsgerichte so.
Auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst genießen Meinungsfreiheit

Nicht alles, was dem Arbeitgeber missfällt, rechtfertigt eine Kündigung oder Abmahnung. So stritten sich beispielsweise vor einigen Jahren Feuerwehrleute im Rheinland mit ihrer Stadt über die Bezahlung längst geleisteter Überstunden. Ein Düsseldorfer Feuerwehrmann postete auf Facebook: „Erst wenn der eigene Bürostuhl brennt, wird der Bürgermeister erkennen, dass man mit Infopavillions keine Brände löscht“. Daraufhin wurde er vom Dienst suspendiert.

Das war klar rechtswidrig. Denn auch wenn ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besondere Rücksicht auf seinen Arbeitgeber nehmen muss, gilt auch für ihn die Meinungsfreiheit.

http://www.focus.de/panorama/welt/feuerwehr-affaere-in-duesseldorf-ob-wirft-feuerwehrleute-wegen-facebook-eintrag-raus_aid_913632.html

 

Mordaufrufe fallen nicht unter die Meinungsfreiheit

Doch viele Fälle, die in den vergangenen Monaten vor die Arbeitsgerichte kamen, sind eindeutig nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt: So hatte es das Arbeitsgericht Gelsenkirchen kürzlich mit einem Gärtner zu tun, der fristlos gefeuert worden war. Er hatte auf Facebook einen Mordaufruf gegen Ausländer und „alle, die mit so welchen Leuten zusammen sind“ gepostet. Die Arbeitsrichter akzeptierten die Kündigung, der Mann war seinen Job quitt.

 

Ebenfalls wirksam war laut Arbeitsgericht Karlsruhe die Kündigung eines Betriebsrats – wenn auch nicht nur wegen eines Posts. Der Arbeitnehmervertreter hatte die Charly-Hebdo-Morde auf Facebook bejubelt. Er flog fristlos raus, allerdings nicht allein wegen seiner Facebook-Äußerung, sondern weil er zudem bei der Arbeitszeit geschummelt hatte.
Geschmacklose Fotos auf Instagram

Auch wer Fotos auf Instagram postet, kann vor dem Arbeitsgericht landen. In Berlin hatte die Krankenschwester einer Kinderintensivstation einen verstorbenen Säugling aufgenommen und das Foto ins Netz gestellt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied: Das ist eine besonders schwere Pflichtverletzung.

Trotzdem war die Kündigung im konkreten Fall unzulässig, weil sich die Krankenschwester in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hatte.

Die brasilianische Krankenschwester, die 2014 bei dem WM-Spiel Brasilien gegen Kolumbien die Notaufnahme des schwer verletzten Nationalspielers Neymar filmte und ins Netz stellte, hätte dagegen auch vor einem deutschen Arbeitsgericht keine Chance gehabt. Sensationsgier ist keine Rechtfertigung.

 

Schlechte Witze auf Twitter

Dass man schließlich auch wegen eines schnellen Tweets auf Twitter seinen Job verlieren kann, erlebte die Pressesprecherin eines US-Unternehmens, die nach folgendem Tweet vor drei Jahren fristlos entlassen wurde: „Ich fliege gerade nach Afrika. Hoffentlich bekomme ich kein AIDS. War nur ein Witz. Ich bin ja weiß!“
Entschuldigen und Post-Entfernen hilft

Dass nicht jede Kündigung wegen menschenverachtender Äußerungen auf Facebook bestand hat, zeigt der bereits genannte KZ-Fall. Das Arbeitsgericht Mannheim entschied, dass es zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn ein Arbeitnehmer ein Bild des KZ Auschwitz mit dem Text „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“ postet.

Jedoch hatte sich der Arbeitnehmer in aller Form entschuldigt, als er von seinem Vorgesetzten auf den Facebook-Post angesprochen wurde. Außerdem entfernte er den Eintrag sofort von seinem Profil. Dadurch wurden auch keine Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers auf den Post aufmerksam, so dass dieser keine konkrete Schädigung seines guten Rufes nachweisen konnte.

Das Fazit: Arbeitnehmer, die sich sofort und glaubwürdig von ihrem schweren Fehler distanzieren, können vor den Arbeitsgerichten also auf eine zweite Chance hoffen.

 

http://www.focus.de/panorama/welt/feuerwehr-affaere-in-duesseldorf-ob-wirft-feuerwehrleute-wegen-facebook-eintrag-raus_aid_913632.html

http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/feuerwehr-vergleich-bezirksregierung-stimmt-zu-aid-1.3430861

 

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Alle Kommentare [3]

  1. Das zieht immer weitere Kreise. Arbeitnehmer sollten sich das nicht gefallen lassen. Ohne einen entsprechenden Arbeitsrechtsschutz oder Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft wird es leider fast unmöglich, sein Recht zu bekommen.

  2. Hallo Frau Tödtmann,
    ein öffentliches Facebook-Profil kann den Arbeitnehmern auch aus einem anderen Grund schaden. Aber nur denen, die es tatsächlich verdient haben.
    Wie der Beitrag hier berichtet – https://blog.betriebsrat.de/gesundheitsschutz/kontrolle-von-kranken-mitarbeitern-das-sind-die-methoden/ – sind einige Arbeitgeber auf die Idee gekommen, ihre Mitarbeiter über Facebook auszuspionieren. Es betrifft nur die Angestellten, die sich als krank und arbeitsunfähig gemeldet haben, aber von der Seite des Arbeitsgebers untern dem Verdacht auf Betrug stehen.
    Was können diese soziale Netzwerke so über uns verraten!

  3. Danke für den hilfreichen Beitrag. Neulich habe ich mich mit einem Anwalt über Arbeitsrecht unterhalten. Ich wollte wissen, wie die Maßnahmen bei der Anwendung von sozialen Medien auf der Arbeit ausschauen. Gut, dass man auch im Internet hilfreich bedient wird.