Buchauszug Kirsten Schubert: „Plötzlich und unerwartet“ – warum Erben Testamentsvollstreckern ausgeliefert sind

 Buchauszug:

„Kaum eine familiäre Angelegenheit ist mit mehr ambivalenten Gefühlen verbunden als das Vererben und das Erben. Das musste Kirsten Schubert am eigenen Leib erfahren, als ihr Vater, Inhaber eines mittelständischen Familienunternehmens, unvermittelt starb und sie plötzlich vor der Entscheidung stand: Unternehmen verkaufen oder weiterführen, aber mit einem ihr vor die Nase gesetzten Testamentsvollstrecker, der dort 30 Jahre lang das Sagen gehabt hätte. In »Plötzlich und unerwartet« nimmt sie die Leser mit auf ihre persönliche Irrfahrt durch die vielen Instanzen der Erbschafts- und Nachfolgeregelungen.“, schreibt der Murmann Verlag über sein neues Werk der Düsseldorferin Kirsten Schubert, Mit-Erbin des Familienunternehmens Schubert Unternehmensgruppe.

Und weiter:  „Einerseits wollte er, dass seine Kinder existenziell abgesichert und sorgenfrei aufwachsen und dass sein Lebenswerk fortgeführt würde. Andererseits stand immer der latente Vorwurf im Raum, dass ich als Nachfolgerin kaum wüsste, was harte und entbehrungsreiche Arbeit für ein Unternehmen bedeutet.“ Es ist eine sehr persönliche Reise, die eine Problematik zeigt, die den meisten Menschen, ob Erblassern oder Erben, nicht bewusst ist – oder gerne verdrängt wird. Denn wer redet schon gerne über den Tod? Neben ihrem eigenen Schicksal beschäftigt sich die Autorin Kirsten Schubert mit einer großen Bandbreite ähnlicher Fälle, wie dem Erbschaftsstreit um bekannte Unternehmen wie Axel Springer oder Robert Bosch.

Kirsten Schubert, Autorin des Buchs "Plötzlich und unerwartet. Der steinige Weg der Erben und Unternehmensnachfolger"

Kirsten Schubert, Autorin des Buchs „Plötzlich und unerwartet. Der steinige Weg der Erben und Unternehmensnachfolger“

 

13. Die Dauertestamentsvollstreckung und das Bild der schwachen Frauen

 

Warum hatte mein Vater verfügt, dass meine Schwester und ich im Fall einer Nichtveräußerung der Firma unter Aufsicht einer Dauertestamentsvollstreckung stehen? Das war sicher keine Absicht, sondern wiederum eine Nachlässigkeit. Er hat sich darüber wohl schlichtweg keine Gedanken gemacht. Ihm war vermutlich auch nicht klar, dass es verschiedene Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung gibt. Und niemand hatte ihn darauf hingewiesen, dass bei uns eine Abwicklungsvollstreckung vollkommen gereicht hätte.

 

Der Abwicklungsvollstrecker leitet die Aufteilung des geerbten Vermögens an alle Begünstigten ein und kann auch als Schiedsrichter zwischen Erben wirken.

 

Damit wäre dem Testamentsvollstrecker die wichtige und nützliche Aufgabe zugekommen, alle testamentarischen Verfügungen möglicht rasch und reibungslos umzusetzen.

 

Die  Gesetzgebung sieht eine Dauertestamentsvollstreckung vor allem dann vor, wenn das Vermögen sehr komplex ist, wenn die Kinder minderjährig sind, wenn sie aus mehreren Ehen stammen oder wenn sie wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen sinnvoll und wirtschaftlich zu verwalten. Experten empfehlen bei besonders jungen Erben eine Begleitung der Erben bis zum 27. Lebensjahr.

Zur Zeit der Testamentsvollstreckung waren meine Schwester und ich um die vierzig. Dazu war ich seit vierzehn Jahren im Unternehmen in führender Stellung tätig!  Für eine Dauertestamtsvollstreckung lag somit nicht ein einziger der genannten triftigen Gründe  vor.

In der Rechtssprechung wird übrigens ausdrücklich und kritisch auf den ‚Entmündigungscharakter’ dieser Maßnahme hingewiesen. Doch allem Anschein nach ist die Dauertestamentsvollstreckung dennoch ein probates Mittel, um Erben außer Gefecht zu setzen, die zwar rundum geschäftsfähig sind, denen der Erblasser aber nicht zutraut, ihr Lebenswerk verantwortungsvoll fortzuführen.

 

Die Dauertestamentsvollstreckung ist ein probates Mittel, um Erben außer Gefecht zu setzten.

 

Ich habe mich mit einigen solcher Fälle näher beschäftigt, und mir ist aufgefallen, dass sich diese testamentarischen Vorkehrungen nicht selten gegen weibliche Erben richten.

 

Auch Horst Sartorius wollte sein Unternehmen über den Tod hinaus lenken und sein Vermögen vor dem Zugriff seiner Kinder schützen. Zu Lebzeiten hatte er schlechte Erfahrungen mit seinen Nachgeborenen gemacht. Der Sohn hatte die Göttinger Firma für Filter- und Wägetechnik in den 1980er Jahren vom Vater übernommen und heruntergewirtschaftet. Um das Unternehmen zu retten, kaufte der Senior es für eine hohe Summe zurück.

Bevor Horst Sartorius im Alter von 87 Jahren verstarb, verfügte er, dass ein renommierter Professor seinen Anteil am Unternehmen 30 Jahre lang verwalten sollte. Den Sohn hat er testamentarisch nicht bedacht. Seine drei Töchter, alle drei über 40 Jahre alt, wollte er aus der Unternehmensführung fernhalten. Ein Verkauf von Anteilen war ihnen ebenso untersagt wie ein Posten im Unternehmensvorstand. Zwei der drei Schwestern waren mit dem Nachlassverwalter nicht zufrieden. Sie drängen ihn gegen eine Abfindung in Millionenhöhe aus dem Amt. Das sollten sie später bitter bereuen.

 

Erben ohne Mitspracherecht

 

Als Ersatz-Testamentsvollstrecker wurde der Lebensgefährte einer der Schwestern benannt. Doch dagegen ging die dritte Schwester juristisch vor, weil ihrer Ansicht nach die Unabhängigkeit des Mannes nicht gegeben sei. Das Gericht gab ihr recht. Daraufhin bestimmte das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker, den Münchner Professor Arnold Picot. Mit dieser Benennung waren die Erbinnen dem Vernehmen nach allesamt nicht einverstanden. Die Schwestern prozessierten gegen das gerichtliche Ernennungsrecht und wurden abgewiesen. „Wunschvollstrecker“ waren und sind juristisch nicht vorgesehen. Entscheidend ist immer der Wille des Erblassers. Erben müssten sich sogar gefallen lassen, dass ihr »Intimfeind« in das Amt berufen wird. Sie haben keine Chance, dagegen rechtlich vorzugehen.

 

Erben müssten sich sogar gefallen lassen, dass ihr ‚Intimfeind’ zum Testamentsvollstrecker berufen wird.

 

Picot, der neue Testamentvollstrecker, verwaltete von nun an das Vermögen der Sartorius-Erbinnen und wurde, wie testamentarisch verfügt, zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Firma berufen. Was fortan unternehmenspolitisch geschah, erfuhren die Erbinnen nur noch aus der Zeitung. Nicht einmal Ihr Dividendenanspruch wurde bedient. Mit den Ausschüttungen, so der Testamentsvolltrecker, müsse ein Kredit abbezahlt werden, der zur Begleichung der Erbschaftssteuer aufgenommen wurde. Die Erbinnen konnten nichts dagegen tun. Der Testamentsvollstrecker übte sein Amt praktisch ohne Kontrolle aus, die Töchter hatten keinerlei Mitspracherechte. Selbst wenn er die Firma völlig ruiniert hätte – die Töchter hätten hilflos zusehen müssen. Und sogar im Todesfall des Testamentvollstreckers wären die Erbinnen ihren allmächtigen »Treuhänder« nicht losgeworden. In einem solchen Fall wäre gerichtlich ein neuer Nachlassverwalter berufen worden.

So lenkt die Hand des längst verstorbenen Patriarchen bis heute die Geschicke des Unternehmens. Und seine Töchter werden sich dieser Fremdbestimmung bis ins Jahr 2028 beugen müssen. Erst dann dürfen sie über die Aktienmehrheit des Unternehmens verfügen. Dann sind die drei Erbinnen selbst um die 80 – wenn sie diesen Zeitpunkt überhaupt noch erleben sollten.

 

Wenig durchdachte Regelungen

 

Hätte mein Vater wirklich gewollt, dass seine Töchter ihr Erbe de facto erst im Greisenalter antreten können? Nein, aber es wäre trotzdem passiert, weil der Testamentsvollstrecker die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung hatte, die zuvor meinem Vater die Freiheit ließen, das Unternehmen trotz der Schenkung an seine Töchter nach seinem Ermessen zu führen. Mir als seiner Nachfolgerin wäre das erst im Jahr 2040 möglich gewesen – im Alter von dann 72 Jahren!

Wenn wir vor dem unseligen Notartermin gemeinsam und ausführlich über das Testament gesprochen hätten, wäre uns diese desaströse Klausel  sicherlich aufgefallen. Doch mein Vater wollte nicht über sein Testament reden – nicht mit uns und nicht mit anderen Beratern. Auch dieses betretene Schweigen über den letzten Willen ist offenbar weit verbreitet. »Gespräche über Erbschaften sind nach den vorliegenden Erkenntnissen in der Regel das Gegenteil eines intensiven Austauschs über das Für und Wider verschiedener Formen der Vermögensübertragung.«, stellt Karsten Schulte fest.[i]  Der Autor einer Studie über »Erben in Deutschland« hat sich mit den emotionalen Aspekten von Erbschaften beschäftigt und festgestellt, dass viele Erblasser testamentarische Angelegenheiten gerne vor sich herschieben. Sie glauben zwar, alles exakt geregelt zu haben, doch das Gegenteil ist der Fall: »Letztlich führt dieses weit verbreitete Vermeindungsverhalten zu wenig durchdachten Regelungen.«

 

Viele Erblasser glauben, alles exakt geregelt zu haben, doch oft ist das Gegenteil der Fall.

Oft werden Testamente im »stillen Kämmerlein« aufgesetzt, und die Familie erfährt höchstens, wo das Vermächtnis hinterlegt ist. Die Aussagen vieler der befragten Erblasser, so der Autor, legen nahe, »…dass eine allzu transparente Regelung über die Erbschaft, die auch noch mit den Erben abgestimmt ist, gewissermaßen eine Vorwegnahme des eigenen Todes darstellt.«

Dieser »Abwehrzauber« lässt sich auch mit einfacheren Worten  beschreiben: Nach mir die Sintflut …

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Kirsten Schubert: „Plötzlich und unerwartet“, Murmann Verlag, 200 Seiten, 30 Euro, Link zum Bestellen: http://www.murmann-verlag.de/ploetzlich-und-unerwartet.html

 

 

 

14. Die überforderte Familie – Existenzängste, Gefühlschaos und keine Zeit für Trauer

 

Als mein Vater mit 69 Jahren an den Folgen eines Herzinfarkts starb, hinterließ er ein Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro und etwas mehr als 5.000 Mitarbeitern.

Mein Vater verstarb donnerstags am Tegernsee, freitags holte ich meine Mutter zurück nach Krefeld, und am Samstag kam die Dame vom Bestattungsinstitut. Wir wollten eine würdevolle Beerdigung, aber ohne zu viel Pomp und erhabenes Gedenken an das Lebenswerk meines Vaters. Mein Vater hatte seinen unternehmerischen Erfolg nie an die große Glocke gehängt und lieber zurückhaltend gearbeitet. Diese Haltung sollte sich in seiner Beisetzung widerspiegeln.

Bei der Auswahl des Sarges trugen wir der körperlichen Fülle und der Bedeutung meines Vaters Rechnung. Wir wählten ein sehr massives Modell. Auch für die Traueranzeigen fanden wir einen guten Weg, ihn so darzustellen, so wie wir ihn sahen:

 

Ich sterbe

aber meine Liebe zu Euch stirbt nicht.

Ich werde Euch vom Himmel aus lieben,

wie ich Euch auf Erden geliebt habe.

Christoph Schubert

* 23.11.1940       … 19.8.2010

      Chemnitz        Rottach-Egern

Mit seiner Liebe, Herzlichkeit und Fürsorge

Bildete er bis heute den Mittelpunkt unserer Familie.

Leider war mein ehemaliger Religionslehrer und Pastor im Urlaub. Er hatte auch schon für die Beerdigung meiner Großmutter die passenden Worte gefunden. Doch auch die Pastorin unserer Heimatgemeinde machte ihre Sache sehr einfühlsam.

 

Bereits am Sonntag erhielt ich über meinen Schwager die Nachricht unseres kaufmännischen Geschäftsführers, dass ich mir einen Anwalt nehmen solle. Wozu – fragte ich mich. Der Inhaber unserer Steuerkanzlei war doch auch Anwalt und unser direkter Ansprechpartner in allen rechtlichen Fragen. Mein Vater hatte dem Geschäftsführer wohl vier Wochen vor seinem Tod bei einem Mittagessen gesagt: »Falls mir etwas zustoßen sollte, soll sich Kirsten unbedingt einen Anwalt zur Überprüfung der Testamentsvollstreckung nehmen.« Dass ich für all diese Dinge zuständig sein würde, war von vornherein klar. Meine Schwester und meine Mutter waren zu diesem Zeitpunkt nicht berufstätig und hatten auch keinen Einblick ins Unternehmen. Der Organisator in der Familie war ich. Aber, wie es aussah, auf ewig Vaters »persönliche Assistentin«.

 

 

Rückendeckung gesucht

 

Doch welchen Anwalt  sollte ich beauftragen? Durch mein Netzwerk kannte ich viele Anwälte und Unternehmensberater. Aber wer war in dieser Ausnahmesituation die richtige Person, der wir drei Erbinnen – Mutter, Schwester und ich – vertrauen konnten?

Seit Jahren war ich ehrenamtlich für eine Stiftung tätig, die sich für die Heilung neuronaler Erkrankungen wie Parkinson, Multiple Sklerose oder Querschnittslähmung einsetzt. Dort engagiert sich auch ein Anwalt, von dem ich erst ein halbes Jahr vor dem Tod meines Vaters erfahren hatte, auf welche Themen er spezialisiert ist: Erbrecht, Steuerrecht, Nachfolge und Mergers & Acquisitions.

 

Mergers & Acquisitions: Ein Sammelbegriff für Transaktionen im Unternehmensbereich wie Firmenkäufe und -verkäufe, Fusionen oder Betriebsübergänge.

 

Das traf punktgenau meinen Beratungsbedarf. Also rief ich ihn sonntags auf dem Mobiltelefon an, und wir verabredeten direkt für Montag ein Treffen in meinem Büro. Am Tag vorher hatte ich selbstverständlich unseren Testamentsvollstrecker über das Ableben meines Vaters informiert. Er sollte sich ja wie vom Gesetz vorgesehen um alles Weitere kümmern.

Vier Tage  nach dem Tod meines Vaters ging ich am Montag wieder ins Büro. Ich war sehr angespannt und konzentrierte mich mit voller Kraft auf die Jobs, die jetzt erledigt werden mussten. Eigentlich wollte ich nicht gleich die ganze Belegschaft über den Tod meines Vaters informieren. Noch hatte ich keinen Plan und keine klare Botschaft zur Fortführung des Unternehmens.

Doch dieser erhoffte Aufschub blieb mir verwehrt. Ein Freund meiner Eltern wusste seit Freitag vom Tod meines Vaters. Am Montag früh traf er zufällig Mitarbeiter unseres Unternehmens und sprach sie darauf an, wie schrecklich »das alles« mit meinem Vater wäre. Außerdem sprach mir eine Bekannte, die durch eine enge Freundin von dem Trauerfall wusste, per Mail ihr Beileid aus. Die Nachricht ging an meine Firmen-Mailadresse, deren Nachrichten auch meine Assistentin lesen konnte. Ich hatte folglich keine Chance, zu taktieren. Also rief ich die Geschäftsführung zusammen und informierte sie persönlich über den Tod meines Vaters. Ich sagte ihnen auch, dass noch unklar sei, wie es nun weitergehen solle. Meine Gefühle waren in diesem Moment wie betäubt, anderenfalls wäre ich wohl an ihnen zerbrochen.

Nachdem der erste Schock überwunden war, boten mir die Geschäftsführer ihre  Unterstützung an. Parallel dazu entwarf meine Assistentin eine Rundmail für die Mitarbeiter, dazu einen Pressetext für externe Anfragen und eine Formulierung für die Todesanzeigen der Firma und des Betriebsrats. Dass die Information über den Tod meines Vaters in Düsseldorf bereits seit Sonntagabend kursierte, erfuhr ich erst später. War unser Testamentsvollstrecker ohne Rücksprache und offiziellen Auftrag bereits tätig geworden, um nach potentiellen Käufern für das Unternehmen Ausschau zu halten? Die Hinweise darauf verdichteten sich.

 

Das Nachlassgericht benötigt die Sterbeurkunde für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.

 

Der Leichnam meines Vaters befand sich  an diesem Montag noch immer am Tegernsee. Nach dem Besuch des Bestatters am Freitag hatte das Standesamt in Rottach-Egern schon Dienstschluss. Und als dann am Montag die Sterbeurkunde vorlag, war es für den Fahrer des Bestattungsinstitutes zu spät, um noch bis Krefeld zu fahren. Den Totenschein bekamen wir erst am Abend des folgenden Dienstags. Mein Schwager holte das Dokument beim Bestattungsunternehmen ab und brachte es mir noch in der Nacht vorbei. Ich brauchte dieses Schriftstück dringend, um alles weitere bei Banken, Versicherungen und anderen Stellen zu veranlassen.

Nun konnten wir auch endlich den Bestattungstermin koordinieren.

 

Ein wichtiger Hinweis

 

Das Gespräch mit dem Anwalt am Montag erwies sich als sehr nützlich. Er gab mir eine Liste von Dokumenten, die ich besorgen sollte, damit er sich ein umfassendes Bild von der Lage machen konnte. Mein Schwager unterstützte mich bei der Beschaffung dieser Unterlagen. Auch er war total geschockt über den Tod meines Vaters und froh, etwas tun und uns helfen zu können. Glücklicherweise fanden sich viele Dokumente meines Vaters, wenn auch nur in Kopie und unsortiert, im Tresor meiner Mutter in Krefeld.

Als der Anwalt und ich uns am Nachmittag desselben Tages bei mir zu Hause wieder trafen, machte er mich darauf aufmerksam, dass die Regelung des Nachlasses nicht so einfach werden würde, wie wir glaubten. Er äußerte Befürchtungen, dass unser Testamentsvollstrecker ein sehr gewichtiges Wort beim Umgang mit der Zukunft unseres Unternehmens mitzusprechen hätte. Ein weiterer Schock für die Familie.

 

Mittwochmorgens kam der erste Berater einer unserer Banken  zu mir nach Hause, um mit der postmortalen Vollmacht, die ich von meinem Vater bekommen hatte, den Nachlass zu regeln. Mit diesem Dokument kann die bevollmächtigte Person alle laufenden Geschäfte und wichtige Verfügungen unmittelbar regeln. Besonders wichtig: diese Vollmacht verhindert, dass es zu einem Rechtsstillstand zwischen dem Erbfall und der endgültigen Feststellung des Erbes kommt, sie schützt damit vor der finanziellen Handlungsunfähigkeit.

 

Als Bevollmächtigte konnte ich also die wichtigsten Dinge sofort erledigen. Ich zeigte dem Vertreter unserer Hausbank eine beglaubigte Kopie des Testamentes, und er verteilte das Barvermögen anhand der dort festgeschriebenen Quoten. Wir Erbinnen befürchteten wohl nicht zu unrecht, dass unser Testamentsvollstrecker diese Transaktionen mit seinem Vollstreckungszeugnis erst einmal blockiert hätte. Die Folgen wären äußerst unangenehm gewesen. In diesem Fall hätte meine Mutter nichts mehr bezahlen können – keinen Anwalt und nicht einmal die Beerdigung – denn auf Ihrem Girokonto lag nur das monatliche Haushaltsgeld.

 

Die postmortale Vollmacht schützt vor der finanziellen Handlungsunfähigkeit der Erben in der Zeit zwischen dem Todesfall und der Ausstellung des Erbscheins.

 

Wieder einmal zeigte sich, dass das stets gute Verhältnis zu unseren Geschäftspartnern auch in dieser heiklen Lage trug. Nicht selten frieren Banken das Konto des Erblassers so lange ein, bis der Erbschein vorliegt. Doch unsere Bank handelte in dieser Sache eher unbürokratisch und vor allem schnell. Selbst unser langjähriger Notar kam persönlich zu mir nach Hause, und so wurde mein Esszimmer in ein Büro umgewandelt. Derweil kümmerten sich meine Schwester und meine Mutter weiter um die Ausrichtung der Trauerfeier. In der Firma ließ ich mich entschuldigen. Es wäre gerade alles zu viel für mich.

 

 

15. »Sein Wille geschehe!« Der Testamentsvollstrecker will seines Amtes walten

 

Noch bevor mein Vater beerdigt wurde, rief der Testamentsvollstrecker bei mir an. Er wollte möglichst rasch einen persönlichen Termin mit mir, um über die Fortführung des Unternehmens zu sprechen. Angesichts der Perspektive einer Dauertestamentsvollstreckung wäre für seine Kanzlei daraus ein lukratives Geschäft geworden – im Prinzip gegen den ursprünglichen Willen meines Vaters.

 

Wäre das Unternehmen fortgeführt worden, hätte der Testamentsvollstrecker dort 30 Jahre lang das Sagen gehabt.

 

Er hätte eine Apanage für sein Amt als Testamentsvollstrecker  bekommen, hätte sich selbst oder eine seiner Vertrauenspersonen als Geschäftsführer einsetzen können, und hätte alles, was in der Firma  juristisch oder steuerlich zu regeln gewesen wäre, an seine Kanzlei vergeben dürfen. Er hätte auch den Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs bestimmen können, sogar den Käufer und den Verkaufspreis.

 

Angesichts dieser verheißungsvollen Aussichten hatte der Testamentsvollstrecker ein sehr vitales Interesse daran, mich schnell auf seine Seite zu ziehen. Das Bild,  das meine Schwester und ich von ihm hatten, war alles andere als das eines »guten Freundes« der Familie. Er hatte unsere Familie über zehn Jahre bei Steuerfragen beraten. Uns Frauen nahm er bei gemeinsamen Terminen allerdings beständig nicht für voll. Als ich ihn einmal im Rahmen der Geschäftsführung wegen dringender steuerlicher Terminsachen an einem Samstag im Büro treffen musste und mein Vater nicht, wie angekündigt, dabei war, reagierte er patzig: »Wenn ich gewusst hätte, dass der Alte nicht da ist, wäre ich zu Hause geblieben.« Damals war ich noch nicht in der Lage, ihn in seine Schranken zu weisen.

Meine Schwester könnte Ähnliches berichten. Warum haben wir alle diese kleinen Zeichen der Geringschätzung, die dieser Mann uns gegenüber signalisierte, so lange nicht sehen wollen?

 

Nun war ich zum Glück vorgewarnt. Als mich der Testamentsvollstrecker anrief und das weitere Vorgehen diktieren wollte, läuteten bei mir endgültig die Alarmglocken. Er versuchte, mich unter Druck zu setzen: Ich wisse ja, dass meine Schwester und ich nur vier Wochen Zeit für die Verkaufsentscheidung hätten. Und ich würde doch wohl seine Meinung teilen, dass das Unternehmen fortgeführt werden solle. Anderenfalls wäre ich ja demnächst arbeitslos. Das könne ich doch nicht wollen. Da wäre es doch besser, wenn er sich mit mir und meiner Mutter zu einer kleinen Gesellschafterversammlung träfe, bei der man mit unserer Stimmenmehrheit die Unternehmensfortführung rasch beurkunden könnte.

Dann teilte er mir mit, dass in diesem Fall sein Kanzleipartner, ein Betriebswirt, mit an den Geschäftsführungssitzungen und Beschlüssen zu beteiligen wäre. Außerdem versuchte er noch, einen Keil zwischen meine Schwester und mich zu treiben, indem er betonte, dass sie und mein Schwager wohl eher daran interessiert wären, schnell Geld zu machen und somit – im Gegensatz zu mir – besonders großes Interesse an einem Unternehmensverkauf hätten.

 

Der Testamentsvollstrecker bemühte sich nach Kräften, mich zu verunsichern und zu beeinflussen. Doch seine Zermürbungsstrategie lief ins Leere, denn unsere Familie hielt zusammen. Wir trauten diesem älteren Herren nicht mehr über den Weg. Mit seinen struppigen Haaren, dem Schnauzbart und dem altmodischen, ausgebeulten Karo-Sakko wirkte er zudem wenig sympathisch und eher ungepflegt.

 

Diese Tage nach dem Tod meines Vaters waren nicht nur von Trauer und Verlust geprägt, sondern auch von Existenzängsten. Ich stand unter extremer Anspannung und konnte kaum noch schlafen. Dank des Beistands meines damaligen Freundes und meines Hausarztes habe ich diese Zeit trotzdem ohne Zusammenbruch überstanden. Mein Freund unterstütze mich moralisch und half meiner Mutter und meiner Schwester bei Entscheidungen zur Beerdigung. Mein Hausarzt verabreichte mir diverse Mittel, so dass meine Unruhezustände allmählich nachließen. Damit es weitergehen konnte, musste ich unbedingt einen klaren Kopf behalten.

 

Die Trauerfeier

 

Der Tag der Beerdigung rückte immer näher, und diesmal hatte ich Angst vor der Trauer, die ich bisher unterdrücken konnte. Allein die Vorstellung, mein Vater läge dort im Sarg, bereitete mir ein mulmiges Gefühl. Doch dann war alles nicht so schlimm wie befürchtet. Die Beerdigung sollte der Natur meines Vaters entsprechen, der ein überaus humorvoller Mann gewesen war. Deshalb fiel weder die Blumendekoration noch die Musik bei der Trauerfeier zu elegisch aus. Neben der Familie erwies ihm auch die komplette Mannschaft des Eishockey-Clubs, die er zu Lebzeiten unterstützt hatte, die letzte Ehre am Grab.

Nach der Beerdigung gab es bei seinem Lieblingsitaliener ein »Flying buffet« an Stehtischen. Wäre mein Vater in das Restaurant gekommen, hätte er wohl gesagt: »Hier könnte die Stimmung aber besser sein.« Die Pastorin, der Gastronom, ebenso wie die Inhaberin des Blumengeschäftes haben sich außerordentlich angestrengt, um diesen Tag würdevoll, aber ohne Pathos zu gestalten. Auch die politischen Vertreter der Stadt halfen uns, ohne große Umstände einen schönen Platz auf einem Friedhof in der Nähe unseres Hauses zu finden.

Wir wollten keinen klassischen Marmorgrabstein mit Blumenbeet davor, das hätte unser Vater zu spießig gefunden. Nach einiger Suche fanden meine Mutter und meine Schwester bei einem Steinmetz, der auch Bildhauer war, das Richtige: eine Natursteinstele, über zwei Meter groß, grob behauen, mit einer kleinen schwarzen Inschrift, davor weiße Pflanzen und einige Mini-Buchsbäume. Besonders gefallen haben meiner Mutter die drei kleinen Bohrlöcher neben dem Namen meines Vaters – als Sinnbild für uns drei Hinterbliebene.

 

Am Abend nach der Trauerfeier saßen wir noch mit der engeren Familie zusammen und ließen den Tag ausklingen – bei einem 1972´er Rotwein für »besondere Anlässe« aus dem Weinkeller meiner Eltern. Beim Eingießen merkte ich, dass der Wein nicht nur Depot hatte, sondern wie naturtrüber Kirschsaft aussah. Zu lange sollte man kostbare Momente  im Leben nicht aufschieben. Sie könnten dann verdorben sein.

 

Unter Zeitdruck

 

Kaum lag mein Vater unter der Erde, musste ich mich wieder um die Testamentsvollstreckung kümmern. Der Tod meines Vaters lag eine Woche zurück – und die Frist zur Einigung der Erben über den Verkauf oder Nichtverkauf des Unternehmens endete vier Wochen nach seinem Ableben.

Das hatte der Testamentsvollstrecker beim Entwurf der letztwilligen Verfügung vorgeschlagen – mit der Begründung, dass wir damit das Risiko einer längeren Diskussion in der Familie vermeiden könnten. Wir hatten ihm damals zugestimmt. Mir war allerdings überhaupt nicht klar gewesen, dass dieser Zeitraum kaum ausreichen würde, um alle Formalitäten für diese Entscheidung zusammenzutragen. Woher hätte ich das auch wissen sollen? Mit der ersten Variante des Testaments, die dafür drei Monate Zeit vorsah, wären wir besser beraten gewesen. Jetzt aber standen wir unter erheblichem Zeitdruck.

 

Die Frist zur Einigung der Erben über den Unternehmensverkauf endete vier Wochen nach dem Tod meines Vaters.

 

Glücklicherweise hatten sich, nach einem Hinweis von mir, schon bei der Testamentsbeurkundung alle Familienmitglieder darauf geeinigt, dass die Testamentsvollstreckung in Unternehmensangelegenheiten nicht sofort, sondern erst dann in Kraft tritt, wenn wir Erben uns nicht über den Verkauf einigen konnten. So hatten wir einen gewissen Entscheidungsspielraum und konnten im Nachhinein aufatmen. Die Änderung dieser Passage war damals einer der Gründe, warum der Testamentsvollstrecker den Notartermin wohl so erbost verlassen hatte. Galten wir doch als »dicker Fisch« für die Kanzlei. Und der war nun nicht mehr so einfach zu angeln, wie er es gehofft hatte.

 

Wir Gesellschafterinnen waren uns schnell einig, dass wir das Unternehmen verkaufen wollten.

 

Dafür sprachen gute Gründe. Zum einen die Marktsituation, denn mit der Größe unseres Unternehmens befanden wir uns gefangen im Mittelfeld zwischen den kleinen regionalen Dienstleistern und den großen Konzernen. Deshalb galt für uns in absehbarer Zukunft: Wachsen oder Weichen. Zum anderen wollten mir meine Mutter und meine Schwester die Bürde nicht auferlegen, das Unternehmen als Minderheitsgesellschafterin führen zu müssen. Dann hätte ich jede geschäftliche Entscheidung mit ihnen abstimmen müssen. So wäre es nahezu unmöglich gewesen, das Unternehmen vernünftig zu führen. Nun mussten wir nur noch die rechtlichen Voraussetzungen für den Verkauf schaffen. Und zwar möglichst ohne den Testamentsvollstrecker.

 

Sorgfalt bei den letzten Dingen

 

Wie schon vor der Beerdigung teilten wir Frauen die Arbeit unter uns auf. Mutter und Schwester kümmerten sich um die üblichen Formalitäten, mit der jede Familie nach einem Trauerfall zu tun hat: Nachlassverzeichnis erstellen, Versicherungen abmelden, Witwenrente beantragen, Dankeskarten für die Kondolenzschreiben vorbereiten. Und so gingen sie systematisch durch jedes Zimmer des Hauses, um  das Nachlassverzeichnis inhaltlich zu füllen.

 

Auch in dieser Hinsicht waren meine Eltern schlecht beraten worden. Sie hatten kein gemeinsames Ehegattenkonto, und der Hausrat in meinem Elternhaus war immer vom Konto meines Vaters angeschafft worden. Deshalb gehörte dieser Hausrat zum Nachlass, obwohl das Haus schon seit Jahren meiner Mutter überschrieben worden war. Uns Töchtern hätte also theoretisch je ein Drittel des Hausinventars zugestanden. Selbstverständlich verzichteten wir darauf, zwei Drittel des Hauses leer zu räumen, aber wir markierten im Nachlassverzeichnis sicherheitshalber, was wem gehört. Mit gemischten Gefühlen klebten wir hinter die Gemälde und Möbelstücke Aufkleber mit unseren Namen.

Nachlassverzeichnis: Eine Aufstellung der Gegenstände des Nachlasses mit ihrer Beschreibung und Wertangabe.  

 

Warum all dieser Aufwand? Meine Eltern hatten im Testament verfügt, dass alles, was nach dem Tod meiner Mutter noch da ist, an die Enkel übergeht. Durch das Überspringen einer Generation sparten wir zwar ein Mal Erbschaftssteuer. Aber auch hier hatte der Steuerberater meiner Eltern etwas Wichtiges übersehen. Er hatte nicht daran gedacht, dass die Enkel im Falle des Todes meiner Mutter noch nicht volljährig sein könnten. Üblicherweise bestellt man für diesen Fall einen Vormund, zum Beispiel die Eltern. Doch dies ist versäumt worden, und so wäre im Fall der Fälle das Vormundschaftsgericht der Stadt Krefeld für die Verwaltung des Erbes meiner Nichte und meines Neffen zuständig gewesen.

 

Warum hatte mein Vater dieses Modell überhaupt gewählt und eine Generation übersprungen? Zum einen war er der Meinung, dass meine Schwester und ich in seinem Testament schon gut bedacht wären, aber natürlich spielten da auch großväterliche Motive eine Rolle. Da mein Vater während unserer Kindheit wegen des Firmenaufbaus nur wenig Zeit für uns hatte, wollte er bei den Enkeln wohl einiges wieder gut machen. Er hat viel Zeit mit ihnen verbracht, sie in den Zirkus, ins Kindertheater oder in den Zoo geführt. Sie waren zuletzt seine wichtigsten Bezugspersonen.

 

Natürlich wollte mein Vater, dass auch die Enkel materiell abgesichert sind.

 

Vielleicht erhoffte er sich auch ein wenig, dass man ihn noch lange in guter Erinnerung behalten würde.

Aber im Testament hat er auch nicht bedacht, eine Art »Schutzgitter« einzuziehen, so wie es spezialisierte Kanzleien empfehlen. Sollen die Kinder wirklich mit achtzehn Jahren schon über ein Vermögen allein entscheiden dürfen? Das hätte zum Beispiel mit einem Enkelfonds oder einer Altersbeschränkung vermieden werden können. Der Antritt des Erbes ist dann erst später möglich – etwa nach der Ausbildung oder dem Studium, wenn die Erben verantwortungsvoller mit dem Geld umgehen können.

 

 

Späte Erkenntnis

 

Meine Mutter bemerkte schnell, dass mein Vater eben doch nicht für alle Fälle Vorsorge getroffen hatte. Sie beschäftigte sich intensiv mit den Inhalten des Testaments und wünschte sich für ihren Umgang mit dem ererbten Geld  einen größeren Handlungsspielraum. Doch laut Gesetz war sie zu keiner Änderung im Nachhinein befugt. Meine Eltern hatten ein gemeinschaftliches Testament. Sobald der erste Ehepartner stirbt, sollte  das Testament mit allen Inhalten unabänderlich in Kraft treten. Bei der Erstellung des Testaments hatte mein Vater die Inhalte formuliert und meine Mutter hatte mit unterschrieben. Was genau verfügt war, interessierte sie damals nicht – im Glauben,  dass mein Vater schon alles richtig machen würde. Sie hatte damals alles mit, abgenickt und nun erlosch per Gesetz mit dem Tod meines Vaters ihr Widerrufsrecht.

 

Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament erlischt nach dem Tod des ersten Ehepartners das Widerrufsrecht der Verfügungen.

 

Meine Mutter mag sich gewundert haben, warum er als guter Geschäftsmann nicht auch eben daran gedacht hatte. Nein, hatte er nicht! Sein Unternehmen hat er immer vorbildlich geführt. Aber mit dem Erbe ist er weniger sorgfältig umgegangen. Dieses leidige Thema hat er lieber delegiert – entgegen seiner Prinzipien, immer und überall die Zügel in der Hand zu haben. »Trau’ niemandem über den Weg«, hatte mein Vater mir von klein auf eingetrichtert. Und dann hat er ausgerechnet sein Vermächtnis externen Händen anvertraut. Mein Vater wollte damit sicherstellen, dass »sein Wille geschehe«.  Doch vielleicht hat er sich mit den Details dessen, dass sein von ihm erkorener Vollstrecker seines letzten Willens dereinst tatsächlich vollstrecken sollte, nicht genügend beschäftigt.

 

Genau dieser »Vertrauensmann« saß mir nun im Nacken. Er versuchte mehrfach, mich telefonisch zu erreichen, da er ja alles mit mir »gemeinsam« regeln wollte. Über mein Büro ließ ich ausrichten, ich sei noch nicht in der Verfassung für ein Gespräch und legte den Termin mit ihm ans Ende der Woche.

Zwischenzeitlich begannen der Anwalt und ich unsere Arbeit. Zum einen bereiteten wir eine Willenserklärung der Erbinnen zum Verkauf des Unternehmens vor, und zum anderen mussten wir sehen, wie wir den Testamentsvollstrecker juristisch wasserdicht aus der ganzen Sache heraushalten konnten. Jeden Morgen fuhr ich nun statt ins Büro in die Kanzlei und ließ mich beraten, zwischendurch immer in telefonischer Abstimmung mit meiner Schwester. Ich mag mir gar nicht ausmalen, was ohne die Rückendeckung dieses Anwalts geschehen wäre. Und wo immer mir die ungezügelte Macht der Testamentsvollstrecker vor Augen tritt, kocht immer noch die Wut in mir hoch.

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Alle Kommentare [5]

  1. Schade, das das ursächliche Problem nur mit einem einzigen Satz mitgeteilt wurde.

    Denn genau daran scheitert es bei so vielen – Verbindungen und Trennungen im Leben – darauf muß man sich vorbereiten und wissen, welche existent, zu ändern oder neu zu erwarten sind.

    Wobei die gefährlisten jene sind, welche unbekannt, ungewusst und unbewusst sind. Weil das dort nötige Wissen, um deren Risiko zu verringern, genau das ist, was ja drinend fehlt.

    Übrigends fehlt noch das makabere Spiel von Rechtsanwälten genauso wie die der Staatlichen- oder Staatsnahen Verwaltungen, wo Beamten-Gruppen sich mit der widerrechtlichen Aneignung solcher Vermögen, sich ein zusätzlich hohes Einkommen sichern – und strafrechtlich auch noch sich selbst darüber schützen.

    Die Vererbenden werden lernen müssen, immer früher alles zu übergeben, wenn sie ihre Erben nicht ins offene Messer laufen lassen wollen.

    Denn wie auch schon der Artikel es beweist, die gemachte Vorsorge war nicht ausreichend genug, um ohne Fremde Hilfe kontrollierbar / noch rettbar zu sein.

    Danke und mfG
    Dipl.Ing.Ing. Bernd Letz (2015)

  2. Wäre der Testamentsvollstrecker nett und adrett und in hübschen teuren Anzügen gewesen, wäre sie dann auf ihn hereingefallen? *Kopfschüttel*

  3. Konflikte zwischen Testamentsvollstreckern und Erben sind häufig ebenso intensiv wie zwischen erbenden Angehörigen. Häufig drängen sich Testamentsvollstrecker allein aus wirtschaftlichen Gründen in ihr Amt, indem sie entsprechend auf die Erblasser einwirken. Grund sind die teils astronomisch hohen Honorare, die Testamentsvollstrecker aufgrund einschlägiger Tabellen verlangen können. Eine gesetzlich geregelte Vergütung gibt es nicht.

    Vielen Testamentsvollstreckern fehlt auch das notwendige rechtliche Know How um eine Vollstreckung vernünftig und im Sinne aller durchzuführen.

    Dennoch ist es schwer, einen einmal bestellten Testamentsvollstrecker wieder loszuwerden. Dazu muss man ihm genau auf die Finger gucken und etwaige Pflichtverletzungen nachweisen.

    Manchmal ist daher die Ausschlagung der Erbschaft und das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen der beste Weg für die Erben, da sie sich dadurch viel Stress und Ärger ersparen und schnell zu Geld kommen (auch wenn es unterm Strich weniger ist.)

  4. Ich beschäftige mich seit Jahren mit Erbschaften und auch dieses Beispiel ist kein seltenes. Mir selbst sind die Probleme eher aus dem Blickwinkel Erbengemeinschaft vertraut, aber letztlich geht es immer ums Gleiche: man übernimmt „fremdes“ Vermögen und kann sich nicht wirklich darum kümmern. Im besten Fall kommen die Meinungsverschiedenheiten aus der positiven Ecke und sind einfach das Ergebnis unterschiedlicher Ansichten was sinnvoll ist. Meist aber will man dem anderen nichts gönnen.