Ärzte: Bei unnötigen OP’s und Korruption drohen künftig Gefängnisstrafen – Gastbeitrag von Strafrechtler Szesny

 

Ärzte, die sich von Pharmaunternehmen für das Verschreiben bestimmter Medikamente bezahlen lassen, sollen dafür künftig bis zu fünf Jahren ins Gefängnis. Auch wer als Mediziner Schmiergeld dafür annimmt, dass er unnötige Behandlungen sowie Operationen durchführt, soll von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.

So steht es im Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen, den die Bundesregierung am 29. Juli beschlossen hat. Wer gemeint ist? Ärzte, aber auch andere Heilberufler wie Tierärzte, Logopäden oder Krankenpfleger. Die Konsequenzen erläutert Strafrechtler André-M. Szesny, Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek:

 

André Szesny, Strafrechtler und Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn

André-M. Szesny, Strafrechtler und Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn

 

Ärzte, die sich von Pharmaherstellern Geld dafür geben lassen, dass sie bestimmte Medikamente verordnen, brauchten bislang – bis auf wenige Ausnahmen – nur Bußgeld oder berufsrechtliche Konsequenzen fürchten. Auch für das Kassieren von Kopfprämien als Gegenleistung für die Zuweisung von Patienten gab es bisher kaum strafrechtliche Konsequenzen.

 

Korruption bald strafbar

Das soll nun anders werden – und zwar durch zwei neue Straftatbestände (Paragraf 299a und Paragraf 299b Strafgesetzbuch) speziell für Angehörige von Heilberufen: Strafbar ist nach diesen Vorschriften nicht nur Korruption, sondern auch unnötige Behandlungen.

Bestraft wird künftig nicht nur das Schmieren, sondern auch die Bereitstellung von Forschungsgeldern durch ein Pharmaunternehmen, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eines Medizinprodukteherstellers mit gehörigem Freizeitanteil sowie zweifelhafte Kooperationen zwischen Praxen, Laboren und anderen Playern im Gesundheitswesen – wenn damit eine bestimmte Verschreibungspraxis erkauft werden soll.

 

Unnötige OP´s und Behandlungen

Zudem soll bestraft werden, wer sich für die Verletzung einer heilmittelberuflichen Pflicht schmieren lässt. Gemeint ist vor allem: Das Verschreiben medizinisch nicht indizierter Behandlungen und das Durchführen unnötiger Operationen.

Im Visier der Staatsanwälte sollen künftig aber nicht nur an Ärzte sein, sondern auch Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.

Spiegelbildlich soll – so will es der neue Paragraf 299b – auch derjenige bestraft werden, der sie besticht: und das kann jeder sein.

 

Was noch erlaubt ist

Wie auch bei den sonstigen Korruptionsdelikten stellt sich auch im Gesundheitswesen die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist straflosen und strafbaren Zuwendungen. Es handelt sich um einen Graubereich. Konkretes findet sich im Regierungsentwurf derzeit nicht. Das Justizministerium beschränkt sich auf seiner Website auf den Hinweis: „Niedergelassene Ärzte dürfen auch weiter straflos Geschenke von Patienten annehmen, die sich damit für eine erfolgreiche Behandlung bedanken wollen.“ Das hilft in den meisten Fällen nicht weiter.

 

Nicht strafbar: Aus Überzeugung oft dasselbe zu verschreiben oder dieselben Kollegen zu empfehlen

Klar ist: Wer überwiegend Medikamente eines bestimmten Herstellers verschreibt, etwa weil er von deren Qualität überzeugt ist, macht sich nicht strafbar – er darf sich eben nur nicht dafür bezahlen lassen. Und auch die Zuweisung von Patienten an immer ein und denselben Physiotherapeuten ist nicht zu beanstanden – wenn dieser dem zuweisenden Arzt hierfür keine Belohnung gibt und auch das Berufsrecht keine anderen Vorgaben macht.

 

Beraterverträge und teure Einladungen

Strafbar sind künftig hochwertige oder unsittliche Einladungen und Geschenke sowie gutdotierte Beraterverträge zwischen Heilberuflern und Medizinprodukteherstellern, die darauf gerichtet sind, Verordnungen zu vergüten. Auch Kooperationen zwischen Branchenmitgliedern (wie beispielsweise Ärzten, Krankenhäusern, Laboren undsoweiter), die auf die Zuführung von Patienten gegen Vorteile jeglicher Art – Provisionen, Rabatte, sonstige Vergünstigungen – gerichtet sind, drohen Strafen.

 

Überweisungskartelle riskieren Strafen

Überweisungskartelle, bei denen sich Ärzte planmäßig und unnötigerweise regelmäßig gegenseitig insbesondere Privatpatienten zuschustern, um unnötige Untersuchungen durchzuführen, riskieren Strafen. Das sind die Fälle, wenn zum Beispiel ein Arzt aus Düsseldorf immer wieder Patienten zu einem Kollegen in Koblenz schickt, der wiederum diese Kranken zu einem Spezialisten in Bonn und der wieder zurück nach Düsseldorf – und wenn Abrechnungsgesellschaften wie die PVS da schon lange immer dieselben Wege beobachten.

Dies gilt zumindest, wenn die Beteiligten solcher Überweisungskartelle mit Belohnungen, Rückvergütungen oder anderen Anreizen arbeiten.

Dasselbe gilt für Teilnahmen an Fortbildungsveranstaltungen der Pharmaindustrie, bei denen der Freizeitanteil den professionellen Lernwert übersteigt.

 

Werbekugelschreiber, Weihnachtspräsentkorb oder Essenseinladungen sind ok

Geringfügige Vorteile, die nicht Gegenleistung für die Verordnungspraxis sind, sondern lediglich der Klimapflege dienen, erfasst der geplante Tatbestand nicht. Das sind Kugelschreiber mit Werbeaufdruck oder Kalender. Auch ein Präsentkorb zu Weihnachten beispielsweise im Wert von 100 Euro oder ein gelegentliches Geschäftsessen – nicht gerade beim Drei-Sterne-Koch – bleiben erlaubt.

Eindeutige Wertgrenzen gibt es nicht. Allerdings ist zu erwarten, dass Heilberufler nicht so streng behandelt werden wie Beamte, sondern wie privatwirtschaftliche Dienstleister. Und hier liegen die Grenzen zur Strafbarkeit wesentlich höher.

Denn Heilberufler stellen sich dem Wettbewerb. Hier ist nur derjenige erfolgreich, der seine Bezugsgruppen an sich bindet. Gegenseitige Einladungen, Geschäftsessen, Produktpräsentationen undsoweiter sind hier nicht nur üblicher, sondern notwendiger Bestandteil der zumeist auch unternehmerisch geprägten Tätigkeit der Angehörigen von Heilberufen. Dasselbe gilt für Kooperationen, die die Player im Gesundheitswesen miteinander eingehen.

 

Praxismanager und Abrechnungspersonal bleibt nicht strafbar

Nicht strafbar machen sich künftig übrigens Mitarbeiter von Arztpraxen, die nicht dem Berufsstand angehören wie Praxismanager oder das Abrechnungspersonal. Setzt ein Arzt diese allerdings lediglich als Strohmänner zum Empfang von Schmiergeldern ein, wird ihm das nicht helfen. Wird das Konstrukt entdeckt, kann er sich nicht darauf berufen, dass der von ihm beauftragte Mittelsmann vom Tatbestand nicht erfasst wird.

Kritisiert wird, dass die Straftaten nur auf Antrag – und nicht wenn und weil Staatsanwälte hiervon hören – verfolgt werden können: Erforderlich ist vielmehr eine klare Willensbekundung von Ärztekammern, kassenärztlichen Vereinigungen, Berufsverbänden oder Kranken- und Pflegekassen, dass etwas strafrechtlich verfolgt werden soll. Mit einer Ausnahme: Es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

 

Patienten dürfen selbst nichts den Staatsanwalt auf den Plan rufen

Patienten sind nicht berechtigt, einen Strafantrag zu stellen – aber eben auch nicht verpflichtet. Natürlich können Sie bei einer Verordnung oder Überweisung ihren Arzt fragen, ob dieser hierfür etwas erhält. Und sie können beim Verdacht, dass ihr Arzt sich schmieren lässt, die Behörden einschalten. Erstatten sie Anzeige, kommt es nicht zwingend zu einem Verfahren, sondern nur, wenn der Staatsanwalt das sogenannte öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht und ermittelt.

 

Hohe Entdeckungsgefahr – durch Steuerprüfer und Whistleblower

Tritt der Gesetzentwurf in Kraft, werden Verfahren rasch folgen. Denn die Entdeckungsgefahr ist hoch. Beraterverträge, Kooperationsverträge, Rabatt- und Provisionsvereinbarungen werden jedenfalls bei den Betriebsprüfungen vom Finanzamt genauestens untersucht werden. Denn bestimmte Vergünstigungen, insbesondere Schmiergelder und andere korruptive Vorteile dürfen den Gewinn eines Unternehmens nicht mindern (Paragraf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 10 Einkommensteuergesetz). Auf das Aufspüren solcher – nicht abzugsfähiger – Aufwendungen sind Betriebsprüfer spezialisiert: Entsteht im Rahmen der Prüfung auch nur der Verdacht, dass durch Korruption Steuern gespart wurden, schickt der Prüfer seine Akten an die Staatsanwaltschaft.

 

Sehr gefährlich: Rachsüchtige Ex-Mitarbeiter, verlassene Ehefrauen und Geliebte, Krankenversicherungen und Konkurrenten

Weitere Aufdecker: Auch – womöglich anonyme – Anzeigen sind im Korruptionsbereich regelmäßig Ursache für die Einleitung eines Verfahrens: Je mehr Personen in die Abwicklung einbezogen sind, desto größer ist die Gefahr, dass verdächtige Umstände zur Anzeige gebracht werden – durch Mitarbeiter, Patienten, Krankenversicherungen, Wettbewerber, ehemalige rachsüchtige Angestellte oder verlassene Ehefrauen und Geliebte.

Weil über die Fraktionsgrenzen hinweg Einigkeit besteht, dass das Verbot der Korruption im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch festgeschrieben werden soll, ist davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf nach der Sommerpause Bundestag und Bundesrat passieren wird. Erst ab dann ist das in den neuen Tatbeständen umschriebene Verhalten strafbar.

 

Zum Hintergrund:

Um die Motivation für den Entwurf zu verstehen, ist ein Rückblick in das Jahr 2012 erforderlich:

Damals hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kassenärzte, die sich eine bestimmte Verschreibungspraxis abkaufen lassen, straflos bleiben (Aktenzeichen GSSt 2/11).

Mit anderen Worten: Kassenärzte können sich nicht wegen Korruption strafbar machen, egal in welcher Form sie stattfindet. Dasselbe galt für andere Heilberufe. Die Entscheidung bedeutete zwar keinen generellen Freibrief für die Betroffenen; in bestimmten Konstellationen kann eine Strafbarkeit begründet werden. Es bleiben aber erhebliche Lücken.

Der Bundesgerichtshof hat den Gesetzgeber mehr oder weniger verklausuliert zum Tätigwerden aufgefordert. Mit bemerkenswerter Deutlichkeit schrieb er dem Parlament damals ins Hausaufgabenheft: „Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.“

Der Gesetzgeber hat diesen Arbeitsauftrag verstanden: Korruption im Gesundheitswesen ist straflos, und das ist zu ändern. Zwar kann Korruption im Gesundheitswesen schon heute empfindliche Konsequenzen haben. Ärzte in kommunalen Krankenhäusern fallen unter Umständen in den Anwendungsbereich des Amtsträgerstrafrechts, können also nach den bereits geltenden Vorschriften bestraft werden.

Zudem verbieten es die für Ärzte und sonstige Heilberufler geltenden berufsrechtlichen Regeln, für die Verordnung von Medikamenten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen.

Und das Heilmittelwerbegesetz sieht schon heute für die Annahme von Zuwendungen und sonstige Werbegaben durch Angehörige der Fachkreise Bußgelder von bis zu 50.000 Euro pro Fall vor. Doch das reicht offenbar nicht mehr aus: Der politische und öffentliche Druck ist seit der Entscheidung des Großen Strafsenats hoch. Die Heilberufe sollten vom System der Korruptionsstrafbarkeit erfasst sein.

Nachdem zunächst in den Bundesländern Gesetzesinitiativen vorbereitet wurden, nahm das Bundesjustizministerium das Heft in die Hand, legte Anfang 2015 den Erstentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vor und der wurde nach Anhörung der betroffenen Verbände und Experten leicht modifiziert.

 

André-M. Szesny ist Partner der Wirtschaftskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek und Lehrbeauftragter an der Hochschule Fresenius Köln.

 

André-M. Szesny in den WiWo-Top-Kanzleien-Rankings:

https://blog.wiwo.de/management/2015/06/03/wiwo-top-kanzleien-compliance-anwalte-lukrative-angst/

https://blog.wiwo.de/management/2012/05/14/wiwo-serie-top-kanzleien-die-besten-anwalte-fur-compliance-fragen/

https://blog.wiwo.de/management/2014/09/18/ein-teller-ravioli-mit-strafverteidiger-szesny-die-ungeahnten-moglichkeiten-der-staatsanwalte/

 

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