Wenn der Arbeitgeber Schadenersatz fürs Diensthandy will: Vier Fragen an Arbeitsrechtler Jan Tibor Lelley

Jan-Tibor Lelley, Arbeitsrechtler und Partner bei Buse Heberer Fromm

Jan-Tibor Lelley, Arbeitsrechtler und Partner bei Buse Heberer Fromm

Vier Fragen an Arbeitsrechtler Jan Tibor Lelley von der Kanzlei Buse Heberer Fromm zum Thema Diensthandy:

Die Zeiten, in denen Mitarbeiter stolz waren auf ein Diensthandy, sind vorbei. Eher wehren sie sich dagegen – um nicht rund um die Uhr Mails, Faxe und Nachrichten auf allen möglichen Kanälen lesen zu müssen.  Und was ist mit dem finanziellen Risiko, dem Arbeitgeber wegen seines Firmenhandys womöglich Schadenersatz leisten zu müssen?

 Lelley: Wenn man sich beispielsweise grob fahrlässig das Smartphone stehlen lässt, muss man dem Unternehmen das Gerät ersetzen.

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…und grob fahrlässig wäre welches Verhalten?

Lelley: Das Handy etwa im Straßencafe´offen auf dem Tisch liegen zu lassen. Grundsätzlich gilt zwar zugunsten der Arbeitnehmer: Eine Haftung greift nur bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit und natürlich Vorsatz. Diesen Haftungsmaßstab erreicht man heute aber schneller als gedacht. Es kann darüber hinaus schon grob fahrlässig sein, ein Smartphone ohne Password-Sicherung zu benutzen.

Meistens unterschätzen die Arbeitnehmer ihre Haftungspflicht – leider und immer noch.

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Wann muss ein Arbeitnehmer einen Handy-Schaden nicht ersetzen?

Lelley: Wenn ihm das Gerät hinfällt oder er es – versehentlich falsch bedient und es kaputt geht.

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Was ist mit den Daten auf dem Handy, die dem Unternehmen gehören und nicht in der Firma zusätzlich auf einem Server gesichert sind? Und geheime Personaldaten weg sind oder gar Geschäftsgeheimnisse? 

Lelley: Dabei besteht dann oft die Gefahr, dass Unbefugte auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugreifen. Oder im Personalbereich auf personenbezogene Daten, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wenn hier unbefugte Dritte Zugriff haben, ist das immer ein potentieller Schaden.

Daher gibt es sogar eine gesetzliche Informationspflicht bei Datenlecks: Paragraf 42a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bei solchen Datenlecks müssen Unternehmen dann die Datenschutzaufsicht und auch die Betroffenen informieren. Dann kommt zum potentiellen Schaden schnell der Image-Schaden in der Öffentlichkeit. Und auch eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat.

 http://www.buse.de/rechtsanwaelte-steuerberater/rechtsanwaelte-steuerberater-details/lawyer/dr-jan-tibor-lelley-llm-rechtsanwalt.html

 

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Alle Kommentare [1]

  1. Hallo,

    mich würde interessieren wo die rechtliche Grundlage dazu steht. Vielleicht könnten Sie mir die Antwort zukommen lassen