Der entscheidende Tipp für Geschädigte von Kartellen – Gastbeitrag von Kartellrecht-Profi Markus Wirtz

 

Markus Wirtz, Kartellrecht-Experte und Partner der Kanzlei Glade Michel Wirtz

Gastbeitrag: Kartellrecht-Experte Markus Wirtz von der Kanzlei Glade Michel Wirtz in Düsseldorf lotet die Chancen für Unternehmen aus, die durch Kartelle geschädigt wurden – und wissen wollen, ob sie auf Schadenersatz klagen können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine Entscheidung zu Ungunsten von Unternehmen gefällt, die durch ein Kartell geschädigt wurden. Konkret: Händler dürfen nicht Einsicht nehmen in Verfahrensunterlagen, die Kaffeelieferanten dem Bundeskartellamt übergeben hatten, um zur Aufklärung des Kaffeerösterkartells beizutragen. Das Ziel der Händler war, über die Akteneinsicht Informationen zu den Kartellabsprachen zu erhalten, um eigene Schadensersatzansprüche zu prüfen und am besten damit auch gleich belegen zu können.
Mit dieser Entscheidung schützt das Oberlandesgericht die Kronzeugenregelung des Bundeskartellamts. Denn Kronzeugen aus einem Kartell, die mit dem Bundeskartellamt kooperieren, müssen jetzt nicht befürchten, dass diese Informationen gleichzeitig Futter werden für mögliche Schadenersatzkläger – und denen auf dem Weg der Akteneinsicht in die Hände fallen.  http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2012_08_27.php
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Für die von einem Kartell betroffenen und oftmals geschädigten Abnehmer erschwert die Entscheidung die Wiedergutmachung ihrer erlittenen Schäden. Das einzig Positive an dem Urteil für die Geschädigten unerlaubter Kartellabsprachen ist: Sie können in den Bußgeldentscheid schauen, so die Richter.
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Kartellamt-Akten bleiben für Geschädigte ein Geheimnis
In den letzten Jahren ist zunehmend streitig geworden, inwieweit die von einem Kartell betroffenen Abnehmer Einblick in Verfahrensunterlagen erhalten können und sollen, um ihre Schadensersatzansprüche zu prüfen. Denn das Kartellrecht wird nicht allein durch die Kartellbehörden durchgesetzt. Auch Private sollen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers und der Europäischen Kommission eine wesentliche Rolle spielen. Gerade im Bereich der Wiedergutmachung von Kartellschäden aufgrund von überhöhten Preisen hat der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jahren Erleichterungen für die Abnehmer von kartellierten Produkten geschaffen. Sie können sich beispielsweise vor einem Zivilgericht in einem Schadensersatzprozess darauf berufen, dass der Kartellrechtsverstoß durch eine Kartellbehörde bindend festgestellt worden ist und das Zivilgericht somit nur noch über die Schadensverursachung entscheiden muss. Hier allerdings liegt die Schwierigkeit für viele Abnehmer. Denn es ist oft äußerst schwierig, nachzuweisen, dass die Kartellabsprachen kausal waren für den Schaden. Aus diesem Grund versuchen Kartellgeschädigte, Einblick in die Verfahrensakten der Kartellbehörden zu erhalten.
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Daran haben die Mitglieder von Kartellen keinerlei Interesse, müssten sie doch Schadensersatzansprüche fürchten. Auch die Kartellbehörden wollen ihre Unterlagen nicht zur Verfügung stellung. Denn sie sorgen sich um die Akzeptanz ihrer Kronzeugenprogramme. Wenn nämlich mit dem Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission kooperierende Unternehmen befürchten müssen, dass ihre Aufklärungsbeiträge über den Umweg der Kartellbehörde letztlich in Schadensersatzprozessen auftauchen, dürfte dies potentielle Kronzeugen davon abschrecken, die an sich attraktive Kronzeugenregelung zu nutzen.
 
Interesse der Allgemeinheit höher als das der Geschädigten
Aus diesem Grund hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2011 geurteilt, dass die nationalen Stellen, die über die Akteneinsichtsanträge von potentiell geschädigten Kunden entscheiden, die Interessen der Allgemeinheit an der effizienten behördlichen Durchsetzung der kartellrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch mit der Hilfe von Kronzeugenprogrammen, abwägen müssen gegen das Interesse der möglicherweise geschädigten Kunden, Informationen über das Kartell zur Prüfung und Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zu erhalten.
In diesem Sinne hatte das Amtsgericht Bonn im Januar 2012 bereits im Dekorpapierfall zu einem Akteneinsichtsantrag des Spanplattenwerks Pfleiderer entschieden: Das Bundeskartellamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Kronzeugenanträge oder mit diesem eingereichte Unterlagen kooperierender Unternehmen möglichen Geschädigten zu zeigen.
Im nun entschiedenen Kaffeerösterfall waren die Akten vom Bundeskartellamt bereits an das OLG Düsseldorf abgegeben worden, nachdem zwei kartellbeteiligte Kaffeeunternehmen Einspruch gegen die Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamts eingelegt hatten. Die Händler versuchten deshalb, die – mittlerweile beim Gericht liegenden – Akten einzusehen. Dies lehnte das OLG Düsseldorf aber in Übereinstimmung mit der Pfleiderer-Entscheidung ab – zur Freude des Bundeskartellamts.

 

Ohne Verräter Hoffnung auf Akteneinsicht
Für kartellgeschädigte Abnehmer sieht die Situation so aus: Sie erhalten Einsicht in eine Kopie des Bussgeldbescheids des Bundeskartellamts, der bereinigt ist um Geschäftsgeheimnisse, um mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Darüber hinaus können sie sich in den vielen anderen Fällen, in denen das Bundeskartellamt ein Kartellverfahren nicht durch Kronzeugenanträge, sondern aufgrund eigener Ermittlungen führt, Hoffnung auf eine weitergehende Akteneinsicht machen – und sollten dies auch versuchen.
In Fällen mit Kronzeugenanträgen dagegen gibt es für die Geschädigten nur alternative Informationsquellen wie die Erstellung gemeinsamer ökonomischer Gutachten auf Basis von Rechnungsdaten aus der Kartellzeit, um zu ermitteln, ob die Preise überhöht waren.
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Knallharte EU-Kommission
Bei der Europäischen Kommission beißen Abnehmer dagegen weiter auf Granit: die Gerichte der Europäschen Union müssen derzeit in Verfahren wie dem Schaltanlagenkartell oder dem Bleichmittelkartell darüber entscheiden, inwieweit Kunden Zugang zu Kommissionsakten erhalten – denn diese sträubt sich vehement, den möglichen Geschädigten entgegenzukommen.

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