Deutschlands Gesetzgeber bummelte zu lange, die Strafe: 34 Millionen Euro
Was könnte man alles Sinnvolles mit 34 Millionen Euro anfangen. Stattdessen muss die Bundesrepublik diese Summe jetzt als Strafe zahlen, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Warum? Weil die Politiker es nicht geschafft haben, eine EU-Richtlinie von 2019 bis zum Jahr 2021 in nationales Recht umzusetzen. Hierfür war eine Zwei-Jahres-Frist gesetzt worden – also keine Überraschung und absehbar.
Aber offenbar war das für deutsche Politiker kein Grund zur Eile oder Effizienz. Obwohl sie so viele sind. Dieses Gesetz soll Whistleblower vor Repressalien schützen – und auch in Deutschland. Tatsächlich schaffte man es erst im Jahr 2023, das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz im Juli in Kraft treten zu lassen. Deshalb hatte die EU-Kommission in Brüssel geklagt.
Nach europäischem Recht sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Hinweisgebern geeignete Kanäle zur Verfügung zu stellen, über die sie vertraulich Rechtsverstöße melden können.
Ebenfalls hohe Verspätungsstrafen müssen Estland, Luxemburg, Ungarn und die Tschechische Republik berappen, urteilten die EuGH-Richter. Und zwar zwischen 375.000 bis 2,3 Millionen Euro (Aktenzeichen: C-149/23, C-150/23, C-152/23, C-154/23 und C155/23).
Whistleblower-Schutz: Fehlender Whistleblower-Schutz – EuGH-Millionenstrafe für Deutschland
Gastbeitrag:
Was Unternehmen beachten müssen im Umgang mit Whistleblowern und den eigenen Meldesystemen, erklärt Arbeitsrechtler Johannes Kaesbach von Kanzlei Oppenhoff

Johannes Kaesbach von Oppenhoff (Foto: Oppenhoff PR)
| Verfahrensablauf internes Meldeverfahren: |
Checkliste für Unternehmen, wie sie mit Meldesystemen und Hinweisgebern umgehen müssen· Unternehmen sind verpflichtet, Meldungen von Beschäftigten und Leiharbeitnehmern entgegenzunehmen. Was freiwillig ist: Ob sie ihren internen Meldekanal auch öffnen für weitere Externe. Anonyme Meldungen sollen ermöglicht werden – dazu sind Unternehmen aber nicht verpflichtet · Der Meldende muss eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen bekommen · Unternehmen sollten prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt · Aufrechterhalten des Kontakts zur hinweisgebenden Person · Prüfung, ob die Meldung stichhaltig ist · Falls erforderlich: Einholen weiterer Informationen und Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen · Rückmeldung innerhalb von drei Monaten an den Hinweisgeber, wie das Unternehmen mit der Meldung umgeht. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter beziehungsweise bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die entsprechenden Gründe ———————————————————————– |
| Mindestvorgaben, die Unternehmen beachten müssen: | · Klare und leicht auffindbare Informationen über Meldeverfahren via Intranet, Aushang am Schwarzen Brett undsoweiter)
· Uneingeschränkter Zugang zum Hinweisgebersystem · Betreuung durch unabhängige und qualifizierte Personen; Regelmäßige Schulungen/Seminare · Schutz vor Zugriff durch nicht befugte Mitarbeiter auf eingehende Meldungen · Wahrung der Vertraulichkeit, Anonymitätswahrung und Datenschutz; Beachtung der geltenden Vorschriften der DSGVO und BDSG; Gegebenenfalls ist die Ergänzung des bestehenden Datenschutzkonzepts nötig · Ermöglichen von schriftlichen wie mündlichen Meldungen · Ermöglichen von persönlichen Treffens, wenn der Hinweisgeber das möchte Festlegung standardisierter Prozesse, die bestimmen, wie eine Plausibilisierung und Bearbeitung der Meldungen erfolgt ————————————————————————– |
| Schnittstelle zwischen Personalabteilung und interner Meldestelle schaffen: | · Weil Beweislastumkehr herrscht, muss die Personalabteilung umfangreich dokumentieren, um nachweisen zu können, dass eventuelle Disziplinarmaßnahmen nicht mit dem Whistleblowing zusammenhängen. Jedoch: Der Hinweisgeber muss sich erst mal auf die Beweislastumkehr berufen
· Repressalien gegenüber gutgläubigen Hinweisgebern dürfen nicht vorkommen · Es ist zwingend erforderlich, dass die Personalabteilung und die Verantwortlichen für die interne Meldestelle ihre Informationen austauschen ————————————————————————— |
| Dokumentationspflichten: | · Dokumentation aller eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots durch eine Tonaufzeichnung – mit Einwilligung der Parteien durch die Zusammenfassung ihres Inhalts in Form eines Vermerks oder durch die vollständige ungenaue Niederschrift des Wortlauts in einem Protokoll
· Der Hinweisgeber muss die Gelegenheit bekommen, Vermerk oder Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und per Unterschrift zu bestätigen · Wenn das Verfahren beendet ist, müssen die Löschungspflichten beachtet werden ———————————————————————- |
| Wahrung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates: | · § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG, wenn Hinweisgebersystem Meldepflichten statuiert
· § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn – je nach Ausgestaltung des Meldeverfahrens – dies zur Einführung oder Anwendung technische Einrichtungen führt · Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei personeller Besetzung der internen Meldestelle · Übernahme von Aufgaben für die Betreuung der internen Meldestelle als mitbestimmungspflichtige Versetzung · Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Rahmen vorbereitender Schulungsmaßnahmen |
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