Bettina Steinberg lässt nicht locker. Wenn die Post stillschweigend ihr Zustellungsverfahren ändert, um Unternehmen weiterhin die Kündigungen von Mitarbeitern per Post zu ermöglichen, probiert die Arbeitsrechtlerin es erst mal selbst aus.

(Foto: C.Tödtmann)
Wenn Arbeitsrechtlerin Bettina Steinberg mit dem Taxi fährt, kann es sein, dass sie mit interessanten neuen Erkenntnissen für ihre Mandanten aussteigt. Der Taxifahrer war nämlich im Hauptberuf Postler und erzählte ihr, dass die Post still und heimlich flott auf ein höchstrichterliches Urteil reagiert und ihre Arbeitsweise umgestellt hat.
Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat es nämlich Arbeitgebern praktisch unmöglich gemacht, Angestellten wie bisher eine Kündigung mit der Post zu schicken.
Denn die Richter urteilten: Mit einem sogenannten Einwurf-Einschreiben nach altem Muster hat ein Unternehmen nichts in der Hand, um zu beweisen, dass der Mitarbeiter seine Kündigung auch bekommen hat. Die praktische Konsequenz: Ein Bote muss her.
Erstaunlich ist, wie schnell die Post darauf reagierte und ihr Verfahren zügig den Business-Kunden zuliebe umstellte: „Seither müssten die Zusteller nach dem Scan der Sendung den Einwurf in den Briefkasten anhaken und durch ihre Unterschrift bestätigen“, sagt Steinberg.
Fraglich ist nur, wie Unternehmen Kündigungsfristen einhalten können, wenn die Post – so wie bei mir in der Innenstadt von Düsseldorf – den Privatleuten, also auch den Angestellten von Unternehmen, an ihre Privatadresse nur einmal pro Woche überhaupt noch die Post liefert. Wissen die Arbeitgeber das? Haben sie das auf dem Schirm, dass ihr Schreiben so viel länger unterwegs ist als früher? Ich glaube nicht.
Doch der Reihe nach….

Bettina Steinberg (Foto: Claudia Tödtmann)
Was bisher geschah und welches Experiment sie für ihre Unternehmensmandaten nun unternahm, schildert Anwältin Bettina Steinberg hier im Gastbeitrag:
Ich habe nach dem Bericht des freundlichen Taxifahrers die Probe aufs Exempel gemacht und ein Test-Einwurf-Einschreiben verschickt.
Parallel fragte das Fachblatt „Personalwirtschaft“ die Post nach einer Umstellung der Abläufe. Die Antwort der Post/DHL: Sie habe den Zustellprozess bei Einwurf-Einschreiben „durch ein mehrstufiges Dokumentationsverfahren“ angepasst. Das Prozedere sähe jetzt so aus:
„Nach dem Scan der Sendung mit dem Handscanner erfolgt nach sorgfältiger Prüfung der Empfängerdaten der Einwurf. Dieser wird direkt im Anschluss an den Einwurf durch den Zusteller digital bestätigt und zugleich mit seiner Unterschrift und der Bestätigung der Einlage im Scanner dokumentiert.“
Das sagte auch der Taxifahrer.
Jetzt habe ich den Auslieferungsbeleg für mein Test-Einwurf-Einschreiben erhalten, den man telefonisch bei der Post beantragen muss.
Und auch hier die Bestätigung: Die Post hat das Verfahren umgestellt! Wie dem als PDF angehängten Auslieferungsbeleg zu entnehmen ist, bestätigt der Zusteller jetzt mit seiner Unterschrift, das Einwurf-Einschreiben in den Briefkasten beziehungsweise die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt zu haben.
Bewertung:
Die Argumente, mit denen das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Einwurf-Einschreiben in seinem Urteil vom 07.05.2026 (Az.: 2 AZR 184/25) den Anscheinsbeweis versagte, sind durch das neue Verfahren überholt. Das BAG hatte ja vor allem beanstandet, dass der Auslieferungsbeleg erzeugt wird, bevor der Einwurf erfolgt.
Mit dem neuen Verfahren der Post gibt es aber eine Prozedur, an deren Ende der Zusteller den Einwurf explizit durch seine Unterschrift bestätigen muss.




Was die Rechtsprechung zu dem neuen Verfahren sagt, werden wir sehen. Irgendwann.
Ich rate meinen Mandanten jetzt erst mal: Wollen sie kein Risiko eingehen, sollten sie weiterhin auf die Zustellung durch geeignete Boten oder eigene Mitarbeiter mit in allen Details ausgefüllten Zustellquittungen setzen.
Hier ein Überblick über alle Arten der Zustellung samt Bewertung ihrer Risiken:
1️⃣ Einfacher Brief: Auf gar keinen Fall, da Sie keinen Zugangsnachweis haben.
2️⃣ Einschreiben mit Rückschein: Auf gar keinen Fall. Zwar haben Sie einen Zugangsnachweis, wenn der Arbeitnehmer zu Hause ist und den Empfang bestätigen kann. Aber: Ist der Arbeitnehmer nicht zu Hause oder macht er die Tür nicht auf, haben Sie ein Problem. Denn dann nimmt der Briefträger das Schreiben „unzugestellt“ wieder mit. Das Schreiben liegt dann sieben Tage in der Postfiliale, bis der Arbeitnehmer es abholt. Oder er holt es einfach nicht ab innerhalb von sieben Tagen, dann geht das Schreiben wieder an Sie zurück. Unverrichteter Dinge, die Frist ist versäumt und das Gehalt muss noch länger bezahlt werden.
3️⃣ Einwurf-Einschreiben: Die Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg begründet nach dem aktuellen BAG-Urteil noch nicht einmal einen Anscheinsbeweis für die Zustellung. Laut BAG hat das aber vor allem mit dem bisherigen Zustellungsprozedere zu tun.
Da die Post ihr Prozedere umgestellt hat, könnte sich das Blatt wenden, siehe oben.
4️⃣ Private Kurierdienste: Sind dann empfehlenswert, wenn sie – sollten sie den Arbeitnehmer nicht zu Hause antreffen – auch per Einwurf in den Briefkasten zustellen und Ihnen hierüber eine mit allen relevanten Details ausgestattete Zustellbestätigung im unterschriebenen Original und ihrem Namen in Blockschrift zurückgeben.
5️⃣ Zustellung durch eigene Mitarbeiter: Sehr empfehlenswert, wenn, wie beim Einsatz privater Kurierdienste, alles sauber dokumentiert und unterschrieben ist.
6️⃣ Gerichtsvollzieher: Grundsätzlich sehr empfehlenswert, dauert aber meist sehr lange, sodass sich gerade bei Kündigungen Kündigungsfristen oft nicht mehr halten lassen. Zumal es nicht im Einflussbereich des Arbeitgebers ist, wann der Gerichtsvollzieher die Zeit findet, die Kündigung zuzustellen.
Lesetipp zum BAG-Urteil über Kündigungen per Post:
Kündigung rechtssicher zustellen: Das sind die Regeln für Arbeitgeber
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