Streiks in Deutschland: Zu schnell und zu gefährlich für die Allgemeinheit
Gastkommentar von Arbeitsrechtler Philipp Byers von Kanzlei Dentons
Die Streiks von Verdi an den Flughäfen haben den Flugverkehr in ganz Deutschland zum Erliegen gebracht. Besonders krass wirkte sich der Streik bereits am Sonntag am Hamburger Flughafen aus, wo der Arbeitskampf grade mal 30 Minuten vorher angekündigt wurde. Reisende konnten sich nicht auf den Streik einstellen, Notfallpläne fürs Personal nicht mehr aufgestellt werden. Auffällig: Die Streiks starteten an allen großen Flughäfen bereits in einem frühen Stadium der Tarifvertragsverhandlungen. Von einer festgefahrenen Verhandlungssituation konnte man kaum sprechen und auch Schlichtungsversuche gab es noch nicht.
Arbeitsrichter trauen sich nicht an die heißen Eisen

Philipp Byers (Foto: C. Tödtmann)
Dumm nur, dass Deutschland kein Streikgesetz hat, das definiert, wann Streiks zulässig sind. Das sollen nun Arbeitsgerichte beurteilen. Die jedoch können solche Grundsatzfragen ohne klare Gesetze kaum beantworten, weil die meisten Streitigkeiten über Streiks vorm Arbeitsgericht als einstweilige Verfügungsverfahren stattfinden – also schnell, nicht gründlich und nicht abschließend. Eben weil es nur ein Eilverfahren ist. Wenn, dann stoppen Arbeitsgerichte Streiks meist nur aus formalen Gründen. Aber nicht, weil sie einen Streik unverhältnismäßig finden. An solche heiße Eisen wagen sich die wenigsten Arbeitsrichter ran – insbesondere nicht ohne gesetzliche Leitplanken. Nötig ist daher ein Streikgesetz, das kritische Infrastruktur, Daseinsvorsorge und Verkehr regelt. Immerhin ist das Recht zur Bildung von Gewerkschaften grundrechtlich geschützt – und damit auch die Möglichkeit zu streiken.
Immer schön der Reihe nach – das gilt auch für Gewerkschaften
Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, wirkungsvolle Regeln zu schaffen, die das Streikrecht nicht mehr als nötig beschränken und trotzdem für die Verhältnismäßigkeit von Streiks sorgen können. Insbesondere bei kritischer Infrastruktur, Daseinsvorsorge und Verkehr sollte es klare gesetzliche Leitplanken geben, was die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen angeht.
Dieses Gesetz sollte regeln, dass Verdi & Co. Streiks nur dann ausrufen dürfen, wenn es zuerst erfolglose Schlichtungsversuche zwischen den Tarifparteien gab. Kommt es dann zu Streiks, sollte anschließend eine Cool-Down-Phase greifen, bei der die Parteien wieder verhandeln und für einen bestimmten Zeitraum Arbeitskampfmaßnahmen ausgeschlossen sind.
Streiks im Bereich der kritischen Infrastruktur, des Verkehrs und Daseinsvorsorge sollten nur nach einer angemessenen Vorankündigungsfrist zulässig. 48 bis 60 Stunden Vorlauf müssten zwingend vorgeschrieben werden, um Notfalldienste einrichten zu können, damit diese Arbeitsbereiche nicht komplett zum Erliegen kommen.

Streikfolgen: Überquellende Mülltonnen (Foto; C.Tödtmann)
Vorbild Großbritannien: Notfalldienste müssen bleiben
Ein Vorbild für Deutschland: In Großbritannien gibt es bereits seit 2023 den Strikes Minimum Service Levels Act, wonach der Staat Notfalldienste im Gesundheitswesen und für den öffentlichen Verkehr festlegen kann.
Denkbar wäre auch, dass nur ein bestimmter Prozentsatz der Gewerkschaftsmitglieder streiken darf. Auf diese Weise wären die Grundversorgung während eines Arbeitskampfs nicht gefährdet, während gleichzeitig das Streikrecht für eine bestimmte Gruppe an Arbeitnehmern gewährleistet bleibt. Überfällig wäre es jedenfalls.
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