Lieferkettensorgfaltsgesetz: Was jetzt auch kleineren Unternehmen blüht, erklärt Arbeitsrechtler Jan Tibor Lelley

Jan Tibor Lelley (Foto: C.Tödtmann)

Ab Anfang 2024 greift das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) auch für kleinere Unternehmen im Inland mit mindestens 1000 Beschäftigten, bisher lag die Untergrenze für Unternehmen bei 3.000 Mitarbeitern. Gleichzeitig werden erste Beschwerdeverfahren gegen Konzerne wegen LkSG-Verstößen vor dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA)   geführt.

Seit 2023 verpflichtet das Lieferkettensorgfaltsgesetz große Unternehmen, entlang der eigenen Lieferketten darauf zu achten, dass Menschenrechte, Arbeitsstandards und Umweltvorgaben eingehalten werden.

 

Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Die Folge: Unternehmen wird nach Paragraf 3 LkSG vorgeschrieben, in der Lieferkette bestimmte  menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten beziehungsweise umzusetzen.

Diese Pflichten sind unter anderem:

Das BAFA wacht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und hat weitreichende Befugnisse: So kann das BAFA beispielsweise Auskunft verlangen, Geschäftsräume betreten, Personen vorladen und befragen, Unterlagen einsehen und Anweisungen machen, falls der Verdacht besteht, dass Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden.

Beschwerde an BAFA: Hohe Bußgelder und Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen möglich

Das BAFA ist zuständig für Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltsgesetz. Außenstehende können das Verfahren anstoßen, wenn ein Verdacht auf Verletzung von Sorgfaltspflichten besteht. Außerdem können deutsche Gewerkschaften und NGOs (Nichtregierungsorganisationen) gegen Unternehmen vorgehen dank sogenannter gerichtlicher Prozessstandschaft, wenn  wichtige geschützte Rechtspositionen verletzt werden.

Wichtig: Wie das Beschwerdeverfahren ausgeht, ist abhängig vom Verhalten des Unternehmens. Das BAFA kann Unternehmen anweisen, Pflichtverletzungen zu beseitigen beziehungsweise Pflichten nachträglich zu erfüllen. Gelingt das nicht, drohen Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder auch zwei Prozent des Jahresumsatzes.

Ein zusätzliches scharfes Schwert: Als besondere Folge können Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

 

Erste Beschwerden im April, Zahl steigt

Beschwerdeverfahren laufen: Nachdem im Frühjahr erste Beschwerden gegen Amazon und Ikea erhoben wurden, hat zuletzt die wegen Vorwürfen von sexueller Belästigung und Antisemitismus umstrittene Lobby-Organisation Oxfam Beschwerde gegen die Supermarkt-Riesen Rewe und Edeka erhoben. Hintergrund sind Produktionsbedingungen auf Ananas- und Bananenplantagen der Lieferanten. Der Vorwurf: Hungerlöhne und Kontakt mit potenziell giftigen Pestiziden.

Aber auch Autobauer sind in den Fokus geraten, zum Beispiel mit dem Verdacht von Menschenrechtsverletzungen (Arbeits-, Gesundheitsschutz) und der Verletzung von Umweltstandards beim Kobalt-Abbau eines BMW-Zulieferers in Marokko. Weiter wurden gegen VW und Mercedes Benz Beschwerden eingereicht. Hier geht es unter anderem um Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch Zwangsarbeit bei Zulieferern in China.

 

Beschwerden nach dem LkSG sind mehr als ein Schreckgespenst

Man sollte lieber keine Beschwerden beim BAFA riskieren, sondern das eigene Beschwerdesystem mustergültig aufstellen – Hinweise aus dem eigenen System sollte man ernst nehmen.

Kommt es zu einer Beschwerde, empfiehlt es sich, sich gegenüber dem BAFA kooperativ zu zeigen und mit anwaltlicher Unterstützung das Beste aus der Situation zu machen. Denn außer finanziellen Schäden riskieren Unternehmen Image-Schäden.

 

 * Zuerst erschienen im Blog von Buse: Blog: Arbeitsrecht – Beitrag vom 12.12.2023

 

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