Corona in der Firma: Verschweigen – oder gerade nicht? Kann Datenschutz vor Gesundheit gehen? Über Ferienrückkehrer und Impfverweigerer

Fürsorgepflicht ist das Wort, das seit der Corona-Pandemie nach langer Zeit wieder eine ganz neue Bedeutung bekommen hat. Manager können – wenn sie diese vernachlässigen – schneller persönlich verantwortlich gemacht werden, als sie ahnen: Wer Gesundheitsgefährdungen seiner Mitarbeiter ignoriert, riskiert sein Privatvermögen und im schlimmsten Fall eine Haftstrafe. Was sie dürfen und was nicht.

Polizeipräsidentin Elke Bartels aus Duisburg geht auf Nummer Sicher. Um ihre Leute und deren Familien zu schützen, macht sie in der Pandemie die Namen von Mitarbeitern, die sich mit Corona infiziert haben, in ihrer Behörde bekannt. Schließlich dauert die Inkubationszeit bis zu acht Tagen und wer kann sich schon an jede Begegnung in so langer Zeit erinnern?

Elke Bartels (Foto: C.Tödtmann)

So hingegen können wenigstens auch die übrigen Beschäftigten prüfen, ob sie sich angesteckt haben können. „Beschwert hat sich keiner über die Transparenz“, erzählt die Juristin. Für sie „ein klarer Fall von gesundem Menschenverstand, denn das Ziel kann nur das Verhindern der Ausbreitung der Seuche sein“. Elke Bartels Fazit: „Gesundheit geht vor, schließlich muss ich mich ja als Chefin im Zweifel später verantworten.“

Interessensabwägung: Fürsorgepflicht vor Persönlichkeitsrecht

Ob die gefürchteten Datenschutzregeln mit ihren hohen Strafen nicht dagegen stehen? Zumal es um sensible Gesundheitsdaten geht? Die Frage ist umstritten, doch es gibt gute Argumente für Transparenz: „Bei einer Pandemie müssen Arbeitgeber eine Interessenabwägung zwischen Fürsorgepflicht und dem Persönlichkeitsrecht des Kranken machen und dabei räumen auch die Datenschutzbehörden der Fürsorgepflicht Vorrang ein,“ sagt Arbeitsrechtler Volker Teigelkötter von McDermott Will & Emery.

Volker Teigelkötter (Foto: PR/McDermott)

Die Praxis, in der sich Hunderte angesteckt haben könnten, bleibt geheim
Dass Unternehmen wegen Covid-Fällen im Hause geoutet werden, brauchen sie offenbar nicht befürchten – nicht einmal mit viel Kundenverkehr. In Düsseldorf jedenfalls hat gerade eine infizierte Arzthelferin trotz Symptomen und obendrein – laut Presse – wohl auch ohne Maske in einer Praxis gearbeitet. 600 Kontakte hatte sie wohl, doch  240 der möglicherweise Infizierten sind unter den Telefonnummern, die sie angegeben hatten, nicht erreichbar. Wie so etwas sein kann, ist mir ein Rätsel – wieso gibt man dem eigenen Arzt falsche Telefonnummern an? Um unerreichbar zu sein für Diagnosen? Jedenfalls wird keiner der gesuchten Patienten – dank Datenschutz – durch die Presseberichte hellhörig, denn die Praxis wird nicht genannt. Und so kann sich der Virus ungehindert weiter verbreiten.
Negativtest vom Ferienrückkehrer

Ungeklärt sind für Unternehmen wie Mitarbeiter auch noch Fragen wie diese: Kann der Arbeitgeber von einem Rückkehrer aus einem Risikogebiet verlangen, dass er erst einen negativen Test liefern muss, damit er die Quarantäne abkürzen und arbeiten gehen kann?  Das hält Anwalt Teigelkötter zumindest mittelbar möglich, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ankündigt, für die zusätzlichen Tage ihm kein Entgelt zu zahlen beziehungsweise vorzustrecken – und keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu beantragen, weil diese zusätzlichen Quarantäne-Tage auf ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.


PCR-Tests: Verweigerer heim schicken, ist zulässig

Oder: Dürfen Mitarbeiter die PCR-Tests verweigern? Teigelkötter berichtet: Einige Arbeitgeber sind so gut organisiert, dass sie PCR-Tests mit allen Kontaktpersonen durchführen können, sobald es zu einem Infektionsfall gekommen ist. Und darf der Arbeitgeber Lohn verweigern, wenn er sie wegen der Verweigerung nach Hause schickt? Nein. Jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber – wie in vielen Fällen – mehr Schutz in seinem Unternehmen anordnet als die Gesundheitsämter. Die Schnelltests jedoch, die darf ein Unternehmen anordnen und dürfen Mitarbeiter nicht ablehnen. 


Keine Impfpflicht für Arbeitnehmer

Sollten bald genug Impfstoffe vorhanden sein gilt dieser Grundsatz: Nur weil Arbeitgeber ein Weisungsrecht haben, dürfen sie ihre Arbeitnehmer keinesfalls beliebig auffordern, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, so Teigelkötter. https://hrnewsgermany.com/arbeitsvertrag/impfobliegenheit-fuer-arbeitnehmer-sind-masern-gefaehrlicher-als-corona/

Aber: Einiges spricht Einiges dafür, dass Arbeitgeber im Gesundheits-und Pflegesektor doch auf Impfung ihrer Mitarbeiter bestehen können, meint Arbeitsrechtler Teigelkötter. Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit müsse dann ausnahmsweise zurücktreten.

 

 

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