Übernahme Case-Study VW-Affäre (1): Die Boni gehen gar nicht und der Aufsichtsrat ist falsch besetzt. Compliance-Grandsigneur Strenger hat Klage eingereicht.

Übernahme: Im Nachgang zur VW-Hauptversammlung bringen der Aufsichsträte-Kanal Director´s Channel von Viktoria Kickinger und Sabine von Göler vom juristischen Fachverlag Dr. von Göler beziehungsweise vom Online-Stellenmarkt Karriere-Jura aus München eine mehrteilige Case-Study zu VW´s Dieselgate und seinen Folgen. Die Autoren sind  Experten wie Juristen, Aufsichtsräte und anderen Experten, die der Management-Blog übernimmt.

 

Christian Strenger

Christian Strenger

In der ersten Folge: Ein Interview von Viktoria Kickinger mit Corporate-Governance-Grandsigneur Christian Strenger über die Boni für die VW-Vorstände bei mehreren Milliarden Euro Verlust, über die Entlastung des Vorstands angesichts des Dieselgate-Skandals, die mangelnde Unabhängigkeit des VW-Aufsichtsrats – und dass er nun eine Klage eingereicht hat. https://de.wikipedia.org/wiki/Christian_Strenger

 

Victoria Kickinger von Directors Channel (Foto: Bernhard Netzold)

Viktoria Kickinger von Director´s Channel (Foto: Bernhard Nezold)

Viktoria Kickinger: Worum geht es in Ihren Gegenanträgen zur Hauptversammlung der Volkswagen AG?

In meinen Gegenanträgen geht es zum einen um die von der VW-Verwaltung beantragte Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015, in dem ja der Diesel-Skandal endlich zutage getreten ist, zum anderen um die mangelnde Unabhängigkeit des Aufsichtsrats von Volkswagen. Für den Dieselskandal tragen Vorstand und Aufsichtsrat und alle, die in 2015 agiert haben, Verantwortung und schon deswegen ist eine Entlastung ausgeschlossen.

 

Welche Folgen hätte die Nicht-Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat gehabt?

Zunächst ist das eine Frage der Reputation. Eine Nichtentlastung führt nicht zu einer unmittelbaren juristischen Wirkung; aber gerade weil das Thema VW derzeit in aller Munde ist, hätte das eine sehr hohe Aufmerksamkeit. Allerdings haben wir es bei VW mit einer Stimmenverteilung zu tun, die eindeutig positiv für die jetzige Verwaltung ist: knapp 90 Prozent der Stammaktien mit Stimmrecht sind im Besitz der großen Blockaktionäre.

 

Ihre Gegenanträge zur Hauptversammlung beschäftigen sich auch mit dem Vergütungssystem und den Boni der Vorstände für das Jahr 2015. Aber haben die Vorstände nicht ohnehin auf einen Teil ihrer Boni verzichtet?

Verzichtet schon gar nicht. Sie haben sich nach langer Diskussion auch in der Öffentlichkeit bereit erklärt, ein Drittel ihres Bonus aufzuschieben. Wird bis 2018 eine Kurssteigerung von nur 12 Prozent erreicht, erhalten sie den Bonus schon in voller Höhe. Und anscheinend, um den Frieden zwischen Aufsichtsrat und Vorstand zu wahren, wurde den Vorständen noch eine weitere Komponente gewährt: nach Erreichen einer höheren, aber ebenfalls noch gut erreichbaren Hürde können sie nochmals denselben Betrag erhalten, den sie jetzt zurückstellen.

Es ist also keineswegs ein Verzicht oder ein echter Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in Vorstand und Aufsichtsrat. Tatsächlich ist es eine zusätzliche Möglichkeit, für ein Geschäftsjahr, in dem 4,1 Milliarden Euro Verlust angefallen sind, nochmals einen weiteren Bonus zu bekommen. Das kann nur auf schroffe Ablehnung bei allen stoßen.

 

Versteht man in Wolfsburg, was Sie fordern und dass Sie dies im Sinne des Unternehmens tun?

Dem Aufsichtsratsvorsitzenden und vielen anderen wurden alle diese kritischen Punkte seit vielen Monaten nicht nur von den Aktionären, sondern auch von Freunden der Familien intensiv vorgetragen. Es handelt sich also hier nicht um ein Aktionärsbegehren üblicher Klasse, sondern um ein Gesamtanliegen aller Beteiligten, dass die deutsche Exzellenz, die von Volkswagen in technischer Hinsicht nun in Frage gestellt worden ist, wieder auf den richtigen Kurs kommt.

Hans Dieter Pötsch, der Vorsitzende des VW-Aufsichtsrats, hat in seiner Rede auf der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 22. Juni 2016 ausgeführt, dass sich für ein in 2015 ganzjährig amtierendes Vorstandsmitglied ein gegenüber dem Vorjahr um 57 Prozent reduzierter Auszahlungsbetrag ergibt.

Gegenüber der Erklärung von Hans Dieter Pötsch zu den vermeintlichen Beiträgen des Vorstandes zur Gesundung von Volkswagen ist festzustellen, dass die Realität ganz anders aussieht. Das betrifft auch die Auswirkungen des Verlustes von 4,1 Milliarden auf die langfristige Vergütungskomponente, weil die Zahl für das operative Ergebnis für 2015 auf null gestellt wurde. Wenn es aber einen Verlust von 4,1 Milliarden gegeben hat, dann ist null einfach noch viel zu viel. Warum nicht die 4,1 Milliarden in die langfristige Vergütungskomponente einfließen lassen? In die mehrjährige Komponente sollte das für 2015 in voller Höhe einfließen.

Außerdem stellte Hans Dieter Pötsch fest, die aktiven Vorstände hätten dem Aufschub eines Anteils von 30 Prozent der variablen Vergütung unter Vorbehalt der zukünftigen Aktienkursentwicklung zugestimmt.

Hier fragt man sich natürlich, ob es in einem Jahr von 4,1 Milliarden Verlust überhaupt einen Bonus geben kann? Was aber am meisten stört, ist, dass dieser Aufschub an eine wenig herausfordernde Aktienkursentwicklung, nämlich im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Aufsichtsrat knappe zwölf Prozent, über drei Jahre gebunden ist. Da fragt man sich schon, wo liegt dort das von Hans Dieter Pötsch postulierte gleiche Interesse des Vorstands mit den Aktionären? Die Aktionäre haben im Durchschnitt 2014 bis September 2015 einen Preis von über 200 Euro bezahlt und werden jetzt damit konfrontiert, dass dieser Aufschub des Bonus in Millionenhöhe daran gebunden ist, dass der Aktienkurs nur 140 Euro erreichen muss. Das ist doch keine ausgewogene Gleichstellung der Interessen.

 

Ein weiteres großes Thema Ihrer Gegenanträge war die Zusammensetzung des VW-Aufsichtsrats. Sind die Aufsichtsratsmitglieder unabhängig?

Nach nationaler Vorgabe aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex nein, nach internationaler Best Practice ganz bestimmt: nein. Das könnte vielleicht noch für die schwedische Vertreterin Annika Falkengren gelten, aber die ist der Chef der Hausbank eine großen Volkswagen-Tochter. Die Vertreter aus Katar können wir auch nicht als unabhängig einstufen, erstens weil sie einen großen Aktienbesitz haben, aber auch weil sie immer Teil des ganzen Weiterentwicklungskonzepts zwischen Porsche und Volkswagen waren und dort große Beträge gemeinsam mit den Porsche-Familien investiert haben. Bei den Familien Porsche und Piëch kann man das ja sowieso nicht postulieren. Also bei der von Volkswagen selbst vorgegebenen Anzahl von vier unabhängigen Mitgliedern auf der Anteilseignerseite ist das definitiv inakzeptabel und fordert auch ein Nachdenken über eine gerichtliche Verfolgung.

 

Wird es hierzu eine Anfechtung der Hauptversammlung geben?

Auf alle Fälle gibt es den mit der Erweiterung der Tagesordnung verbundenen Wunsch auf Sonderprüfung der Diesel-Affäre. Die ist zwar auch durch die Stimmen der großen Familien sowie jenen von Katar und Niedersachsen abgelehnt worden. Jetzt können aber sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktionäre bei Gericht eine Sonderprüfung beantragen wegen grober Verletzungen des Gesetzes. Das dürfte eine sehr gute Chance haben, bei Gericht durchzukommen.

 

Der Dieselskandal wird VW noch einige Jahre beschäftigen. Gibt es geeignete Personen, die sich in einer so kritischen Situation freiwillig in den Aufsichtsrat setzen?

Es gibt durchaus kompetente Persönlichkeiten, die für diesen Aufsichtsrat die angemessene Unabhängigkeit und die erforderlichen Fachkenntnisse mitbringen. Angesichts der 90-prozentigen Stimmendominanz der Großaktionäre hätten die sich natürlich erst dann gemeldet, wenn sie auch tatsächlich gefragt sind. Hätten die großen institutionellen Investoren, die hauptsächlich nur nicht-stimmberechtigte Aktien haben, es aber nur intensiv genug verlangt, würde vielleicht doch ein Umdenken stattgefunden haben.

 

Kennen Sie geeignete Alternativen für den VW-Aufsichtsrat?

Ich weiß von mindestens drei kompetenten Persönlichkeiten, die hierzu bereit wären; dabei würde auch die von VW zu erfüllende Frauenquote gesichert. Aber es geht hier entscheidend darum, dass die Qualität und die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats endlich zunehmen.

 

Welche Qualitätsprofile bringen diese drei Persönlichkeiten mit?

Da ist zum einen eine Persönlichkeit, die international als führender Vertreter für gute Governance, aber auch Umweltfragen steht. Sie ist schon in einem großen internationalen Unternehmen im Aufsichtsrat tätig, besitzt also entsprechende Erfahrungen. Zum zweiten eine Wirtschaftsprüferin mit Erfahrungen bei einer großen Prüfungsgesellschaft, um genau die Dinge, die bei Volkswagen eben nicht gelaufen sind, auf die Reihe zu bringen. Und die dritte Persönlichkeit ist jemand, der gerüttelte Governance-Erfahrungen in allen Dingen hat, die VW dringend haben müsste. Allerdings muss man diese Leute wollen und sie auch rufen.

 

Und warum genau ist der VW- Aufsichtsrat nicht unabhängig?

Weil von den zehn Anteilseignervertretern höchstens ein Mitglied nur teilweise als unabhängig zu bezeichnen ist. Wenn Volkswagen wiederholt in seinem Geschäftsbericht als eigene Vorgabe sagt, es soll vier unabhängige Anteilseignervertreter geben, dann ist das eben nicht erfüllt. Auch die Wahlvorschläge zur diesjährigen Hauptversammlung brachten keine Verbesserung. Typisch hierfür: Wolfgang Porsche sagt als Hauptvertreter der Familienaktionäre: wir wollen keine Leute von außen! Und deswegen habe ich fristgerecht Klage beim Amtsgericht Hannover wegen falscher Entsprechenserklärung nach Paragraf 161 Aktiengesetz eingereicht.

Zusammenfassend: VW sollte nochmals bedenken, wie sehr die Öffentlichkeit, die großen Investoren, Aktionäre und die Mitarbeiter den Wechsel bei Volkswagen wünschen.

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Die rechtliche Sicht – Gesellschaftsrechtler Michael Falter, Anwalt der britischen Großkanzlei DWF in Köln lautet: „Der VW-Aufsichtsrat entspricht nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex.“

Falters Fazit: Die VW Hauptversammlung vom 22. Juni 2016 hat die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat trotz der Diesel-Affäre beschlossen, obwohl der Verdachts gravierender Gesetzesverstöße besteht und der Vorstand deshalb nicht hätte entlastet werden dürfen. Damit ist der Aufsichtsrat zumindest seiner Pflicht zur Überwachung des Vorstands nicht ausreichend nachgekommen.Zudem hat er versäumt, das Fehlen eines ausreichenden Compliance-Systems festzustellen.

Die Entlastungsbeschlüsse sind daher rechtswidrig und eine Anfechtungsklage wäre erfolgversprechend gewesen.

Zudem: Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats von VW entspricht nicht den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Codex, da zu wenig unabhängige Mitglieder dem Aufsichtsrat angehören. Die Vertreter des Landes Niedersachsen sind nicht unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Codex.

http://www.kommentar.de/causavw/index.html – hier steht ein passendes Glossar und ergänzendes Material.

Und hier geht´s zu Director´s Channel: http://www.directorschannel.tv/

Falter

Anwalt Michael Falter von DWF

 

Die von Christian Strenger eingebrachten Gegenanträge sind in der VW-Hauptversammlung abgelehnt worden. Aber sowohl die mit Mehrheit beschlossene Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat als auch die Wahl von Annika Falkengren in den Aufsichtsrat dürften anfechtbar sein. Dagegen dürfte die Wahl der Vertreter des Landes Niedersachsen Bestand haben, obwohl es sich nicht um Unabhängige Mitglieder handelt.

Der Aufsichtsrat von Volkswagen entspricht jedenfalls nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex.

Mit seinen Anträgen in der VW Hauptversammlung am 22. Juni 2016 hat Christian Sprenger beantragt, den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats die Entlastung zu verweigern. Er hat zudem beantragt, den Aufsichtsrat stärker mit unabhängigen Mitgliedern zu besetzen und entsprechende Gegenvorschläge unterbreitet. Die Anträge wurden mit Mehrheit abgelehnt.

Sowohl die mit Mehrheit beschlossene Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat als auch die Wahl von Annika Falkengren in den Aufsichtsrat dürften anfechtbar sein. Dagegen dürfte die Wahl der Vertreter des Landes Niedersachsen Bestand haben, obwohl es sich nicht um Unabhängige Mitglieder handelt.

Der Aufsichtsrat von Volkswagen entspricht nicht dem Deutschen Corporate Governance Kodex, weil die vom Aufsichtsrat selbst für angemessen erachtete Zahl von vier unabhängigen Mitgliedern nicht erreicht wird.

1. Entlastung der Organmitglieder einer Aktiengesellschaft

Das Aktiengesetz sieht in Paragraf 120 vor, dass die Hauptversammlung jährlich über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abstimmt. Die Hauptversammlung, also die Gesamtheit der Aktionäre, billigt dadurch die Verwaltung der Gesellschaft im Geschäftsjahr, Paragraf 120 Absatz 2 Aktiengesetz1. Die Beschlussfassung erfolgt nach Paragraf 133 Aktiengesetz mit einfacher Mehrheit.

1.1. Bedeutung des Entlastungsbeschlusses in der Aktiengesellschaft

Die Entlastung ist ein spezielles gesellschaftsrechtliches Institut2. Die Rechtsnatur ist in der Literatur umstritten, was im Ergebnis aber unerheblich ist, da weder im positiven noch im negativen Sinne mit der Entlastung unmittelbare, statusrechtliche oder vermögensrechtliche Folgen für die betroffenen Organmitglieder verbunden sind. Insbesondere ist, anders als bei der GmbH, mit der Erteilung der Entlastung kein Verzicht auf Ersatzansprüche der Gesellschaft verbunden, Paragraf 120 Absatz 2 Aktiengesetz.

In der Praxis kommt der Entlastung dennoch hohe rechtstatsächliche Bedeutung zu, ist sie doch Ausdruck einerseits der Billigung der Organtätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und zugleich ein Vertrauenserweis für die Zukunft3. Umgekehrt ist die Verweigerung der Entlastung ein Misstrauensvotum der Aktionäre gegen den Vorstand oder den Aufsichtsrat, der zwar keine unmittelbaren statusrechtlichen Folgen nach sich zieht, aber doch das persönliche Ansehen und die Reputation des betroffenen Organmitglieds erheblich beeinträchtigen kann.

Für den Vorstand kann die Verweigerung der Entlastung dennoch zur Amtsbeendigung führen. Die Zuständigkeit für die Abberufung des Vorstands liegt aber nicht bei der Hauptversammlung, sondern beim Aufsichtsrat.

Die Missbilligung der vergangenen Geschäftsführung bedeutet nicht
zwangsläufig, dass dem Vorstand auch für die künftige Unternehmensleitung das Vertrauen entzogen werden soll.

Grundsätzlich setzt der Widerruf der Bestellung durch den Aufsichtsrat einen wichtigen Grund voraus. Paragraf 84 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz benennt den Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung ausdrücklich als wichtigen Grund. Der Aufsichtsrat kann einen Vertrauensentzug der Hauptversammlung also zum Anlass nehmen den Vorstand abzuberufen.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob in der Verweigerung der Entlastung auch ein Vertrauensentzug im Sinne des Paragraf 84 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz liegt. Dies wird teilweise mit Blick darauf, dass die Entlastung sich auf die Billigung der vergangenen Geschäftsführung beziehe, verneint4. Daran ist richtig, dass die Hauptversammlung, will sie dem Vorstand nicht nur die Billigung vergangener Geschäftsführung versagen, sondern zudem für die Zukunft auch das Vertrauen entziehen, dies eben ausdrücklich tun muss. Soweit teilweise ein Widerspruch darin gesehen wird, wenn die Hauptversammlung die Entlastung verweigert aber nicht das Vertrauen entzieht5, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Missbilligung der vergangenen Geschäftsführung bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Vorstand auch für die künftige Unternehmensleitung das Vertrauen entzogen werden soll. Gerade wenn einzelne Vorgänge die Billigung vergangener Geschäftsführung nicht zulassen, etwa weil gravierende Gesetzesverstöße begangen wurden, muss es der Hauptversammlung möglich sein, die Geschäftsführung im vergangenen Jahr zu missbilligen. Im Einzelfall mag sie dennoch darauf vertrauen, dass die künftige Geschäftsführung ordnungsgemäß erfolgt. Die grundsätzlich formelle Führung der Aktiengesellschaft spricht gegen eine Auslegung des Entlastungsbeschlusses als Vertrauensentzug. Die Hauptversammlung kann jederzeit durch expliziten Beschluss das Vertrauen entziehen, so dass für Auslegung kein Raum ist, wenn sie dies nicht getan hat

Ob der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstands bei – ausdrücklichem – Vertrauensentzug tatsächlich widerruft, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.

Die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats liegt dagegen bei der Hauptversammlung. Sie muss aber, will sie nicht nur die Missbilligung der Aufsichtsratstätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr zum Ausdruck bringen sondern diese auch abberufen, einen Beschluss nach Paragraf 103 Absatz 1 Aktiengesetz fassen, der einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf. Systematisch belegt dies, dass kein Widerspruch darin liegt, einerseits die vergangene Geschäftsführung nicht zu billigen, andererseits aber das Vertrauen für die künftige Tätigkeit auszusprechen.

1.2. Entlastung des Vorstands in der Hauptversammlung am 22. Juni 2016

Die Hauptversammlung hat dem Vorstand Entlastung erteilt. Dies obwohl die Staatsanwaltschaft Braunschweig auf eine Anzeige der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) hin, gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn und ein weiteres Vorstandsmitglied wegen Marktmanipulation ermittelt. Zudem wird gegen zahlreiche Mitarbeiter des Volkswagenkonzerns wegen der sogenannten Dieselaffäre unter anderem wegen Betrugs ermittelt. Die Frage ist, ob die Mehrheit der Aktionäre der Hauptversammlung, vorliegend genügten bereits die Stimmen des Großaktionärs Porsche-Holding PSE, im Lichte eines laufenden Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit dem Vorstand das Vertrauen aussprechen durfte und die Verwaltung der Gesellschaft trotz dieser Vorwürfe billigen durfte.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Entlastungsbeschlüsse gerichtlich anfechtbar, wenn ein schwerwiegender und eindeutiger Verstoß gegen Gesetz oder Satzung vorliegt6. Ein solcher ist im vorliegenden Fall zwar nicht bewiesen, es besteht aber der für die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht. Hinzu kommt, dass die BaFin nach Prüfung des Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet hat. Dabei darf unterstellt werden, dass die BaFin als zuständige Behörde die Strafanzeige nicht leichtfertig, sondern nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts erstattet hat. Die Frage verdichtet sich daher dahin, welche Sicherheit für das Vorliegen eines „schwerwiegenden und eindeutigen“ Gesetzesverstoßes zu fordern ist oder, anders gewendet, ob auch im Aktienrecht die gesetzliche Unschuldsvermutung bis zu einer (strafrechtlichen) Verurteilung gilt, wie dies das Land Niedersachsen bei seiner Enthaltung behauptet hat.

Anders als im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung stellt sich die Frage des persönlichen Verschuldens im Rahmen der Entlastung nicht. Es geht um die Frage, ob die Hauptversammlung die Leitung der Gesellschaft als im Großen und Ganzen pflichtgemäß billigen darf, obwohl, insoweit wohl eindeutig und gravierend, gegen Gesetze verstoßen wurde.

„Die Verletzung der Pflicht zur Compliance-Überwachung durch den Aufsichtsrat dürfte so schwer wiegen, dass der Hauptversammlung die Entlastung des
Aufsichtsrats nicht gestattet ist.“

Es spricht einiges dafür, dass es der Hauptversammlung verwehrt ist, einem Vorstand unter dessen Leitung es zu Gesetzesverstößen mit derart weitreichenden Folgen gekommen ist, uneingeschränktes Vertrauen gegen den Willen einer Aktionärsminderheit auszusprechen und die Leitungstätigkeit des Vorstands insgesamt zu billigen. Auf eine abschließende strafrechtliche Beurteilung kann es hierfür nicht ankommen, zumal diese regelmäßig erst weit nach der relevanten Hauptversammlung abgeschlossen sein dürfte. Würde man also eine möglicherweise rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung fordern um dem Merkmal eindeutig zu genügen, dann wäre es faktisch unmöglich, einen Entlastungsbeschluss wirksam anzufechten. Es muss deshalb genügen, wenn, wie im vorliegenden Fall, gravierende Verdachtsmomente für schwerwiegende und systematische Gesetzesverstöße vorliegen, der Mehrheit der Hauptversammlung die Billigung einer solchen Geschäftsleitung zu verwehren. Es ist auch nicht möglich, den Vorstand unter einer Bedingung, etwa eines Freispruchs, zu entlasten7. Konsequenterweise ist dann bei einem derart gravierenden Verdacht die Entlastung zu verweigern.

Der BGH hat in seiner Macrotron-Entscheidung noch einmal bestätigt, dass Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind. Zwar steht der Hauptversammlung ein weiter Ermessensspielraum bei der Entlastung zu, dieser geht aber nicht so weit, dass die Hauptversammlung auch einem pflichtvergessenen Vorstand, der Gesetzes- und Satzungsverstöße begangen hat, Entlastung erteilen dürfte8.

Eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss wäre vor diesem Hintergrund durchaus erfolgversprechend.

1.3 Entlastung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat nach Paragraf 111 Absatz 1 Aktiengesetz die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Hierzu gehört namentlich auch, dass der Aufsichtsrat sich davon zu überzeugen hat, ob im Unternehmen ein ausreichendes Compliance System etabliert ist9. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass der Vorstand von den Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit der Dieselaffäre nichts gewusst hat, wird man doch unterstellen dürfen, dass die Überwachung nachgeordneter Führungsebenen nur unzureichend erfolgte und kein ausreichendes Compliance System existierte, das systematische Gesetzesverstöße aufgedeckt hat. Es gehört aber gerade zu den wesentlichen Aufgaben des Aufsichtsrats zu überwachen, dass der Vorstand sich regelkonform verhält und ein hinreichend effizientes Compliance System etabliert hat.

Dies spricht dafür, dass neben dem Vorstand auch der Aufsichtsrat seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Dabei dürfte nach dem vorstehend Gesagten die Verletzung der Pflicht zur Compliance-Überwachung so schwer wiegen, dass der Hauptversammlung auch die Entlastung des Aufsichtsrats nicht gestattet ist.

Für die Entlastung des Aufsichtsrats und die Anfechtung eines rechtswidrigen Entlastungsbeschlusses gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses zu Gunsten des Aufsichtsrats. Da erst durch die unzureichende Überwachung des Vorstands die Dieselaffäre möglich war, dürfte auch der Entlastungsbeschluss zu Gunsten des Aufsichtsrats anfechtbar sein.

1.4 Fazit

Die Entlastungsbeschlüsse dürften rechtswidrig und deshalb anfechtbar sein. Dieses Ergebnis überzeugt auch deshalb, weil die Entlastung der Leitungsorgane einer börsennotierten Gesellschaft nicht nur das einzelne Organmitglied oder das Organ als Ganzes betrifft, sondern erhebliche gesamtwirtschaftliche Bedeutung haben. Die Billigung der Unternehmensleitung obwohl es unter dieser Leitung zu erheblichen Gesetzesverstößen gekommen ist, mit unabsehbaren Folgen für Aktionäre, Arbeitnehmer und die gesamte Volkswirtschaft ist ein nicht hinzunehmendes Signal einer kleinen Aktionärsgruppe. Es kann insofern durchaus auch von einer ordnungspolitischen Funktion des Entlastungsbeschlusses gesprochen werden.

 

2. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder

Der Deutsche Corporate Governance Codex (DCGK) verlangt, dass dem Aufsichtsrat eine angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören soll. Unabhängig in diesem Sinne ist ein Aufsichtsratsmitglied dann, wenn es einerseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Gesellschaft unterhält und andererseits auch keine Organfunktion oder wesentliche Beratungsfunktion bei einem wesentlichen Wettbewerber ausübt. Wie viele Aufsichtsratsmitglieder unabhängig sein sollen, bestimmt der Aufsichtsrat selbst. Im Corporate Governance Bericht 2015 hat der Aufsichtsrat von Volkswagen festgelegt, dass vier Aufsichtsratsmitglieder unabhängig sein sollen.

 

Es ist offensichtlich, dass die Vertreter des Landes Niedersachsen nicht unabhängig sind. Der BGH hat bereits 1997 ausgeführt, dass das Land Niedersachsen einen beherrschenden Einfluss ausübt.

 

Als unabhängige Mitglieder wurden die Vertreter des Landes Niedersachsen, Herr Ministerpräsident Stephan Weil und Olaf Lies, sowie Annika Falkenberg, die Vorstandsvorsitzende der SEB AG, in den Aufsichtsrat gewählt. Ob die Vertreter des Landes Niedersachsen unabhängig im Sinne des DCGK sind, erscheint zumindest zweifelhaft. Zwar sind Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften gehalten, in ihrer Funktion als Aufsichtsrat, den Vorzug zu geben. Es ist offensichtlich, dass die Vertreter des Landes Niedersachsen nicht unabhängig sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1997 ausgeführt, dass das Land Niedersachsen einen beherrschenden Einfluss ausübt10. Daran hat sich auch durch die Änderungen des sogenannten VW-Gesetzes nichts geändert, da das Land Niedersachsen weiterhin wesentliche Entscheidungen blockieren kann. Eine Unabhängigkeit der Vertreter des Landes Niedersachsen besteht daher von vornherein nicht.

 

Ob Annika Falkengren unabhängig ist, ist unklar. Dies wäre dann der Fall, wenn die SEB AG keine wesentlichen Geschäftsbeziehungen zu Volkswagen hätte. Gleichwohl dürfte auch die Wahl von Annika Falkenhagen anfechtbar sein, da trotz entsprechender Frage aus der Hauptversammlung keine Erklärung hierzu abgegeben wurde. Dies folgt daraus, dass fehlende Information über die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ein wesentliches Informationsdefizit darstellt, das die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründet.

 

3. Folgen für den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat damit nicht wie im Corporate Governance Bericht 2015 gefordert vier unabhängige Aufsichtsratsmitglieder. Vielmehr bestehen bei den Vertretern des Landes Niedersachsen Interessenkonflikte zwischen den von ihnen vertretenen öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen der Gesellschaft andererseits.

 

Wenn die Gesellschaft die Aktionäre über die Einhaltung der Vor-
gaben des DCGK unzutreffend informiert, dann liegt hierin eine
relevante Fehlinformation.

Die Entsprechenserklärung im Jahresabschluss ist damit unzutreffend. Ob dies die Anfechtbarkeit des Wahlbeschlusses begründet, ist umstritten11. Der Bundesgerichtshof begründet die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der aufgrund einer falschen Entsprechenserklärung gefasst wurde damit, dass die Unrichtigkeit der Information einen Gesetzesverstoß darstellt, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt. Das überzeugt, denn dem DCGK kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, wenn die Gesellschaft aber die Aktionäre unzutreffend informiert über die Einhaltung der Vorgaben des DCGK, dann liegt hierin eine relevante Fehlinformation, die die Anfechtbarkeit derjenigen Beschlüsse begründet, die durch diese Fehlinformation beeinflusst wurden.

 

Fussnoten:

1 Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 120, Rn. 24; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 120, Rn. 11.
2 Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 120, Rn. 2.
3 BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133/01, NJW 2003, 1032, 1033.
4 Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 84, Rn. 111; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 84, Rn. 38
5 Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 120, Rn. 29.
6 BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, Az. II ZR 250/02, NJW 2005, 828.
7 Bungert in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, § 35, Rn. 32.
8 BGH, Urteil vom 25. November 2002, Az. II ZR 133/01, NJW 2003, 1032, 1033; die gegenteilige Auffassung hatte u. a. das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1996, Az. 6 U 20/95, NJW-RR 1996, 1252, vertreten.
9 Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 111, Rn. 4
10 BGH, Beschluss vom 17. März 1997, Az. II ZB 3/96, DStR 1997, 972, 973.

 

 

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