Compliance-Experte Peter Fissenewert: Die Schonzeit für Manager ist zu Ende (Gastbeitrag)

Compliance-Experte Peter Fissenewert über die Manager, die bei Fehlleistungen früher allenfalls den Job verloren und heute gleich um Haus und Hof fürchten müssen. Er liefert zehn Goldene Regeln, wie sie sich schützen können. Fissenewert ist Anwalt und Partner der Kanzlei HWW Hermann Wienberg Wilhelm und Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule SRH in Berlin. 

 

 

Managerhaftung

Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht über mehr oder weniger große Verfehlungen von Managern zu lesen ist, einhergehend mit spektakulären Folgen, wie Hausdurchsuchungen, Festnahmen und erheblichen Schadensersatzprozessen. Diese – im Vergleich zu früheren Jahren – erhebliche Zunahme hat aber ihre Ursache nicht darin, dass wir es mit einer erheblichen Steigerung von Fehlleistungen zu tun haben. Diese Fehlleistungen gab es bereits früher. Früher waren diesen Fehlleistungen aber entweder noch nicht justiziabel oder man hat sie schlicht und einfach nicht verfolgt.

 

Peter Fissenewert, Professor

Peter Fissenewert, Professor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Managerhaftung – der goldene Handschlag trotz Verschulden war früher

Managerhaftung gibt es seit Jahrzehnten, angewandt wurde sie bis vor einigen Jahren allerdings nicht. Das Schlimmste, was einem Manager noch in der früheren Vergangenheit passieren konnte, war, dass er seinen Job verlor – und dies einhergehend mit einer erheblichen Abfindung. Selbst wenn der Manager sich ein erhebliches Verschulden hat vorwerfen lassen müssen, war es viele Jahre gang und gäbe, hier noch einen goldenen Handschlag zu verabreichen.

Ich habe noch Vorstände und Geschäftsführer nach ihrer Kündigung wegen ihrer Abfindungszahlungen beraten und in Einzelfällen eine höhere Abfindungszahlung erreicht, als sie in ihrer Lebensarbeitszeit überhaupt hätten verdienen können. Das war damals normal und wurde von den Vorständen und Aufsichtsgremien genehmigt.

Kein Aktionär oder sonstiger Gesellschafter hat jemals wieder danach gefragt, warum der zu Recht gefeuerte Vorstand überhaupt eine Abfindung erhalten hat. So war das eben.

 

Das Ende der Schonzeit der Manager

Das ist heute undenkbar. Und das ist gut so. Die Zeiten haben sich enorm gewandelt. Und man kann tatsächlich von einem Ende der Schonzeit für Manager reden.

Das Haftungspotential ist enorm. Und wenn der Manager nicht aufpasst, dann haftet er eben. Und das häufig mit seinem gesamten Vermögen. Da helfen im Einzelfall auch die D&O-Versicherungen nicht. Wenn der Manager bei der Betriebsstruktur, der Organisation und dem Risikomanagement nicht aufpasst, kann es schnell dazu kommen, dass diese Versicherungen auch nicht greifen.

 

Vermutlich war die D&O-Deckungssumme zu niedrig

Oder dass die Haftungssumme zu niedrig ist, wie im Fall von Ex-Deutsche-Bank-Chef Rolf Breuer zu vermuten ist. Rolf Breuer war ja derjenige Vorstand der Deutschen Bank, der mit einer kritischen Aussage die Insolvenz der Kirch-Gruppe verursacht haben soll. In einem höchst interessanten Rechtsstreit – der übrigens früher nie geführt worden wäre – hat sich die Deutsche Bank mit den Kirch-Erben über einen Schadensersatz in Höhe von 900 Millionen Euro verglichen. Diese 900 Millionen Euro hat zunächst teilweise die D&O-Versicherung und teilweise die Deutsche Bank beglichen.

 

Möglicherweise ist Rolf Breuer pleite

Früher wäre es dabei geblieben und man hätte Rolf Breuer weiter im Ruhestand in Ruhe gelassen. Dies darf der heutige Vorstand der Deutschen Bank – wer auch immer dies gerade ist – nicht mehr tun. Es sei denn, er will sich selbst haftbar machen. Er muss also Rolf Breuer über die Summe hinaus, die die Versicherung nicht begleicht, in Anspruch nehmen. Und ob Rolf Breuer über ein derartiges Vermögen verfügt, darf bezweifelt werden. Möglicherweise ist er pleite.

 

Keine Ahnung von persönlichen Haftungsrisiken

Nach der Umfrage einer großen Versicherungsgesellschaft – der VOV – berichtet jeder fünfte Manager von Ansprüchen gegen sich oder Kollegen. Gleichzeitig stellt diese Umfrage heraus, dass fast jeder siebte Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand keine Kenntnis über seine persönlichen Haftungsrisiken hat. Dies ist natürlich fatal.

 

Risiken allerorten

Die Risiken lauern mittlerweile überall, sei es bei großen Investitionen (zu teure Immobilien, fehlende Ausschreibung, fehlende Genehmigungen anderer Gremien, mangelhaftes Risikomanagement, Insolvenzfälle (Rechnungen werden bezahlt, obwohl das Unternehmen bereits insolvenzreif ist, Insolvenzverschleppung, Geschäfte, die die Insolvenz verursachten), Fehler von Mitarbeitern (Bilanzfehler, Korruption, fehlende Marktforschung bei neuen Produkten undsoweiter), mangelnde Sorgfaltspflicht bei Mitarbeiterauswahl, Mitarbeiterkontrolle, Organisation betrieblicher Abläufe, Wettbewerb, Produktentwicklung undsoweiter undsoweiter undsoweiter. Die Liste lässt sich hier endlos fortführen.

 

Die Versuchung der Top-Manager: Reisekostenabrechnung / Verpflegungsaufwendung

Der Geschäftsführer reicht Belege für Flüge sowie Rechnungen für Hotelübernachtungen und Bewirtung vollständig ein. Er „vergisst“ dabei mitzuteilen, dass die Kosten teilweise privat veranlasst sind wie etwa zusätzlich private Übernachtung, Kosten eines privaten Essen mit seiner Ehefrau. Immerhin ist die Versuchung groß, frisierte Hotelrechnungen und überhöhte Bewirtungskosten vorzulegen. Dabei werden oft sogar Unterschriften gefälscht, Belege zurückdatiert und Geldbeträge kurzerhand abgeändert. Hier stehen sowohl zivilrechtliche Schadensersatzansprüche als auch strafrechtliche Vorwürfe im Raum. Die Rechtsprechung ist hier insbesondere bei Managern nicht ganz einheitlich. Vor allzu großzügigem Umgang mit Spesenabrechnungen ist allerdings eindringlich zu warnen, da mittlerweile hinlänglich bekannt ist, dass die Kontrolle von Reisekostenabrechnungen zu den erste Maßnahmen im Vorfeld beziehungsweise nach vollzogener Trennung von einem Manager gehört.

 

…oder Aufträge an Bekannte

Ein Geschäftsführer vergibt einen Bauauftrag an einen Bekannten, wobei er keine Vergleichsangebote einholt, aber von marktüblichen Konditionen ausgeht. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Auftragskonditionen 20 Prozente über dem marktüblichen Preis liegen. Die Gesellschafter nehmen den Geschäftsführer daher wegen Verletzung seiner Pflichten in Anspruch. Häufig werden auch dauernde Leistungen, wie etwa IT-Software-Verträge verlängert im Vertrauen darauf, dass die Verlängerung von Verträgen mit einem bewährten Anbieter immer günstiger und besser sein muss als eine Neuausschreibung. Dies ist auch häufig nicht der Fall und beim späteren Nachweis, dass zu viele Kosten verursacht wurden, besteht auch hier die Gefahr der Haftung.

Manager dürfen ihren Freunden und Bekannten Aufträge erteilen. Sie sollten aber darauf achten, dass diese Auftragserteilung mindestens einem Drittvergleich standhält. Er muss sich also fragen, ob die Leistung, die sein Bekannter erbringt, von einem Dritten nicht besser und billiger erbracht werden könnte.

 

Einer für Alle – Alle für Einen?

Manager haften auch für die Fehler, die ein anderer Manager verursacht.

Hat die Gesellschaft also eine mehrgliedrige Geschäftsführung und sind den einzelnen Geschäftsführern besondere Aufgabenbereiche nicht zugewiesen, so haften für den Fall einer Sorgfaltspflichtverletzung des einen Geschäftsführers auch der weitere Geschäftsführer, auch wenn er diese Sorgfaltspflichtverletzung an sich nicht zu verantworten hat.

Hier kann lediglich eine ganz klare Aufgabenverteilung helfen, sodass für den Nachweis der deutlichen Trennung und sonstigen Überwachungspflichten der eine Geschäftsführer grundsätzlich nicht für Sorgfaltspflichten des anderen zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

Aufgabenteilung? Nicht an der Spitze

Allerdings hat jeder Geschäftsführer im Rahmen der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer eine Überwachungspflicht bezüglich der aufgabenbezogenen Tätigkeit des anderen Geschäftsführers. Ein lediglich kaufmännischer Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, von technischen Geschäftsführungsaufgaben keine Ahnung zu haben und diese deshalb nicht überwachen zu können. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass der technische Geschäftsführer sich darauf beruft, von Zahlen überhaupt keine Ahnung zu  haben und es deshalb auch keinen Sinn mache, diese zu überwachen. Jeder Geschäftsführer ist gehalten, sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft auch außerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs stetig zu informieren. Daher hat sich auch der technische Geschäftsführer darüber zu vergewissern, dass der kaufmännische Geschäftsführer die Buchführungspflicht der Gesellschaft erfüllt.

 

Unternehmensverkauf

Ein Geschäftsführer veräußert ein Tochterunternehmen der Gesellschaft. Im Verkaufsprozess hat er zwar mehrere Angebote von Interessenten, aber kein Bewertungsgutachten eingeholt. Im Rahmen des später folgenden Insolvenzverfahrens nimmt der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen Unterwertveräußerung des Tochterunternehmens in Anspruch. Ein vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenes Gutachten hat einen wesentlich über dem Kaufpreis liegenden Wert festgestellt.

 

Unternehmensakquisition

Ein Geschäftsführer erwirbt für die Gesellschaft ein neues Unternehmen, um in einem bestehenden Geschäftszweig Wachstum zu generieren. Im Vorfeld der Transaktion hat er zwar eine wirtschaftliche Due Diligence durchführen lassen, nach deren Ergebnis der Kaufpreis angemessen ist. Im Hinblick auf rechtliche und steuerliche Risiken wurde keine Prüfung durchgeführt. Nach einem Jahr zeigt sich, dass die vermeintlichen Markenrechte des erworbenen Unternehmens zum großen Teil nicht bestehen und einer erhebliche Steuernachforderung droht. Die Gesellschafter nehmen den Geschäftsführer daher wegen Verletzung seiner Pflichten in Anspruch.

Tipp: Bei Unternehmenskäufen stets eine vollständige Due Diligence durchführen, um hier abgesichert zu sein.

 

Fehlerhafte Personalauswahl

Immer häufiger führt auch die fehlerhafte Personalauswahl nicht nur zu erheblichen Schäden im Unternehmen, sondern auch zur Frage einer möglichen Managerhaftung. So haftet der Geschäftsführer für einen wirtschaftlichen Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, wenn ein Mitarbeiter mangelhaft kalkuliert hat und der Geschäftsführer nicht nachweisen kann, dass er seinen Organisations- und Überwachungspflichten nachgekommen ist.

Die Frage stellt sich nicht erst seit dem Germanwings-Absturz (Wer war für die Einstellung bzw. Überwachung des Piloten und die entsprechenden Organisationen tatsächlich verantwortlich?). Im Jahr 2010 führte die fehlerhafte Bestellung des Aufsichtsratschefs des Flughafen Wien nicht nur zu erheblicher Unsicherheit, sondern auch zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden.

Jeder zehnte Mitarbeiterwechsel lässt sich auf eine Fehlentscheidung bei der Personalauswahl zurückführen. Das kann das Unternehmen einiges kosten. Die Frage, wer für diesen Schaden einstehen muss, wird sich dann schnell stellen.

Tipp: Auch hier müssen geeignete Organisationsstrukturen zur Personalauswahl eingezogen werden. Auch hier ist eine Due Diligence bzw. Einschaltung externer Personaldienstleister dringend zu empfehlen.

 

Zahlung in der Krise des Unternehmens

Zahlungen des Geschäftsführers in der Krise können zu Anfechtungsforderungen des Insolvenzverwalters führen und zwar selbst dann, wenn sie bereits Monate vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.

 

Annehmen von Zahlungen in der Krise des Unternehmens

Nicht nur Zahlungen des Geschäftsführers in der Krise des Unternehmens setzen diesen einer existenzbedrohenden Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters aus. Dieser Gefahr sieht sich der Geschäftsführer auch ausgesetzt, wenn er Zahlungen für das Unternehmen vereinnahmt, was ja eigentlich zum normalen Geschäftsablauf gehören sollte und erst recht hilft, die Krise möglicherweise zu überwinden. Nimmt der Geschäftsführer Zahlungen seiner Kunden entgegen und vereinnahmt sie auf das Konto der GmbH, das im Minus ist, wird der Geschäftsführer für diese an sich zu beanstandende Handlung sanktioniert. Der Bundesgerichtshof argumentiert hier tatsächlich dahingehend, dass der Geschäftsführer zwar den Vermögensbestand der Gesellschaft insgesamt nicht verringert hat; der BGH hält dem Geschäftsführer aber vor, dass die Gläubiger nicht in den Genuss der Zahlungen kommen, die vereinnahmt werden. Es wird dem Geschäftsführer offensichtlich zum Vorwurf gemacht, nicht die Bankverbindung gewechselt zu haben, um die Zahlungen der Schuldner komplett vereinnahmen zu können! Eigentlich unglaublich.

Tipp: In der Krise muss man ohnehin zehnmal um die Ecke denken, erst recht beim Anfechtungsrecht. Hier ist dringend anwaltliche Beratung geboten.

 

Haftung wegen Warenbestellung trotz drohender Insolvenz

Der Geschäftsführer eines mittelständischen Möbelwerks hat starke finanzielle Probleme. Dennoch bestellt er bei einem Holzwerk eine größere Menge Holz im Wert von 250.000 Euro. Dies war notwendig, um einen – vor längerer Zeit angenommenen – Auftrag über die Anfertigung hochwertiger Möbel noch erfüllen zu können und eventuell die Insolvenz doch noch abzuwenden.

Das Möbelwerk muss vor Begleichung der Rechnung gegenüber dem Holzwerk die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden und die Arbeiten einstellen.

Das Holzwerk nimmt den Geschäftsführer auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch.

 

Auch der Aufsichtsrat haftet

Längst sind auch die Aufsichtsräte in das Visier der Justiz geraten und werden immer häufiger in Anspruch genommen.

Entsteht dem Unternehmen durch pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsrats ein Schaden, so haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Aufsichtsräte trifft die Beweislast, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Besonders gefährlich ist hier die Beweislastumkehr. Es wird nämlich von der Pflichtwidrigkeit und dem Verschulden des Aufsichtsrats ausgegangen, bis der Aufsichtsrat das Gegenteil bewiesen hat. Und diese Beweisführung ist sehr schwierig.

Wenn der Vorstand beispielsweise trotz der Insolvenzreife eines Unternehmens weiter Zahlungen leistet, so muss der Aufsichtsrat diese Zahlungen stoppen. Tut er es nicht, so haftet er mit seinem privaten Vermögen.

Diese Aufsichtsratshaftung kann auch Politiker oder/und Beamte unter Umständen treffen, wenn sie beispielsweise Aufsichtsrat in einer Flughafengesellschaft sind, die Kosten von 2 auf 5,4 Milliarden Euro steigen und es sich herausstellen sollte, dass die Aufsichtsratsmitglieder vorwerfbar gehandelt oder genauer: vorwerfbar nicht gehandelt haben.

 

Möglichkeiten zur Haftungsreduzierung und -begrenzung

Zehn Goldene Regeln zur Haftungsbegrenzung des GmbH-Geschäftsführers

  1. Keine Haftung für unternehmerische Entscheidungen des Geschäftsführers, wenn dieser
  • sich umfassend informiert hat,
  • die Entscheidung ordnungsgemäß vorbereitet hat,
  • die Maßnahme recht- und satzungsgemäß und vom Unternehmenswohl geleitet ist und
  • die Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensleitung beachtet sind.
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers für fehlerhafte Maßnahmen der Mitgeschäftsführer, wenn
  • eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung erfolgt ist und
  • die Überwachungspflichten beachtet werden.
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers für fehlerhafte Maßnahmen der Mitarbeiter, vorausgesetzt
  • es liegt kein Organisationsverschulden vor.
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers, wenn
  • die schädigende Maßnahme in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung auf einem Beschluss der Gesellschafter beruht.
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers für rechts- und satzungswidrige Maßnahmen, wenn
  • er sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befindet (im Zweifel aber: Erkundigungspflicht – Nichtwissen schützt nicht vor Strafe)
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers, wenn
  • er durch die Gesellschafter entlastet wurde (und diese von den Verfehlungen Kenntnis hatten).
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers für fehlerhafte Maßnahmen bei Tochtergesellschaften, wenn
  • der Konzern ordnungsgemäß organisiert, geleitet und überwacht wurde.
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers, wenn
  • zuvor mit der Gesellschaft eine wirksame Vereinbarung über eine Haftungsmilderung oder eine Haftungsbefreiung abgeschlossen oder
  • eine wirksame Haftungsfreistellung z.B. mit einem Gesellschafter abgeschlossen wurde oder
  • er mit der Gesellschaft einen Generalbereinigungsvertrag abgeschlossen hat.
  • Die Haftungsbegrenzungen / Haftungsfreistellungen gelten aber nur im Innenverhältnis zum Vertragspartner und nicht gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter für insolvenzrechtliche Ansprüche.
  1. Keine Haftung des Geschäftsführers, wenn
  • eine umfassende Analyse und Prüfung der vorhandenen und potentiellen Risiken erfolgt,
  • ein entsprechendes Risikomanagement / Compliance – System eingerichtet ist und
  • dieses Kontrollsystem laufend überwacht wird.
  1. Schutz vor Inanspruchnahme des eigenen Vermögens des Geschäftsführers, wenn
  • für ihn eine ausreichende D&O-Versicherung abgeschlossen wurde, die vereinbarten Beiträge (auch in der Krise!) gezahlt werden, die Versicherung aufrecht erhalten wird und
  • keine Ausschließungsgründe nach dem Versicherungsvertrag vorliegen.

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Alle Kommentare [1]

  1. Lieber Herr Prof. Fissenewert,
    vielen Dank für den Hinweis auf Ihren Artikel. Er liest sich schnell, leicht und enthält doch kompakt sehr wichtige Informationen und Gedanken zum Thema Managerhaftung und Complience.
    Beste Grüße
    Falko von Falkenhayn