Arbeitsrecht-Serie (9): Die Tricks, wie Unternehmen Führungskräfte loswerden – Vertriebler freistellen, um sie am Markt unsichtbar zu machen

 

Arbeitsrecht-Serie mit Anwalt Christoph Abeln: Wenn Unternehmen Vertriebler freistellen, damit sie am Markt unsichtbar werden

 

Unternehmen greifen immer öfter zu Tricks, wenn sie sich von Führungskräften trennen möchten. Häufig ist die Strategie nicht gleich erkennbar, aber es gibt Indizien. Die Varianten schildert Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit vielen Jahren auf die Vertretung von Managern und leitenden Angestellten spezialisiert. In der WiWo-Serie zeigt der Rechtsanwalt die Methoden auf, die ihm tagtäglich begegnen. Dieses Mal die Masche, Vertriebsleute von ihren Geschäftskontakten abzuschneiden.

 

Arbeitsrechtler Christoph Abeln

Arbeitsrechtler Christoph Abeln

 

Kunden und Geschäftspartner sind das A und O für jeden Vertriebler. Nimmt man ihnen diese, stehen sie regelrecht nackt im Wind da. Diese Situation nutzen manche Unternehmen für sich, um Mitarbeiter beispielsweise während Trennungsgesprächen besonders unter Druck zu setzen. Etwa weil die Verhandlungen um die Abfindungshöhe gerade ins Stocken gekommen sind.

So machte es auch ein Großhändler aus der Maschinenbaubranche, der sich seines langjährigen Vertriebsmanagers entledigen wollte. Der Trick: Während der laufenden Aufhebungsverhandlungen holte der Geschäftsführer schon einen Nachfolger für den Vertriebsmanager ins Unternehmen und stellte ihn selbst frei. Das Recht dazu hatte er nach dem Arbeitsvertrag.

 

 

Vorführen und von den Kollegen ausgrenzen

Und damit die Lage für den Vertriebsprofi auch ordentlich unangenehm werden sollte, behandelte man ihn wie einen Kriminellen und führte ihn der vor gesamten Belegschaft vor: Er durfte sein eigenes Büro nur noch ein letztes Mal betreten und das – erniedrigenderweise – unter den Augen der Männer von der Konzernsicherheit. Man verlangte von ihm, sofort das Handy und seinen Laptop abzugeben und dann das Firmengelände unverzüglich und auf direktestem Wege zu verlassen.

Solche Schauspiele geschehen regelmäßig vor den Augen der anderen Mitarbeiter und den Kollegen, so dass der betroffene schon in dem Moment einen massiven Reputationsschaden erleidet.

Damit nicht genug: Ihnen wurde es sogar verboten, sich von ihrem Vertriebsmanager zu verabschieden. Von einem Ausstand im Büro mal ganz zu schweigen.

Manche Unternehmen gehen sogar so weit und verbieten den Mitarbeitern, mit dem Freigestellten ab sofort weiter Kontakt zu haben. Das ist aber nur zulässig, soweit es die Kommunikationswege des Unternehmens betrifft. Fürs Privatleben ist eine solche Kontaktsperre jedenfalls rechtswidrig.

 

 

Abschneiden von Kunden und Geschäftspartnern

Was für Vertriebsleute dann das Schlimmste ist: Wenn man, wie dieser Manager, erst einmal von seinen Kunden und Geschäftspartnern abgeschnitten ist, ist man sehr schnell generell am Markt verbrannt. Mails, die ihn nicht erreichen und unbeantwortet bleiben, Telefonanrufe und die ins Leere gehen, geben Geschäftspartnern zwar Rätsel auf. Doch bekommen sie in dem Unternehmen sofort einen Nachfolger präsentiert, ist der bisherige Ansprechpartner auch schnell vergessen. So werden Vertriebsmitarbeiter handstreichartig in die Defensive gedrängt. Denn ihr Pfund, mit dem sie wuchern können auf der Suche nach einem neuen Job – die Kundenkontakte, die Vernetzung in der Branche – schwindet täglich ein bisschen mehr.

 

 

Klage auf Weiterbeschäftigung

In diesem Fall aber hat der ausgebootete Vertriebsmitarbeiter die Möglichkeit, den Spieß umzudrehen und das Unternehmen vor sich herzutreiben:

Mit einer Klage auf Weiterbeschäftigung und vertragsgemäße Beschäftigung. Denn der Arbeitgeber handelt faktisch rechtswidrig, denn auch Arbeitnehmer haben schließlich einen Anspruch darauf, adäquat beschäftigt zu werden. Mit der Klage kann dann zumindestens entsprechend Druck für die Aufhebungsverhandlungen auf den Arbeitgeber aufgebaut werden. Denn nichts ist schlimmer fürs Unternehmen, als wenn seine weiteren Mitarbeiter bei einer Rückkehr des Vertrieblers erkennen, dass es sich lohnt, gegen den Arbeitgeber zur Wehr zu setzen.

 

In wenigen Einzelfällen hilft auch als Eilmaßnahme eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung Abhilfe – hierfür muss man aber sehr schnell handeln. In den meisten Fällen ist sie aber leider erfolglos. Der Grund: Gerichte erkennen in solchen Fällen zwar den grundsätzlichen Anspruch, aber nicht die Eilbedürftigkeit an, sondern reagieren zynisch:  Der Schaden, also der Reputationsverlust, sei schließlich bereits entstanden. Hier bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, im sogenannten Hauptsacheverfahren seinen Anspruch gelten zu machen.

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

Alle Kommentare [3]

  1. Ein toller Hinweis, der sicher manch einen Geplagten aufhorchen lässt, bevor es zu spät ist. Meinem Bruder ist sowas in der Art auch mal passiert. Er hat das Gott sei Dank anscheinend gewittert und sich vorsorglich schon einmal bei mir nach einem spezialisierten Anwalt erkundigt. Ich habe ihn zur Kanzlei Pavel verwiesen, wo er drauf hingewiesen wurde, dass dort tatsächlich jemand versuchen könnte, ihn loszuwerden.

    Es wurden dann schon nötige Schritte eingeleitet und es wurde auch ziemlich hässlich. Letztendlich waren seine Vermutungen aber richtig. Man muss da wirklich höllisch aufpassen, gerade in gewissen Branchen.

    Für ihn ist das Ganze dann Dank des richtigen Anwalts noch gut ausgegangen. Ich kann hier auch jedem nur empfehlen, sich den passenden Anwalt zu suchen. Gerade beim Arbeitsrecht empfiehlt sich, wie ich finde, ein Fachanwalt. Mit einem Fachanwalt ist man zumindest thematisch immer auf dem richtigen Weg, egal bei welchem Rechtsstreit.

  2. Vielen Dank für diese spannenden Informationen. Wirklich haarsträubend, was in manchen Unternehmen abläuft. Deshalb ist es immer gut, wenn man als Vertriebler an seinen Stärken und Schwächen arbeitet. Hierzu habe ich auch auf einer anderen Internetseite interessante Ansätze gefunden.