Rechts-Check der Manipulation der ADAC-Rankings: Ramstetter hat sich nicht strafbar gemacht – schriftliche Lügen sind nicht strafbar, sagt Strafrechtsprofessor Dierlamm (Exklusiv)

Hat sich der Ex-ADAC-Pressechef Michael Ramstetter wegen Betrugs strafbar gemacht, als er das Ranking mit der Wahl der beliebtesten Autos manipulierte? Und zwar nicht nur durch das Pushen der Teilnehmerzahlen der Leser-Abstimmung. Sondern indem er auch gleich alle Plätze – bis auf den ersten – frei nach eigenem Gusto verschob, wie die WP-Gesellschaft Deloitte jetzt herausfand. Und das sogar womöglich mehrere Jahre lang. 

http://kress.de/tagesdienst/detail/beitrag/125052-deloitte-untersuchung-deckt-manipulation-auf-adac-bereitet-rechtliche-schritte-gegen-ramstetter-vor.html

Strafrechtsprofessor und Wirtschaftsstrafanwalt Alfred Dierlamm aus Wiesbaden hat deshalb exklusiv für WiWo.de geprüft, ob die Manipulation eines Rankings strafbar ist – oder warum eben nicht:  


Alfred Dierlamm, Strafrechtsprofessor und Wirtschaftsstrafanwalt

Alfred Dierlamm, Strafrechtsprofessor an der Universität Trier und Wirtschaftsstrafanwalt

Allein eine Manipulation der Reihenfolge eines Auto-Rankings ist nicht strafbar

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches sind fragmentarischer Natur. Strafbar ist nur das Verhalten, das auch in den Deliktsnormen des Strafrechts als strafbar definiert wird. Das Manipulieren von Rankings wird nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen von keiner Strafvorschrift erfasst.

– Eine Strafbarkeit wegen Betrugs der Mitglieder des ADAC beziehungsweise der Leser der „ADAC-Motorwelt“ nach Paragraf 263 Strafgesetzbuch (StBG) liegt nicht vor:

Es ist keine Kausalität zwischen einem Irrtum und einer Vermögensverfügung im Sinne des Paragrafen 263 StGB nachweisbar. Dafür müsste derjenige, der getäuscht wird durch die Falschangaben – im Ranking – , einem Irrtum unterliegen, der für eine Vermögensverfügung – einen Autokauf womöglich – und einen Vermögensnachteil kausal ist. Hieran fehlt es ersichtlich. 

– Eine Strafbarkeit wegen Betrugs der Automobilhersteller nach Paragraf 263 StGB scheidet ebenfalls aus: Die bloße Chance auf einen wirtschaftlich messbaren Vorteil durch einen gesteigerten Verkaufsabsatz stellt noch keinen Vermögenswert dar und ist daher nicht strafrechtlich geschützt.

Der strafrechtlich Schutz des Paragrafen 263 StGB beginnt erst dann, wenn sich diese Chance so weit verdichtet hat, dass von einer Vermögensexpektanz, also einer gesicherten Aussicht, die Rede sein kann. 

– Schließlich entfällt auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach Paragraf 299 Absatz 1 StGB: Zum einen fehlt es – nach den bislang vorliegenden Informationen – an hinreichenden Anhaltspunkten für vereinbarte oder gewährte Vorteile an Mitarbeiter des ADAC.

– Zum anderen erfasst Paragraf 299 StGB nur Tathandlungen, die auf den Austausch von Leistungen und Gegenleistungen im wirtschaftlichen Verkehr gerichtet sind. Auch die fehlen bei der bloßen Veröffentlichung eines Rankings.

– Weil bloße „schriftliche Lügen“ nicht strafbar sind, hat Ramstetter auch kein Urkundsdelikte nach den Paragrafen 267 ff. StGB begangen. 

Strafrechtliches Fazit:
ADAC-Pressechef Michael Ramstetters Manipulation der Reihenfolge von Rankings – jedenfalls nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen – fallen durch das enge Netz der Strafvorschriften des Strafgesetzbuches.

Die ADAC-Mitarbeiter haben sich nicht durch die Ranking-Manipulation strafbar gemacht. 

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Alfred Dierlamm zählt zu den 25 Wirtschaftsstrafrechtlern im Ranking der WiWo-Top-Kanzleien. Er war nicht nur Strafverteidiger des Möbel-Schieder-Gründer Rolf Demuth, sondern betreute Mandanten wie Ex-Bundesinnenminister Manfred Kanther, die Top-Manager von Ferrostaal, Holzmann, der Deutschen Telekom und der SachsenLB.

Alfred Dierlamm im Ranking WiWo-Top-Kanzleien Wirtschaftsstrafrecht: http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/wiwo-top-kanzleien-die-besten-anwaelte-fuer-wirtschaftsstrafrecht/5256928.html

Über Alfred Dierlamm: http://tool.wiwo.de/tabellen/top-kanzleien/tab_strafrechtler/dierlamm.html

Kanzlei Dierlamm Rechtsanwältehttp://kanzleihandbuch.de/Xaver/text.xav?bk=Nomos_KID2010_Profile&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27toc_dierlamm-0%27%5D&wc=1&skin=Webcrawler

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