Welche Tricksereien mit Beschäftigungsgesellschaften die Gerichte nicht mitmachen – Arbeitsrecht-Interview mit Boris Dzida:

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Unternehmen und Betriebsräte einigen sich oftmals auf die Einrichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG), wenn es darum geht, Personalabbau möglichst sozialverträglich zu gestalten. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Einsatz solcher BQGs in einem soeben verkündeten Urteil aber klare Grenzen gesetzt: BQGs dürfen nicht dazu missbraucht werden, beim Betriebsübergang Arbeitsvertragsbedingungen zu verschlechtern.

Boris Dzida, Partner und Arbeitsrechtler bei Freshfields

 
Herr Dzida, warum gründen Arbeitgeber Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften?
Weil eine BQG helfen kann, Arbeitsplätze zu retten. Folgendes Beispiel: Ein Unternehmen ist insolvent, ein Investor will den Betrieb kaufen. Das Problem dabei: Alle Arbeitnehmer dieses Betriebs gehen auf den Investor über. In vielen Fällen will der Investor aber nur einen Teil der Belegschaft übernehmen, – andernfalls kauft er nicht. Findet der Insolvenzverwalter aber keinen Käufer, muss er alles liquidieren und alle Arbeitsplätze sind verloren.
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Die Leute werde quasi geparkt, bis eine verworrene Situation geklärt ist. Und gleichzeitig werden sie aber trotzdem schon mal aus ihrer Firma gedrängt – oder verlassen sie freiwillig – ohne eine Abfindung und unter Verzicht auf ihre Schutzrechte? 
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Wenn die Firma noch nicht insolvent ist, gibt es beim Wechsel in die BQG normalerweise eine Abfindung. Nach einer Insolvenzeröffnung kann es aber sein, dass kaum noch Geld für Abfindungen mehr da ist und der Insolvenzverwalter noch nicht einmal genügend Geld zusammen bekommt, um die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu bezuschussen. 
So wie bei Schlecker…
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Genau. Hier waren alle Kaufinteressenten abgesprungen, vermutlich auch, weil die Investoren nicht alle Arbeitnehmer übernehmen konnten und wollten. Wäre eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zustande gekommen, hätte es so laufen können: Ein Teil der Arbeitnehmer wechselt freiwillig in eine BQG und nimmt dort bis zu einem Jahr lang an Qualifizierungsmaßnahmen teil. Währenddessen erhalten die Arbeitnehmer Leistungen von der Agentur für Arbeit, die nicht auf ein späteres Arbeitslosengeld angerechnet werden. Idealerweise finden die Arbeitnehmer schnell einen neuen Job, falls nicht, haben sie danach ganz normal Anspruch auf Arbeitslosengeld. Insgesamt haben sie dadurch viel mehr Zeit, etwas Neues zu finden. Die Arbeitnehmer, die nicht in die BQG wechseln, werden vom Investor übernommen, der dann mit verringerter Belegschaft den Betrieb fortführt – viel besser, als wenn alle Arbeitsplätze verloren gehen.
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Bei Schlecker war eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ja nicht zustande gekommen.
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Es ist natürlich Spekulation, aber hätte es eine BQG gegeben, hätte sich vielleicht ein Käufer gefunden, der wenigstens einen Teil der Arbeitsplätze gerettet hätte.
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Was genau hat das Bundesarbeitsgericht nun verboten und warum?
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Das Bundesarbeitsgericht hat nichts dagegen, wenn mit BQGs Arbeitsplätze gerettet werden. Aber es spielt nicht mit, wenn mit Tricksereien der Arbeitnehmerschutz ausgehebelt werden soll. Denn im Grundsatz gilt: Wer einen Betrieb kauft, übernimmt alle dort beschäftigten Arbeitnehmer und übernimmt alle Pflichten des bisherigen Arbeitgebers. Findige Firmenkäufer haben BQGs deshalb dazu benutzt, Arbeitnehmer kurz in der BQG zu „parken“, um sie gleich danach „neu“ einzustellen. Damit wollten sie vermeiden, dass sie in die Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintreten müssen. Das macht das Bundesarbeitsgericht aber nicht mit: Wenn Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass der Betriebserwerber sie aus der BQG herausholt und bei sich an Bord nimmt, wird die ganze Konstruktion nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer kann dann alle Rechte aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis gegen den Betriebserwerber geltend machen: gleiches Gehalt wie bisher, gleicher Kündigungsschutz undsoweiter. So auch im jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Der Erwerber hatte den Betrieb zum 1. Juni um 0:00 Uhr gekauft. Von 0.00 Uhr bis 0.30 waren die Arbeitnehmer in der BQG und wurden dann, zu verschlechterten Bedingungen, vom Investor übernommen. Diese Verschlechterung hat das Bundesarbeitsgericht nicht anerkannt. Die Arbeitnehmer haben beim Übergang auf den Käufer ihre vollen Rechte behalten, die 30 Minuten, die sie in der BQG waren, haben daran nichts geändert.
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Die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen beim Übergang auf den Investor funktioniert also nur, wenn es für den Arbeitnehmer ungewiss ist, ob der Käufer ihn aus der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft „erlöst“?
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So ist es. In einem anderen Fall, den das Bundesarbeitsgericht 2011 entschieden hat, waren zahlreiche Arbeitnehmer in eine BQG gewechselt und der Investor hatte neue Arbeitsverträge – zu schlechteren Konditionen – an diese Arbeitnehmer verlost. Er argumentierte dann, dass es für die Arbeitnehmer ja ungewiss sei, ob sie das „Losglück“ trifft. Da die Chance, bei dieser „Lotterie“ einen neuen Arbeitsvertrag zu „gewinnen“, aber recht hoch war, hat das Bundesarbeitsgericht auch dieser Konstruktion einen Riegel vorgeschoben: Der Investor konnte auf diese Weise die Arbeitsbedingungen nicht verschlechtern, sondern war an den Besitzstand, den die Arbeitnehmer mitbrachten, gebunden.
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Ist es aus Arbeitnehmersicht nicht besser, auf stur zu stellen und in der Firma zu bleiben – statt sich zu einem Wechsel in eine BQG drängen zu lassen? Hat der Arbeitnehmer Glück, findet sich ein Käufer und er behält seinen Besitzstand
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Vor einer Insolvenz kann sich der Wechsel in die BQG durchaus lohnen, wenn man schnell einen neuen Job findet. Denn dann gibt es vom bisherigen Arbeitgeber oftmals noch eine halbwegs ordentliche Abfindung und man weiß ja nie, wie es mit dem „sinkenden Schiff“ weitergeht… In der Insolvenz sind die Abfindungen sehr gering, aber auch die Leistungen der BQG sind ja nicht gerade üppig. Ich kann deshalb gut verstehen, wenn Arbeitnehmer „Alles oder Nichts“ spielen und darauf setzen, daß sich schon ein Käufer findet. Wenn alle so denken, steigt aber die Wahrscheinlichkeit, dass alle Investoren abspringen und die gesamte Belegschaft in die Arbeitslosigkeit entlassen wird. 
Legal Tribune ONLINE http://www.lto.de/persistant/a_id/7397/ 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 8 AZR 572/11 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Aktenzeichen 3 Sa 673/10 –

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Alle Kommentare [1]

  1. Ist es möglich das in einer BQG das Komplette Gehalt drei Jahre weiter bezahlt wird ,,Ohne“ das man Arbeiten muss, wie unser noch Arbeitgeber zu uns sagt? Unser Arbeitgeber ist ein sehr großer Energieunternehmer