Ärzte sind keine Auftragnehmer von Krankenkassen – ein wichtiges Urteil zu Korruption

Ein Arzt ist in erster Linie der Arzt, und zwar der des Patienten. Er ist kein Auftragnehmer der Krankenkasse, die ihn dementsprechend anleiten würde. Der Patient sucht sich seinen Arzt aus nach seinem persönlichn Gutdünken aus – Stichwort: freie Arztwahl – und dieser niedergelassene Mediziner ist ein echter Freiberufler. Sprich ein Unternehmer, der pleite gehen kann – oder eben nicht. So wie ein Werkstattbesitzer, der nach einem Autounfall auch kein Sachwalter einer Versicherung ist, sondern Auftragnehmer des Autobesitzers.

Und selbst wenn gesetzliche Krankenkassen „Stellen öffentlicher Verwaltung sind“, wie der Bundesgerichtshof (BGH) ihnen gerade ins Stammbuch schrieb, so sind Kassenärzte deshalb noch lange nicht dazu bestellt, „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen“, so die BGH-Richter. Und weiter: „Die Einbindung des Vertragsarztes in das System öffentlich gelenkter Daseinsfürsorge verleiht der vertragsärztlichen Tätigkeit danach nicht den Charakter hoheitlich gesteuerter Verwaltungsausübung.“

 

Ärzte sind keine Beauftragte der Kassen

Die Folge, um die es im Kern bei dieser Entscheidung eigentlich ging: Mitarbeiter von Pharmafirmen, die Ärzte belohnen, wenn sie viele gerade ihrer Medikamente rezeptieren, machen sich nicht wegen Bestechung strafbar – und die Ärzte, die sich belohnen lassen, nicht wegen Bestechlichkeit. Konkret ging es immerhin um eine Summe von 18 000 Euro, die eine Pharmafirma einem Hamburger Mediziner als eine Art fünfprozentige Provision vom Preis der verordneten Medikamente gegeben hatte.

Im Ergebnis ist die Entscheidung „vernünftig und erfreulich, denn sie schafft Klarheit,“ sagt Tim Wybitul, Compliance-Anwalt bei Hogan Lovells in Frankfurt. Und das „sagt ja auch der gesunde Menschenverstand. Vertragsärzte sind auch keine Beauftragten der Krankenkassen“, so Wybitul weiter.  Immerhin sei die Frage unter Experten bislang umstritten gewesen. Doch „die Begründung des BGH ist einfach: Die Vertragsbeziehung besteht zwischen Kassenarzt und Patient, aber nicht zwischen Arzt und Krankenkasse“.

 

Wenn, dann muss der Gesetzgeber erst mal entsprechende Gesetze schaffen, um die Korruption zu bekämpfen

Doch ob die Sache damit vom Tisch ist? Immerhin betonten die BGH-Richter ausdrücklich:Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.“ Sprich: Der politische Wunsch, Korruption zu bekämpfen erfordert entsprechende Gesetze“, führt Jochen Markgraf von der Kanzlei Glade Michel Wirtz auch Düsseldorf aus. Das ist als eine „Art Mischung zwischen Aufforderung und Rechtfertigung  zu verstehen“. Wybituls Resumee: „Dem BGH schmeckt das – juristisch richtige – Ergebnis nicht sonderlich“.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=60679&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

Alle Kommentare [1]

  1. Im Sinne der Buchstaben des Gesetzes haben die Richter sicherlich geurteilt. Im Sinne der Moral dagegen wohl kaum. Besonders schlimm finde ich, dass man seinen Ärzten eigentlich nicht mehr vertrauen kann. Weiß ich schließlich, ob mein Arzt ein Büttel der Industrie ist, weil er einen neuen Sportwagen „braucht“? Schon aus solchen Überlegungen heraus sollten ehrliche Ärzte den Druck zu einem gesetzlichen Vorstoß aufbauen!