Arbeitsrecht-Serie mit Anwalt Christoph Abeln (Teil 12): Die Tricks, wie Unternehmen Führungskräfte loswerden – Der Bluff mit der Kündigungsfrist

Arbeitsrecht-Serie Folge 12 (und vorerst letzte): Wenn Arbeitgeber bei Aufhebungsverhandlungen bei der Kündigungsfrist bluffen

 

Unternehmen greifen immer öfter zu Tricks, wenn sie sich von Führungskräften trennen möchten. Häufig ist die Strategie nicht gleich erkennbar, aber es gibt Indizien. Die Varianten schildert Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit vielen Jahren auf die Vertretung von Managern und leitenden Angestellten spezialisiert. In der WiWo-Serie – dies ist die zwölfte und vorerst letzte Folge – zeigt der Rechtsanwalt die Methoden auf, die ihm tagtäglich begegnen. Hier die Masche, Führungskräften ihre Kündigungsfrist unrechtmäßig verkürzen zu wollen.

Claudia Tödtmann, Christoph Abeln

Arbeitsrechtler Christoph Abeln

Arbeitsrechtler Christoph Abeln

Wenn sich eigentlich alle einig sind und ein Aufhebungsvertrag schon fast unterschrieben ist, ziehen Personalabteilungen gerne mal einen Joker aus dem Ärmel – der aber eigentlich gar keiner ist. Sondern ein Bluff.

 

Und das geht so wie im Falle des Managers in der Health-Care-Branche: Die Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag waren bereits weit fortgeschritten. Man war sich einig, dass nach zehn Jahren der Zeitpunkt für einen Neuorientierung gekommen sei. Die Abfindung war schon ausgehandelt, die Kündigungsfrist dauerte noch neun Monate bis zum Quartalsende.

 

Doch dann sorgte die Personalabteilung für eine Überraschung der besonderen Art: Verhandlungen seien doch stets ein Geben und Nehmen, orakelte der Personalchef. Natürlich wolle man gern die Kündigungsfrist achten, aber bei so einer langen Dauer müsse die „Abfindung dann schon verhältnismäßig reduziert werden“, sagte er zu dem Manager.

 

Ein Argumentationstrick, der über die Rechtslage täuscht

Dabei ist das nur oft genutzter Argumentationstrick, um der Führungskraft auf dem Absprung Sand in die Augen zu streuen und ihn auch gleich herunterzuhandeln.

Denn: Die Kündigungsfrist und Zeit der Lohn-Weiterzahlung ist keine Verhandlungsmasse bei den Abfindungsverhandlungen. Vielmehr ist sie gerade einmal das Minimum, die Basis für einen Aufhebungsvertrag.

 

Kein Angestellter braucht sich bei Abfindungsverhandlungen nehmen lassen, was per Gesetz festgeschrieben ist. Und wenn die Personalabteilung tausendmal versucht,  den Eindruck entstehen zu lassen, dass das Unternehmen seiner Führungskraft beim Weggang angeblich großzügig entgegenkommt.

 

Die nächste Falle: Agentur für Arbeit

Vor allem: Lässt sich ein Manager auf eine verkürzte Kündigungsfrist ein, droht ihm noch ein ganz anderes Problem. Denn die Agentur für Arbeit sieht in einer verkürzten Kündigungsfrist stets den Versuch, Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen und einzusparen.

Die fatale Folge: Sie spricht eine sogenannte Ruhensanordnung des Arbeitslosengeldes für die verkürzte Zeit aus. Im Endeffekt wird dadurch die Abfindung des Managers gesenkt. Es tritt also genau das Gegenteil davon ein, was er sich erhofft.

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*