Was Bürobewohner und ihre Chefs wissen müssen – Zehn Fragen an Arbeitsrechtlerin Christina Brinkmann

 

Darf man Hunde ins Büro mitbringen?  Wieviele Quadratmeter darf ein Bürobewohner beanspruchen? Gibt´s ein Recht auf Hitzefrei? Zehn Fragen rund um den Büro-Alltag beantwortet Kristina Brinkmann, Rechtsanwältin bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Düsseldorf.

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  • Muss ein Unternehmen seinem Angestellten ein Stehpult, Swopper-Hocker oder ähnliches zur Verfügung stellen, wenn er beispielsweise Bandscheibenprobleme bekommt?

Nur dann, wenn der Mitarbeiter eine ärztliche Verordnung vorlegen kann, muss der Arbeitgeber für besondere Arbeitsmittel sorgen. So will bestimmt es Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Aber: Eigenmächtigkeiten sind verboten, kein Mitarbeiter darf einfach ein Stehpult oder ähnliches selbst besorgen und aufstellen.

 

  • Dürfen es sich Mitarbeiter im Büro wohnlich einrichten und Pflanzen, Bilderrahmen für den Schreibtisch oder gar Luftbefeuchter und Duftkerzen mitbringen?

Dies richtet sich nach den Anweisungen des Arbeitgebers. Gibt es gar keine Anweisungen, dann darf der Arbeitnehmer auch alles mitbringen, was er in seinem Büro gerne haben möchte. Sobald der Arbeitgeber jedoch verbindliche Vorgaben macht, müssen sich Arbeitnehmer daran halten.

 

  • Muss ein Unternehmen in einer Teeküche eine Kochplatte oder Mikrowelle aufstellen?

Ein Arbeitgeber hat ab zehn Mitarbeitern für einen Pausenraum zu sorgen. Dort muss man aber nur eine Ruhepause einlegen können und nicht Mahlzeiten zubereiten.

 

  • Muss oder darf man die gesetzlich vorgeschriebene Pause von 30 Minuten nehmen? 

Die Pausenregelung in Paragraf 4 Arbeitszeitgesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer seine Pause auch nimmt, denn nur so verhält er sich selbst gesetzestreu und riskiert kein Bußgeld.

 

  • Wie viele Rauchpausen sind erlaubt? Muss der Arbeitgeber den Rauchern einen Raucherraum oder regengeschützten Bereich bereit stellen?

Die Zahl der Raucherpausen und ob es eine Raucher-Regelung gib, ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitszeit darf nicht grundsätzlich gefährdet werden. Das Unternehmen darf den Mitarbeitern das Rauchen nicht vollständig verbieten, aber es muss keinen witterungsbeständigen Raucherbereich anlegen.

 

  • Hat man als Mitarbeiter ein Recht darauf gesiezt zu werden, auch wenn sich im Büro sonst alle duzen?

Wer gesiezt werden möchte, kann das  von seinen Kollegen verlangen. Aber er kann nicht von seinem Chef verlangen, dass er die die Kollegen dazu verpflichtet. (Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 14 Sa 1145/98)

 

  • Darf man seinen Hund mit ins Büro nehmen?

Ja. Aber der Arbeitgeber hat das letzte Wort: Hat er jedoch kein Verbot ausgesprochen, darf ein Hund mit. Der Chef kann allerdings auch sagen, dass beispielsweise nur kleine Hunde mitgebracht werden dürfen. Ihm steht also das „Ob“ und das „Wie“ zu. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 9 Sa 1207/13)

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  • Wenn es im Büro extrem kalt ist, zum Beispiel weil die Heizung ausgefallen ist, oder umgekehrt es im Sommer mangels Klimaanlage extrem heiß ist – bekomme man dann frei?

Ein Recht auf Hitzefrei gibt es nicht. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt lediglich vor, dass es nicht über 26 Grad Celsius warm sein sollte. Liegt die Raumtemperatur dauerhaft höher – und nicht nur an extremen Sommertagen -, muss der Arbeitgeber aber zumindest aus ordnungsrechtlicher Sicht für Abhilfe sorgen.

 

  • Darf ich mein Handy im Büro aufladen?

Das Diensthandy ohne Frage: ja. Für private Handys gilt: Hat es das Unternehmen nicht verboten, so ist das Aufladen erst einmal erlaubt. Nur: Weil der Arbeitnehmer damit gleichzeitig Diebstahl begeht, da das Unternehmen die Stromrechnung zahlt, durfte eine Firma ihrem Mitarbeiter aus genau dem Grund schon kündigen. (Arbeitsgericht Oberhausen, Aktenzeichen: 4 Ca 1228/09)

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Sind Büros ohne Tageslicht erlaubt und wie viele Quadratmeter stehen Mitarbeitern im Großraumbüro zu?

 

Der Arbeitgeber muss  für „ausreichend Tageslicht“ zu sorgen, orakelt die Arbeitsstättenverordnung. Über die Mindestvorschriften hinaus können Arbeitnehmer aber beispielsweise keinen Fensterplatz einfordern. Ebenso ungenau ist das Gesetz zu der erforderlichen Bürogröße und die entsprechende „ausreichende Grundfläche“.

Genauer sind die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), nach denen jeder Arbeitsplatz mindestens Quadratmeter Grundfläche haben soll, in Großräumbüros zwölf  bis 15 Quadratmeter. Die ASR sind aber nicht zwingend wie ein Gesetz, sondern fassen in der Praxis anerkannte Regeln für die konkrete Umsetzung der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zusammen. Hält sich ein Unternehmen an diese Werte, macht es nichts falsch.

 

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Alle Kommentare [4]

  1. Hallo. Ist alles schön, aber was ist, wenn ich eine leite de Funktion habe und der Arbeitgeber kein Büro stellen will/kann? Mein bisheriges Büro ist quasi provisorisch außerhalb des Unternehmens gewesen. Da erst durch Wasserschaden und auch andere widrige Umstände Schimmelpilz unter dem Boden ist und zuletzt auch noch die Heizungsanlage ausgefallen ist, habe ich defekt kein Büro mehr. Ich verrichten meine arbeiten alle im Home Office, da es dazu keine neue Lösung gibt. Ich trage die Verantwortung für 20 Mitarbeiter eitrige, welche mich persönlich nicht mehr erreichen. In diesem Büro halte ich mich aufgrund der Temperaturen und des Schimmel nicht länger als nötig auf. Home Office kann ich durch meine Tätigkeitsbereiche nicht machen und möchte ich auch nicht. Welche Rechte Hand e ich den Arbeitgeber einen vernünftigen Büroraum abzuverlangen?

  2. Hallo an das Management.
    Muss in jedem Fall ein feuerfester Gegenstand auf die Arbeitsplatte, unter die Kaffeemaschine, Wasserkocher in der Teeküche?
    Wie ist es bei Geräten die sich von selber ausschalten?

    Mit besten Grüßen
    Angela Riedel

  3. Muss ein Unternehmen in einer Teeküche eine Kochplatte oder Mikrowelle aufstellen?
    „Ein Arbeitgeber hat ab zehn Mitarbeitern für einen Pausenraum zu sorgen. Dort muss man aber nur eine Ruhepause einlegen können und nicht Mahlzeiten zubereiten.“

    Der Arbeitgeber muss zwar für das Zubereiten von Speisen nichts zur Verfügung stellen, wohl aber für das Erwärmen von Speisen.
    Dies ist in der ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ geregelt:
    Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen.

  4. Sehr interessante Zusammenfassung. Das blöde ist nur, wenn ganz spezielle Konstellationen am Arbeitsplatz zusammenkommen, über die man sich informieren will. Ich zum Beispiel interessiere mich für folgenden Fall: ein Großraumbüro mit 9 Sachbearbeitern. In dem Raum gibt es nur eine Klimaanlage, die Frischluft zuführt, keine Abluftfunktion. In dem Großraumbüro ist abgeteilter Innenraum (mit festen Wänden ), indem sich die -nur privat genutzte -Küche des Firmeninhabers befindet. Dort werden die Mahlzeiten der Inhaberfamilie zubereitet. Jetzt soll das Großraumbüro vergrößert werden, sodass in der Privatküche das zu öffnende Fenster wegfällt, das zugemauert wird, und die Dunstabzugshaube kann nicht mehr angeschloswen werden. Der Raum hat keine Abluft- und keine Frischluftzufuhr mehr. Mich interessiert: darf in dieser Küche noch die privaten Mahlzeiten der Unternehmerfamilie zubereitet werden, wenn keine Möglichkeit mehr zur Lüftung besteht? Die Sachbearbeiter hoffen es, denn sie haben die Fisch- und Knoblauchorgien des Chefs satt… eine weitere Küche befindet sich übrigens ein Stockwerk höher….die soll nur nicht „abgenutzt“ werden…was tut man als derart belästigter Mitarbeiter, wenn schon die Bitte,vwährend derArbeitszeit die Küchentür nicht aufzulassen, mit einem Chef-Wutanfall quitiert wird?