Pilotenmützen diskriminieren – doch – nicht

 

Gastbeitrag von Nicole Rinkau, Wirtschaftsjuristin und Mediatorin bei Hensche Rechtsanwälte in Berlin:

Pilotenmützen sind doch nicht diskriminierend, urteilt das Landesarbeitsgericht Köln:

 

Nicole Rinkau von Hensche Rechtsan-wälte

Während Pilotinnen sich in ihrer vollen Haarpracht auf dem Flughafengelände bewegen dürfen, ist dies ihren männlichen Kollegen untersagt. Für sie gilt bei der Lufthansa die Pflicht zum Tragen einer Cockpit-Mütze. Darin sah ein Pilot der Lufthansa eine Benachteiligung wegen seines Geschlechts und klagte.
 
Er argumentierte unter anderem, dass er als Mensch wahrgenommen werden wolle, nicht als Mann. Im darauf folgenden arbeitsgerichtlichen Prozess wurden dann in aller juristischen Ernsthaftigkeit Argumente geprüft wie beispielsweise die gewachsene historische Bedeutung von Pilotenmützen im Hinblick auf die Erwartungen der Fluggäste und die Auswirkungen von Dienstmützen auf weibliche Frisuren.
 
Auslöser des Streits war die Weigerung eines Piloten, einen längeren Flug wie vorgeschrieben mit Dienstmütze anzutreten, woraufhin er von seinem Vorgesetzten kurzerhand von dem Flug abgesetzt wurde. Diesen übernahm ein Kollege, der seine Mütze im Übrigen ebenfalls vergessen hatte.
 
Es folgten ein Personalgespräch mit dem streitlustigen Piloten und eine abmahnungsähnliche Gesprächsnotiz, die zu seiner Personalakte genommen werden sollte. Dies wollte sich der „ermahnte“ Pilot nicht gefallen lassen und klagte auf Entfernung der Ermahnung – und dabei gleich auf die gerichtliche Feststellung, dass er die Mütze künftig nicht mehr zu tragen brauche.
 
Vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 05.04.2011, 12 Ca 8659/10) hatte er damit Erfolg. In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Köln hingegen ging die Lufthansa dann als Sieger vom Platz: LAG Köln, Urteil vom 29.10.2012, 5 Sa 549/11.
 
Wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet, bezweifelte das Gericht, ob überhaupt von einer Benachteiligung gesprochen werden könne. Er stellte dabei auf die Uniform als Ganzes ab und argumentierte, man dürfe die Mütze nicht isoliert betrachten, sondern als Teil der Dienstbekleidung, die für Männer und Frauen eben unterschiedlich sei.
 
Auch die Dienstbekleidung der Pilotinnen habe ihre Besonderheiten, so das Gericht. So dürften diese einen Rock tragen, Männer hingegen nicht. Dieser Umstand stelle jedoch auch keine Benachteiligung der Männer dar, denn andernfalls wäre unterschiedliche Dienstkleidung für Männer und Frauen generell unzulässig.
 
Während das Arbeitsgericht Köln noch meinte, die Lufthansa entwerte ihre Argumente selbst dadurch, dass sie das Tragen der Mütze in das Ermessen des jeweiligen Vorgesetzten stelle und damit ein Auftreten des männlichen Cockpit-Personals ohne Kopfbedeckung toleriere, hatte dieses Argument vor dem LAG keine Wirkung. 
 
Das Gericht folgte aber auch nicht dem Argument der Lufthansa, dass sich die Schiebermütze über die Jahre beim Publikum als Qualitätsmerkmal eingeprägt habe und zudem verdammt gut aussehe.
Da das Landesarbeitsgericht Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, könnte es sein, dass die Mützen demnächst in Erfurt verhandelt werden. Dann wird sich zeigen, ob die höchsten Arbeitsrichter Mützen und Röcke rechtlich auf eine Stufe stellen – oder ob es doch ein besonders dramatischer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist, wenn die Lufthansa von den Piloten das Mütze-Tragen verlangt. 
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