Die Print-Redaktion vom „Spiegel“ fordert von den Gesellschaftern die Absetzung von Chefredakteur Wolfgang Büchner. Initiiert soll diese Erklärung von der Print-Redaktion worden sein, die eine entsprechende Erklärung mit 91 Prozent unterzeichnet haben soll. Und nun? Muss „Der Spiegel“ Wolfgang Büchner jetzt kündigen? http://meedia.de/2014/11/06/offensichtliches-fuehrungsvakuum-91-prozent-der-spiegel-redakteure-fordern-abloesung-von-buechner/
Arbeitsrechtler Sebastian Maiß von der Kanzlei Vangard analysiert die Lage und verweist auf einen Vangard-Blog:

Arbeitsrechtler Sebastian Maiß von der Kanzlei Vangard
Ganz so einfach ist es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht allein das Verlangen anderer Kollegen, das Arbeitsverhältnis eines anderen Arbeitnehmers zu beenden, nicht aus.
Auch, wenn es sich um den Vorgesetzten handelt und dieser im Wege einer Petition, die die Belegschaft initiierten hat, abgesägt werden soll.
Erforderlich ist dafür vielmehr:
1. eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers mit einem Ausmass, die den Arbeitgeber – bereits für sich genommen – zu einer gegebenenfalls auch außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Liegt eine solche Pflichtverletzung, wie wohl auch im Fall von Wolfgang Büchner, nicht vor, bedarf es drohender erhebliche Nachteile für den Arbeitgeber im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem „denunzierten“ Arbeitnehmer.
Druckkündigung
Solche erheblichen wirtschaftlichen Nachteile können zum Beispiel dann eintreten, wenn der Kündigungsaufforderung mit der Drohung von Arbeitsniederlegungen, Streiks oder dem Abbruch von Geschäftsbeziehungen durch Kunden Nachdruck verliehen wird.
Das Gleiche soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann gelten, wenn die anderen Arbeitnehmer mit Eigenkündigungen für den Fall drohen, dass der Kollege nicht entlassen wird. Der Arbeitgeber darf dem Druck der Belegschaft daher nur dann stattgeben, wenn keine andere Möglichkeit mehr bleibt, als dem Arbeitnehmer zu kündigen. Vor dem Ausspruch einer solchen sogenannten Druckkündiung muss der Arbeitgeber daher alle anderen – ihm möglichen und zumutbaren – Maßnahme zur Deeskalation ergreifen. Erst dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers scheitern, kommt eine Kündigung des Arbeitgebers in Betracht.
In der „Causa Büchner“ wird Wolfgang Büchner ein Führungsvakuum vorgeworfen, das es „dringend zu beheben“ gilt. Die Aufgabe des „Spiegels“ liegt nun darin, dieses Führungsvakuum zu beenden. Erst, wenn dies nicht möglich ist und alle anderen Maßnahmen zur Beilegung des Konflikts zwischen Print-Redaktion und Chefredakteur Büchner gescheitert sind, kommt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der eingereichten Petition in Betracht.
Arbeitsrechtliche Analyse von Vangard zur sogenannten Druckkündigung:
