Arbeitgeber reagieren manchmal durchaus hochemotional: da werden Wettbewerbsverbote nur aus Frackigkeit ausgeübt – weil der Vorgesetzte eigentlich nur beleidigt ist über das Verlassen-Werden -, Handynummern ruckzuck abgeschaltet noch vor dem formalen Vertragsende oder der Mailaccount gelöscht. Manchmal, kaum dass der Mitarbeiter aus dem Haus geht und obwohl sein Arbeitsvertrag eigentlich noch eine Weile läuft. Dass das nicht erlaubt sein könnte, auf die Idee kommt kaum ein Unternehmen – doch genau das musste sich ein Fahrradkurierdienst vom Oberlandesgericht Dresden sagen lassen (Beschluss vom 05.09.2012, 4 W 961/12). Mehr noch: Es könnte sogar sein, dass sich die Vorgesetzten, die diese Löschung anordnen, strafbar machen. Jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter auch private Mails darauf haben durften.
Chefs, die Mail-Accounts von Ex-Mitarbeitern löschen, können sich strafbar machen
Die Begründung der Dresdner Richter: Arbeitgeber müssen auch auf die Interessen eines ausgeschiedenen Mitarbeiters Rücksicht nehmen. Ruth Neumann, Anwältin bei Taylor Wessing in München, rät Unternehmen: „Arbeitgeber sollten daher nicht voreilig den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen Mitarbeiters löschen, den dieser auch privat nutzen durfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf dem E-Mail-Account möglicherweise noch private Daten des Mitarbeiters gespeichert sind.“ Ihre Empfehlung: Von Anfang an sollten Unternehmen regeln, wie mit dem E-Mail-Account und den darin gespeicherten Daten umzugehen ist, wenn der Angestellte die Firma verlässt.
Wer löscht, kann sich schadensersatzpflichtig machen
Unternehmen dürfen erst dann die E-Mail-Accounts von abtrünnigen Mitarbeitern löschen, wenn „feststeht, dass die andere Partei kein Interesse mehr an der Nutzung dieses Accounts habe“, so Neumann.
Denn: Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben, so die Arbeitsrechtlerin.
