Hin wie her, was Barbara Bittmann ansonsten gerade gleich für etliche Firmenkunden auf Trab hält, ist diese Problematik: Was darf ein Unternehmen einem Betriebsrat zahlen – und was nicht. Bemerkenswert: Es sind jedoch seltener die Vorstände und Geschäftsführer, die diese Frage beunruhigt, sondern vielmehr die Compliance Abteilungen. „Viele Unternehmen sind inzwischen sehr sensibilisiert und fragen bei mir nach, ob und unter welchen Voraussetzungen welche Zahlungen an Betriebsräte zulässig sind“, erzählt Bittmann. Denn: Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind Zahlungen, die Betriebsräte wegen ihres Amtes erhalten und nicht als Aufwendungsersatz gerechtfertigt werden können, unzulässig: Dazu zählen allen voran Funktionszulagen, Sitzungsgelder, verbesserte Konditionen bei der Reisekostenabrechnung, bei Arbeitgeberdarlehen oder Werkswohnungen undsoweiter. Kurz: Sie sind ein NoGo.
Und was noch? Gehaltserhöhungen mit Blick auf die Kenntnisse, die jemand als Betriebsratsmitglied erworben hat wie besondere Herausforderungen oder die Verantwortung etwa des Vorsitzenden, sind ebenfalls unzulässig.
Warum? „Weil das Betriebsratsamt zuerst einmal ein ein unentgeltliches Ehrenamt ist“, ordnet Bittmann ein. So steht es im Gesetz. „Das mag man beklagen. Aber nicht jede Aufbesserung des Gehalts passiert in der Absicht, sich die Betriebsräte gewogen zu halten.“
Verblüffend ist das Argument, dass gerade die Arbeitgeber dann zu Felde führen: „Gerade in Großunternehmen gleicht die Arbeit von Betriebsräten häufig der von Managern.“ Doch das Argument ist genaugenommen kompletter Unfug: „Der Gesetzgeber will aber nicht die Professionalisierung und Kommerzialisierung des Betriebsratsamtes“, erklärt die Juristin.
Dumm nur: „Mit der Wirklichkeit in vielen Unternehmen hat das nichts zu tun. Doch gerade deshalb packen jetzt auch viele Firmen das heiße Eisen jetzt an“, schildert Bittmann.
Ob der Fall Opel damit zu tun hat? Dazu mag sich die Arbeitsrechtlerin lieber nicht äußern.
Aber „generell ist es so, dass die pauschale Abgeltung von Mehrarbeit, Reisezeiten oder Rufbereitschaft im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist.“
Die Grundregel sei ja auch ganz einfach: Im Regelfall soll ein Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit durchführen. Gleitzeit eingeschlossen.
Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen in einer Frist von einem Monat unmöglich ist, soll ein Ausgleich erfolgen – aber in erster Linie in Form von Freizeit. Ist ein Betriebsrat außerhalb der Arbeitszeit für sein Amt tätig, muss die Firma dafür Freizeitausgleich geben. Und nur wenn das aus betrieblichen Gründen und binnen Monatsfrist nicht funktioniert, hat ein Betriebsrat Anspruch darauf, dass er ausbezahlt wird. So will es das Gesetz. Bittmann: „Hiervon können Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einmal einvernehmlich abweichen. Denn Sinn und Zweck des Vorrangs des Freizeitausgleichs ist es eben auch, zu verhindern, dass Betriebsratsmitglieder entgegen dem Ehrenamtsprinzip durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Ansprüche erwerben.“
Im Klartext: Der Betriebsratsposten ist als Ehrenamt tatsächlich eine Ehre und nur die. Weil die anderen Arbeitnehmer gerade diesem Kollegen das entsprechende vertrauen ausgesprochen haben mit ihrer Wahl. Und nicht, damit ein einzelner besser geschützt ist vor Kündigungen oder er auch mal ein Scherflein zusätzlich in Sicherheit bringen kann.
Es ist die vornehmste Aufgabe eines Betriebsrats, sich für die Belange der Belegschaft einzusetzen. Punkt. „Und gut is“, wie man im Rheinland sagt.



In diesem Thema schlummert in der Tat eine ganze Menge Sprengstoff:
Auch wenn es für eine strafbare Untreue der Verantwortlichen in aller Regel wegen der besonders strengen Anforderungen des Strafrechts nicht reicht. Für einen gesellschaftsrechtlichen Organhaftungsanpruch nach § 93 Absatz 2 Aktiengesetz gegen das verantwortliche Vorstandsmitglied oder nach § 43 Absatz 2 GmbH Gesetz gegen den verantwortlichen Geschäftsführer sind die Anforderungen deutlich schneller erreicht. Wer seinen Betriebsrat durch überhöhte Vergütungen „kauft“, läuft also nicht nur Gefahr, seinen Job zu verlieren, sondern auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.