Wann Kunden künftig eine Reparatur verlangen können – und wie Unternehmen sich jetzt rüsten müssen. Ein Gastbeitrag

Die EU-Richtlinie „Right to Repair“ muss bis spätestens Ende 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Dieses neue Recht auf Reparatur gilt dann für bestimmte technische Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones. Hersteller müssen dann diese Produkte mehrere Jahre lang zu einem angemessenen Preis reparieren. Zum Beispiel: Bei Waschmaschinen soll das ab Produktionszeitpunkt mindestens zehn Jahre, bei Smartphones mindestens sieben Jahre lang möglich sein.

Doch Hersteller und Importeure sollten sich schon jetzt um Prozesse, Ersatzteile, Dienstleister und Produktdesign kümmern, ihr Produktportfolio analysieren, eine Reparaturinfrastruktur aufbauen, Preise und Ersatzteillogistik vorbereiten, technische Barrieren abbauen, Verträge sowie Kundenkommunikation anpassen und ihre IT-Systeme umstrukturieren. Gastbeitrag von Stefanie Fay und Anita Bell, Anwältinnen bei Freshfields.

Bußgelder von Behörden kommen im geplanten Gesetz nicht vor, aber Wettbewerber, Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern können bei Verstößen Unterlassungserklärungen einfordern. Unterschreibt man sie und verstößt erneut, drohen empfindliche Vertragsstrafen, und zwar üblicherweise zwischen 3.000 und 15.000 Euro. Unterschreibt ein Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht, drohen ihm Unterlassungsklagen. Verstößt ein Hersteller oder Importeur dann gegen ein entsprechendes Urteil, kann das Gericht Ordnungsgelder bis 250.000 Euro festsetzen. Denkbar sind auch Schadenersatzklagen von Kunden und Mitbewerbern. Gefahr droht Unternehmen also nicht von Behörden, sondern von Organisationen und Mitbewerbern.

 

Stefanie Fay (Foto: PR/Freshfields)

Zum ersten Mal räumt der Gesetzgeber Verbrauchern ein Recht auf Reparatur gegen Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones für mindestens sieben, teilweise sogar zehn Jahre. Und zwar ab dem Tag, wenn das jeweilige  Produkt nicht mehr auf dem Markt angeboten wird. Hersteller haben nun neue, weitreichende Pflichten: Von der Reparaturinfrastruktur über Ersatzteillogistik und Preistransparenz bis hin zum Abbau technischer Reparaturhindernisse.

 

Der entsprechende Gesetzentwurf sieht vor, dass Verkäufer neue Informationspflichten haben und sich die Gewährleistungsfrist verlängern kann.

Anita Bell (Foto: PR/Freshfields)

Hier die zehn wichtigsten Punkte, für Hersteller und Verkäufer:

1. Wen betrifft was? Welche Unternehmen handeln sollten

Das Gesetz denkt Herstellern, B2C-Verkäufern und B2B-Verkäufern jeweils andere Pflichten zu. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, rutschen Importeure, Beauftragte oder Vertreiber automatisch in die Pflichten von Herstellern.

Unternehmen müssen abklären, für welches Produkt in ihrem Portfolio sie in welcher Rolle auftreten. Denn davon hängt alles Weitere ab.

2. Hersteller: Welche Produkte muss er künftig reparieren

Der Gesetzentwurf schafft ein Recht auf Reparatur direkt gegen den Hersteller, unabhängig vom Händler und unabhängig von anderen vertraglichen Ansprüchen. Dieses Recht haben Konsumenten auch dann, wenn ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bereits verjährt sind.

Aber die Pflicht trifft nicht jedes Produkt. Sie gilt nur für bestimmte Produktgruppen wie Smartphones, Fernseher und sonstige Monitore, Server und Datenspeicherprodukte sowie Haushaltsgeräte wie Geschirrspüler, Kühlschränke und Waschmaschinen.

 

(Foto: C.Tödtmann)

 

Reparieren müssen Unternehmen auch Produkte, die jetzt bereits auf dem Markt sind. Außer: Fahrzeugen, Laptops (außer dem Display), Kaffeemaschinen oder Klimaanlagen. Jedoch: Die EU-Kommission kann die Liste aber jederzeit erweitern.

3. Hersteller: Sie müssen die Infrastruktur für Reparatur- und Ersatzteile aufbauen

Die Reparatur muss „in einer angemessenen Frist“ erfolgen, und der Kunde muss das Produkt danach wieder bestimmungsgemäß nutzen können. Wie lange die Reparaturpflicht besteht: Smartphones müssen sie sieben Jahre lang reparieren können. Viele große Haushaltsgeräte zehn Jahre lang, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Hersteller das Modell vom Markt genommen hat.

Hersteller sollten jetzt entscheiden, ob sie intern die Geräte selbst reparieren oder das als Auftrag an externe Dienstleister vergeben möchten. Die Ersatzteile sollten sie langfristig vorrätig haben. Zudem ist ein Fristenmanagement nötig, um für jede  Produktgruppe nachverfolgen zu können, bis wann sie Geräte noch reparieren müssen.

 

4. Hersteller: Reparaturpreis kalkulieren

Die Reparatur sowie Ersatzteile und Werkzeuge müssen sie kostenlos oder gegen zu einem angemessenen Preis anbieten. Diese Gebühr darf eine übliche Gewinnspanne enthalten, aber sie darf den Verbraucher nicht abschrecken, das Gerät reparieren zu lassen.

5. Hersteller: Technische Reparaturhindernisse prüfen

Der Entwurf verbietet künftig Vertragsklauseln oder Hardware- und Software-Techniken, die Reparaturen behindern. Es sei denn, der IP-Schutz oder die Produktsicherheit erfordern es. Klar ist: Unabhängige Reparaturbetriebe dürfen nicht behindert werden, wenn sie Original-, Gebraucht-, kompatible oder 3D-gedruckte Ersatzteile verwenden.

Prüfen Sie alle technischen Maßnahmen in Ihren Produkten, die Dritten das Reparieren erschweren können. Sperren müssen raus, für jede verbleibende Sperre muss eine schriftliche Begründung vorliegen

6. Hersteller: Informieren Sie über Reparaturmöglichkeiten

Hersteller müssen klare, leicht zugängliche und kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitstellen, einschließlich Richtpreisen auf einer frei zugänglichen Website. Das sind keine verbindlichen Festpreise für jede denkbare Reparatur, sondern sie sollen Verbrauchern als Orientierung dienen.

Die Reparaturpolitik wird damit Teil der öffentlichen Außendarstellung Ihres Unternehmens. Bauen Sie eine zentrale Reparatur-Webseite auf. Legen Sie Richtpreise fest und aktualisieren Sie diese regelmäßig. Formulieren Sie Serviceinformationen so, dass Verbraucher sie ohne juristisches Vorwissen verstehen.

7. Verkäufer: Stellen Sie sicher, dass Ihre Produkte reparabel sind

Der Entwurf verlangt, dass Reparierbarkeit als Eigenschaft und übliche Beschaffenheit sichergestellt ist. Und zwar für alle Produkte. Produkte, die sich nicht reparieren lassen, sind allein deshalb mangelhaft und können Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag auslösen, auch wenn das Produkt ansonsten gar keinen Fehler hat.

Die Änderung betrifft im Übrigen nicht nur Verbraucherverträge, sondern alle Kaufverträge, also auch B2B bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und C2C beim Handel unter Privatpersonen. Beim Handel zwischen Unternehmen können diese davon allerdings in ihren Verträgen davon abweichen, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Gegenüber Konsumenten geht das nicht.

Unternehmen sollten nun prüfen, ob ihre Produkte in ihrem Sortiment reparabel sind, und das dokumentieren. Im Handel zwischen Unternehmen müssen die Verträge und AGBs geändert werden, wenn vom neuen Standard abgewichen werden soll.

8. B2C-Verkäufer: Systeme rüsten für längere Gewährleistungsfristen

Entscheidet sich ein Verbraucher im Gewährleistungsfall für die Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich die Verjährungsfrist – aber nur einmal – um zwölf Monate. Aus zwei Jahren werden drei Jahre. Im B2B- und C2C-Bereich bleibt es bei der heute üblichen zweijährigen Frist.

Was nach einer kleinen Gesetzesänderung klingt, ist also eine Herausforderung. IT-Systeme, die Fristenkontrolle und die Reklamationsbearbeitung müssen sich auf dei Fristen einstellen.

 

9. Verkäufer im Konsumentengeschäft: Kundenkommunikation umbauen

Verkäufer müssen Verbraucher künftig vorab darüber informieren, dass sie im Gewährleistungsfall zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können, und dass sich bei Wahl der Reparatur die Verjährungsfrist verlängert.

Bis Juli 2026 müssen AGBs, Webshop-Texte und FAQ-Seiten entsprechend überarbeitet werden. Ebenso wie die Reklamationsprozesse und das  Beschwerdemanagement geändert werden und Callcenter sowie Vertrieb für das neue Wahlrecht der Verbraucher geschult werden müssen.

 10. Stichtag für die Umsetzung

Der Stichtag ist der 31. Juli 2026. Ab diesem Datum werden die neuen Vorschriften gelten.

Dabei ist jedoch zu unterscheiden:

  • Die Änderungen für Verkäufer gelten nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, beim Handel unter Unternehmen soll die Reparierbarkeit jedoch erst für Kaufverträge ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend sein.
  • Die neue Reparaturpflicht der Hersteller gilt ebenfalls ab dem 31. Juli 2026, unabhängig davon, wann die Ware verkauft wurde.

Das heißt: Für Hersteller gibt es keinen Zeitpuffer. Die Pflicht greift sofort und erfasst auch Produkte, die bereits vertrieben wurden, sofern sie unter das neue Gesetz fallen.

 

 

 

 

 

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