Staat fordert Coronahilfen zurück – so wehren sich Betriebe

Drei Jahre nachdem eine Rheinländerin 9.000 Euro Coronasoforthilfe erhalten hatte, forderte das Land Nordrhein-Westfalen sie zurück, per Rückforderungsbescheid vom 8. Dezember 2023. Die Frau sollte den Brief noch rechtzeitig vor Jahresende bekommen, damit die Forderung nicht verjährte. Doch die Post schaffte es nicht, den Brief zuzustellen, schickte ihn der Behörde mit dem Stempel „unbekannt verzogen“ zurück. Erst im neuen Jahr, am 8. Januar 2024, einen Monat nachdem der Bescheid erlassen worden war, erhielt die Frau den Rückforderungsbescheid, diesmal per E-Mail.
Coronahilfen-Rückforderung: Formfehler als Rettung
Das war ihr Glück: „Dieses Datum ihrer Kenntnisnahme war entscheidend, die Zustellung des Bescheids erfolgte acht Tage zu spät – ein Formfehler mit erfreulichen Folgen für die Klägerin“, erklärt Insolvenzverwalter Malte Köster. Die Frau klagte beim Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid und siegte. Nicht, weil Bescheid rechtswidrig gewesen wäre – er war in Ordnung. Sondern weil ihr Anwalt aufmerksam genug war, die Daten zu prüfen, sich auf die Verjährung berief und die Forderung dann nicht durchsetzbar war (Aktenzeichen 16 K 703/24).

Malte Köster (Foto: C.Tödtmann)
Richter müssen sich nur um diesen Formfehler kümmern, wenn eine Partei dies verlangt. Bekommt der Bürger die Verjährung nicht mit und zahlt, bleibe das Geld beim Staat, sagt Jurist Köster. Der Insolvenzspezialist gehört zu den Top-Anwälten, die es in unsere Auswahlliste für Insolvenzrecht und Restrukturierung schafften (siehe Tabellen im separaten Management-Blog-Beitrag). Seine Branche ist gut beschäftigt, die Zahl der Insolvenzen dürfte in diesem Jahr die des Finanzkrisenjahrs 2008 toppen.
Entscheidend für die Fristen bei der Coronarückzahlung ist das Datum der Schlussabrechnung, in deren Verlauf Unternehmen vorrechneten, was die staatlich erzwungenen Schließungen sie gekostet hatten. Die Behörde entschied dann, ob sie das Geld zurückzahlen mussten. Ein Prozedere, von dem keine Rede war, als die Politik die Coronasoforthilfen verkündet hatte.
Experten warnen vor Insolvenzwelle
Viele sterben aber still, so wie der Accessoires-Händler auf der Düsseldorfer Kö, der nach 30 Jahren seinen Laden schließt und sein Privathaus verkauft – um die sechsstellige Rückforderung überweisen zu können. Weil die Behörde im Lockdown keine klaren Regeln verkündet habe, seien die Rückforderungen für ihn unvorhersehbar gewesen, sagt er. Angesichts höherer Mieten und weniger Kunden habe er keine Rücklagen bilden können.
„Eine Insolvenz hat immer mehrere Gründe“, sagt Anwalt Kösters. So erledigt der Corona-Bumerang Firmen, deren Eigenkapital aufgezehrt ist, und die unter der Konjunktur und teurer Energie leiden, sagt Patrick-Ludwig Hantzsch von der Wirtschaftsauskunftei Creditreform. Viele Unternehmen müssen nicht einmal Insolvenz anmelden und tauchen nicht in der Statistik auf. Sie geben einfach auf und liquidieren. Rückforderungsbescheide belasten zurzeit vor allem Gastronomen und Einzelhändler, so Hantzsch.
Ein Urteil mit „Signalwirkung“, so Anwalt Niko Härting, fällte gerade der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Aktenzeichen 14 S 1869/24). In einem Musterverfahren hatte die Stuttgarter Kanzlei von Buttlar für einen Friseurmeister und über 1000 andere Kläger gegen die Rückforderungsbescheide geklagt. Mit Erfolg: „Es kann nicht auf einmal eine Nachhineinbetrachtung herangezogen werden, von der zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Rede war“, bremsten die Richter die Behörde ein.
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