Wenn Mitarbeiter den Arbeitgeber mit der DSGVO erpressen

Wenn Mitarbeiter den Arbeitgeber mit der DSGVO erpressen

Im Streit um Kündigungen machen sich Mitarbeiter immer häufiger den Datenschutz zunutze. Wie damit umgehen?

Zuerst erschienen in WiWo-Print am 04.07.2025
Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO ist heikel 
Foto: Ulf K. / Sepia

 

Der Mann, der ein Industrieunternehmen im Ruhrgebiet führte, nahm es mit dem Datenschutz wohl selbst nicht so genau. Bei einem Verbandstreffen, so der Verdacht, hatte er einem Konkurrenten die Entwicklungsunterlagen einer neuen Maschine zugesteckt. Der Aufsichtsrat sah damit Geschäftsgeheimnisse verraten und kündigte ihm fristlos. Der Manager klagte gegen den Rauswurf – und machte sich, um den Druck zu erhöhen, dabei ausgerechnet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zunutze: Die nämlich sieht vor, dass Mitarbeiter von ihren Arbeitgebern alles in ­Kopie herausverlangen dürfen, wo ihr Name auftaucht: jede E-Mail, Reisekostenabrechnung, Personalakte, selbst Vorstandsprotokolle oder Präsentationen.

 

Jürgen Hartung (Foto: PR / Oppenhoff)

Der Aufwand, all dies zusammenzutragen, ist enorm: E-Mail-Fächer müssen durchforstet, diverse Abteilungen befragt werden. Will ein Unternehmen nicht jede gefundene Information herausgeben, um sie dem Anfragenden nicht in die Hände zu spielen, werden heikle Passagen geschwärzt und mitunter auch Rechtsanwälte hinzugezogen. Die loten aus, was Unternehmen nicht herausrücken sollten und wie sie das rechtfertigen. Vor allem Mittelständler seien entsetzt darüber, wie viele Infos sie herausgeben müssen und wie groß der Aufwand dafür sei, sagt Datenschutzanwalt Jürgen Hartung von der Kanzlei Oppenhoff, der auch das Unternehmen aus dem Ruhrgebiet berät. „Sie haben Sorge, dass ihre IT-Abteilung tagelang nichts anderes machen kann.“

Die Vierwochenfrist

Christoph Werkmeister (Foto: C. Tödtmann)

Seit die DSGVO 2018 in Kraft getreten ist, hat sie sich mehr und mehr zu einem Instrument entwickelt, das Mitarbeiter im Streit mit ihrem Arbeitgeber nutzen. Der Aufwand, den der in der Verordnung verankerte Auskunftsanspruch für die Unternehmen bedeutet, treibt manch eine Abfindung in ungeahnte Höhe, sagt Datenschutzanwalt Christoph Werkmeister, Chef eines 25-­köpfigen Spezialistenteams bei Freshfields. Neben Hartung zählt auch er zu den Top-Anwälten, die es in das Kanzleiranking für Datenschutzrecht und IT der WirtschaftsWoche geschafft haben.

Unangenehme Fragen

Ebenfalls teuer für die Unternehmen kann es werden, wenn diese sich nicht an die vierwöchige Frist halten, die die DSGVO vorsieht: Haben die Mitarbeiter die Daten dann nicht ausgehändigt bekommen, kann es sein, dass diese sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, um ein Beschwerdeverfahren einzuleiten. So hat es Werkmeister mehrfach erlebt. Das erhöht den Druck zusätzlich: Denn die Datenschützer stellen dann mitunter unangenehme Fragen, erkundigen sich etwa, ob mangelhafte Prozesse oder ein schlecht sortiertes System der Grund für die Verzögerung und damit womöglich noch weitere Daten ziemlich schlecht geschützt sind. „Die Behörden decken im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren manchmal auch strukturelle Fehler im Unternehmen auf, da sie Informationen über alle Praktiken zum Umgang mit Arbeitnehmerdaten bekommen. Wird ein Datenverstoß festgestellt, kann das ebenfalls zu Millionenbußgeldern führen“, sagt Werkmeister.

Jedes einzelne Dokument nachweisen

Es ist die Aufgabe von Datenschutzanwälten, solche Strafen abzuwenden. Dies ist möglich, wenn dargelegt werden kann, dass das Unternehmen ausreichend Aufwand betrieben hat, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen über den Mitarbeiter aus allen Abteilungen und IT-Systemen bei der Auskunft berücksichtigt wurden. Darüber hinaus muss für jedes Dokument im Einzelnen nachgewiesen werden, dass Informationen zum Beispiel wegen Geheimhaltungsinteressen nicht herausgegeben werden konnten, schildert der Jurist. Dabei handelt es sich etwa um Geschäftsgeheimnisse oder den Schutz von Whistleblowern.

Dieser Fall ist einer der wenigen, der schon in letzter Instanz entschieden wurde – zugunsten des Autobauers Daimler, bei dem ein Mitarbeiter die Ergebnisse einer Complianceuntersuchung über ihn verlangte. Vergeblich, so das Urteil. Ansonsten aber gilt laut Werkmeister: „Die Behörden und Gerichte gewichten das Arbeitnehmerinteresse sehr hoch.“ Und so kommen Mitarbeiter über den Auskunftsanspruch oft an wertvolle Informationen, die ihnen im Streit um eine Kündigung entscheidende Vorteile verschaffen – beispielsweise an E-Mails, in denen der Vorgesetzte über sie gelästert hat. Werkmeisters Beobachtung: „Je übler die Nachrede, desto höher die Abfindung.“

Wenn Unternehmen die Unterlagen bereinigen

So legte Medienberichten zufolge etwa die Deutsche Bahn einem langjährigen Manager, dem sie gekündigt hatte und der daraufhin von seinem Auskunftsanspruch Gebrauch machte, nur unvollständige Akten vor – mit dem Hinweis, die gesamten Unterlagen seien an einem sicheren Ort. Der Anwalt des Managers warf ihr gravierende Pflichtverletzungen beim Datenschutz vor. Weil die Streitigkeiten noch andauern, schweigt die Bahn.

 

 

 

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