Arbeitsrechtler Sebastian Maiß im Gastbeitrag über ein Urteil zur Arbeitszeiterfassung, das der Devise vieler Unternehmen – „Abwarten und Beobachten“ zuwider läuft: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht für Unternehmen schon jetzt – ohne wenn und aber

Vor zwei Jahren entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Der Gesetzgeber wäre nun am Zug, diese Entscheidung in ein Gesetz zu gießen. Zu mehr als einem ersten Referentenentwurf aus dem letzten Jahr hat es aber seitdem nicht gereicht.
Viele Unternehmen verfolgen daher den Ansatz „Warten und Beobachten“. So wie ein Unternehmen aus Hamburg, das seine Mitarbeiter oberhalb der Teamleiterebene in Vertrauensarbeitszeit beschäftigte und deren Arbeitszeit nicht erfasste. Das kann gut gehen – oder eben auch nicht. Bei dem Hamburger Arbeitgeber ging es nicht gut. Er wurde von einem Mitarbeiter bei der Arbeitsschutzbehörde angeschwärzt, die daraufhin bei dem Unternehmen vorstellig wurde und dies anordnete:
- Stellen Sie sicher, dass zukünftig die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aller Ihrer Beschäftigten nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens der tägliche Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen (siehe. BAG-Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Senden Sie uns nach Ablauf der unten genannten Frist, die Arbeitszeitaufzeichnungen Ihrer Beschäftigten, für die bislang keine Arbeitszeiten aufgezeichnet wurden für die Monate November und Dezember 2023 zu.
Auch ohne ein weiteres Gesetz müssen Unternehmen die Arbeitszeiten schon jetzt aufzeichnen
Das Unternehmen klagte dagegen beim Verwaltungsgericht und kassierte ein Urteil, das für alle Arbeitgeber in Deutschland eine Warnung ist (Aktenzeichen: 15 K 964/24). Die Richter entschieden, dass die BAG-Entscheidung mitnichten erst noch vom Gesetzgeber umgesetzt werden muss. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz (Paragraph 3 Absatz 2 Nummer 1):
Aus dem Gesetz ergibt sich bereits eine Dokumentationspflicht und die muss das Unternehmen – anders als es das vor Gericht geltend machte – auch erfüllen.
Eine weitere gesetzliche Umsetzung dieser Pflicht durch den deutschen Gesetzgeber, um es klar zu stellen oder zu konkretisieren, bedarf es nicht. Und es kommt auch nicht darauf an, wie die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Beschäftigten, gegebenenfalls durch bestehende oder noch zu treffende Betriebsvereinbarungen, im Einzelnen ausgestaltet sind.
Wie die Arbeitszeit erfasst wird, da haben Unternehmen Gestaltungsspielraum
Wichtig ist: Die Anordnung der Arbeitsschutzbehörde gab keine bestimmte Form der Arbeitszeiterfassung vor. Damit war diese Anordnung für die Verwaltungsrichter auch nicht ermessensfehlerhaft und deshalb auch nicht rechtswidrig. Denn das Unternehmen habe insoweit einen weiteren Gestaltungsspielraum, der es ihm ermögliche, ein für ihren Betrieb und ihre Arbeitszeitmodelle passendes System einzuführen.
Wird das Urteil rechtskräftig, muss das Unternehmen der Anordnung folgen. Verstößt es gegen diese Anordnung, riskiert es hohe Bußgelder.
Die Entscheidung zeigt, das Unternehmen das Arbeitszeitgesetz ernst nehmen sollten.
Copyright: @Claudia Tödtmann. Alle Rechte vorbehalten.
Möchten Sie einen Blog-Beitrag nutzen, um nicht von Links abhängig zu sein? Kontakt für Nutzungsrechte, um Inhalte dauerhaft zu sichern: claudia.toedtmann@wiwo.de
Alle inhaltlichen Rechte des Management-Blogs von Claudia Tödtmann liegen bei der Blog-Inhaberin. Jegliche Nutzung der Inhalte bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.
Um den Lesefluss nicht zu behindern, wird in Management-Blog-Texten nur die männliche Form genannt, aber immer sind die weibliche und andere Formen gleichermaßen mit gemeint.


