Die wichtigsten Fallstricke für deutsche Unternehmen, die in die USA expandieren

Unternehmen, die in den USA Geschäfte machen wollen, unterschätzen oft die Risiken und riskieren hohe Verluste. US-Anwalt von Manny P. Schoenhuber von Jackson Walker, Anwalt für internationales Recht in Houston, Texas, zeigt im Gastbeitrag die wichtigsten Fallen

 

Manny P. Schoenhuber (Foto: PR)

 

Fragerecht bei Arbeitnehmern bei der Einstellung:
In den USA sind viele Angaben wie Alter, nationale Herkunft und Geschlecht geschützt. In Bewerbungen kommen diese Daten gar nicht vor. Informationen, die in Deutschland erfragt werden dürfen, sind in den USA tabu. Das gilt auch für religiöse Ansichten, Familienstand und Hautfarbe.

 

Arbeitnehmer immer auf dem Absprung:
Mitarbeiter ohne schriftliche Vereinbarung können jederzeit und ohne Grund gekündigt werden – aber eben auch selbst kündigen. In den USA ist eine Kündigungsfrist von nur zwei Wochen üblich. Die ist aber nicht zwingend, man kann auch eine längere Frist vereinbaren.

 

Komplexes Visa-Recht, das Mitarbeiter zu Illegalen macht:
Probleme gibt es, wenn die US-Tochtergesellschaft als neuer Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent in deutschem Besitz ist und der zu entsendende Mitarbeiter keinen deutschen Pass hat. Das E-Arbeitsvisum ist grundsätzlich nur für deutsche Staatsbürger als Angestellte wie Selbständige verfügbar, wenn die US-Gesellschaft zu mehr als 50 Prozent in deutschem Besitz ist. Damit Mitarbeiter nicht als illegale gelten, kann man alternativ oft nur ein firmeninternes Versetzungsvisum (L-Visum) für klassische Entsendungen beantragen.

 

Unternehmen unterschätzen amerikanisches Fall-Recht:
In den USA gibt es fast keine Gesetzbücher mit festgeschriebenen Regeln wie dem BGB. Das US-Recht ist Case Law basierend auf dem britischen Common Law, Anwälte berufen sich auf andere, wichtige Urteile der Gerichte, um die Richter oder Geschworene zu überzeugen. Anwälte in den USA verlangen deutlich höhere Honorare als ihre deutschen Kollegen. Es rechnet sich aber, diese zu beauftragen, weil deutsche Anwälte das Common Law und Case Law zumeist nicht beherrschen und eine fehlerhafte Beratung letztlich teurer ist.

 

Schiedsverfahren statt Gerichtsprozess:
In den USA existieren parallele Rechtssysteme – auf Bundesebene und auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten. Deutsche Unternehmen und deren US-Tochtergesellschaften sollten, möglichst vor Gerichte auf föderaler/Bundesebene ziehen. Diese können aber nur für Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 75.000 Dollar angerufen werden – und die Parteien des Rechtsstreits müssen in verschiedenen Bundesstaaten gegründet worden beziehungsweise ansässig sein. In Fällen unterhalb dieses Streitwerts können verbindliche Schiedsverfahren sinnvoll sein.

 

Die hohen Anwaltskosten dem Verlierer überbürden:
In US-Rechtsstreitigkeiten muss jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen. Mit einer entsprechenden Vertragsklausel kann man diese Grundregel aushebeln und vereinbaren, dass die Partei, die das Verfahren verliert, die Anwaltskosten des Gewinners bezahlen muss. Vor allem bei Zahlungsverzugsklagen baut das zusätzlichen Druck auf Schuldner auf.

 

Haftungsrisiko der deutschen Mutter:
Deutsche Konzerne riskieren, dass sie für Schadenersatzforderungen gegen ihre US-Töchter einspringen müssen. Verhindern kann man das nur, indem man eine US-Gesellschaft – zum Beispiel Inc. oder LLC – als Tochter- oder Schwestergesellschaft einer deutschen GmbH gründet und das US-Geschäft ausschließlich mit dieser US-Gesellschaft abwickelt.

 

Ausschlussklausel deutscher Versicherer:
Deutsche wie europäische Versicherer schreiben häufig Versicherungsausschlüsse für US-Schadensersatzklagen oder Projektgeschäfte in ihre Verträge. Daher sollte das US-Geschäft einer US-Tochtergesellschaft mit einem US-Versicherer und ohne Ausschlüsse für Schadenersatzklagen geschützt werden.

 

Kurze Frist für Marken- und Patentschutzanmeldung:
Die europäische Registrierung schützt deutsche Patente und Marken nicht automatisch auch in den USA. Stattdessen müssen sie dort schnellstens angemeldet werden: Die Frist für den Antrag auf zusätzlichen Patent- oder Markenschutz in den USA beträgt nämlich nur ein Jahr.

 

 

 

 

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