100 Jahre Frauen in der Anwaltschaft
„Männliche Justiz? Weibliche Justiz? Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sollen gemeinsam mit Richtern und Richterinnen für eine menschliche Justiz sorgen.“
Von Heribert Prantl, Autor und Kolumnist der „Süddeutschen Zeitung“, der diese Rede kürzlich in der Kanzlei Linklaters zum Thema „100 Jahre Frauen in der Anwaltschaft“ hielt.
(Auf Wunsch des Autors in gekürzter Fassung)
Heribert Prantl (Foto: Sven Simon/PR)
Wir feiern Maria Otto, die erste deutsche Rechtsanwältin. Als Ottonen bezeichnet man üblicherweise eine Herrscherfamilie, eine Dynastie, die im hohen Mittelalter regierte. Diese Bezeichnung „Ottonen“ darf ich umwidmen und umdefinieren, zur Feier von „100 Jahre Rechtsanwältinnen in Deutschland“.
Ich habe zwei ganz verschieden wunderbare Töchter, Nina und Anna. Anna liebt das, was ich auch liebe: das Schreiben, das Dichten, das Phantasieren. Und Nina praktiziert das, was ich, vor meinen Journalistenjahrzehnten, auch praktiziert habe: Sie ist Staatsanwältin. Kurz vor der ersten Strafverhandlung, die sie im Münchner Strafjustizzentrum zu bestreiten hatte, fragte sie, ob ich nicht meine alte Robe noch irgendwo hätte; die von ihr bei der Soldan-Stiftung bestellte Robe war nämlich nicht mehr rechtzeitig eingetroffen. Wir fanden die alte Robe, säuberlich gefaltet, im hintersten Eck des Schlafzimmerschrankes, und es war der Name „Prantl“ eingestickt, das passte für sie, nur der Rest passte nicht so richtig, die Amtstracht war viel zu groß; sie war so groß wie mein Stolz, als Nina damit, wie ein schwarzer Vogel, im Wohnzimmer auf und ab flanierte.
Das war am 1. Mai des Jahres 2015. Und mir ist dann beim Sinnieren eine Frau eingefallen, die, keine hundert Jahre früher, Emanzipationsgeschichte geschrieben hat und derer wir heute gedenken. Ihr Name: Maria Otto. Sie ist die Frau, wegen der wir heute zusammen kommen. Sie war die erste Frau, die in Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen wurde. Das war im Jahr 1922. Die junge Frau aus Weiden stammend, also aus meiner oberpfälzischen Heimat, aus gutbürgerlichem Fabrikantenhaus stammend, war dreißig Jahre alt damals, etwa so alt wie meine Tochter, nur knapp hundert Jahre früher. Sie hatte in trotziger Beharrlichkeit die massiven Hindernisse beiseite geräumt, die ihr und allen anderen Frauen damals den Weg in die Juristerei verbauten.
Maria Otto hatte Glück; der Wandel der politischen Verhältnisse, die Weimarer Verfassung und die erste deutsche Demokratie kamen ihr zu Hilfe; erstmals waren Frauen in den Reichstag eingezogen. Von den 423 Mitgliedern der in Weimar tagenden Nationalversammlung waren 37 weiblich, also 8,7 Prozent. Die erste Rednerin dort, die SPD-Abgeordnete Marie Juchacz, begann ihre Rede mit den Worten: „Meine Herren und Damen! Es ist das erste Mal, dass eine Frau als Freie und Gleiche im Parlament zum Volke sprechen darf, und ich möchte hier feststellen, ganz objektiv, dass es die Revolution gewesen ist, die auch in Deutschland die alten Vorurteile überwunden hat.“
Gustav Radbruchs Gesetzentwurf 1922
Die von Nationalversammlung am 31. Juli 1919 beschlossene Verfassung legte in Artikel 109 fest: „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ und präzisierte in Artikel 128 für den öffentlichen Dienst: „Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt“. Dennoch weigerte sich der Reichsjustizminister Heinze von der Deutschen Volkspartei, ein entsprechendes Gesetz vorzulegen. Erst als Gustav Radbruch, der Rechtsphilosoph aus Heidelberg, Reichsjustizminister wurde, brachte er nachdrücklich bestärkt von den Frauen im Reichstag, den Gesetzentwurf ein, der die Rechtspflegeberufe für die Frauen öffnete – das „Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege“ erzwangen.
Das Vorurteil: geistig unzulänglich und unfähig
Dieses Gesetz datiert vom 11. Juli 1922. Es setzte sich über die damals gängigen Vorurteile hinweg, wonach Frauen wegen ihrer Konstitution, ihrer geistigen Unzulänglichkeit, ihrer Psyche und wegen ihrer natürlichen Bestimmung unfähig seien, Recht zu sprechen oder Rechtsbeistand zu geben. Seitdem können Frauen nicht nur Jura studieren und das Studium mit dem ersten Staatsexamen abschließen, sondern anschließend auch den Vorbereitungsdienst, das Rechtsreferendariat absolvieren und mit dem zweiten Staatsexamen beenden. Sie haben damit die „Befähigung zum Richteramt“, die Voraussetzung ist für alle juristischen Berufe. 1927 trat dann Maria Johanna Hagemeyer ihr Amt als erste Richterin in Deutschland an – am Amts- und Landgericht Bonn.
Man muss sich vor Augen halten, in welchem Klima das damals stattfand. Ingo Müller hat das im Septemberheft von „Betrifft Justiz“ beschrieben – in einem schönen Aufsatz mit dem Titel „Wie die Justiz weiblich wurde“ (die beiden drei Absätze folgen den Darlegungen von Müller): Anfang des 20. Jahrhunderts hatten sich deutsche juristische Fakultäten für Frauen geöffnet: 1900 in Baden, 1903 in Bayern, 1908 in Preußen und 1909 in Mecklenburg. Nachdem Frauen anfangs das Jurastudium nur mit der Promotion abschließen konnten, wurde sie 1912 in Bayern und 1919 in Preußen zum Ersten Staatsexamen zugelassen und es schien nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis ihnen das Referendariat und die Große juristische Staatsprüfung zugänglich würden, zumal ihnen im Krieg die Amtsgeschäfte eines Gerichtsschreibers übertragen werden könnte. Die Richterschaft setzte dem, wie es in der DJZ, der Deutschen Juristen-Zeitung, schon 1909 formuliert wurde, „ein kurzes, aber kategorisches Nein“ entgegen. Frauen seien „aus prinzipiellen Gründen vom Richteramt ausgeschlossen“, denn dieser Beruf verlange autoritatives Auftreten – und das sei Frauen nun einmal nicht gegeben.
Gynäkologen-Gutachten gegen Juristinnen: Menstruation, Schwangerschaft und Wechseljahre als Hinderungsgründe
Nach dem Ersten Weltkrieg sahen sich die preußischen Richter und Staatanwälte durch weibliche Konkurrenz so bedroht, dass sie vorsorglich beim führenden Gynäkologen der Charite, Professor Ernst Bumm, ein Gutachten zur Untauglichkeit der Frau zum Richteramt in Auftrag gaben. Nach allerlei Ausführungen zu Menstruation, Schwangerschaft und Wechseljahren als Zuständen, die, wie er schrieb, Frauen in der Berufstätigkeit behindern, legt der Geheime Medizinalrat dar, wie die „Sekrete der weiblichen Keimdrüse die rein verstandesmäßige Überlegung einschränken … das Urteil trüben“ und die Frauen hindern, „Entschlüsse zu fassen und Verantwortung zu übernehmen“; die Frau, so der Gynäkologe Bumm, „liebt … Kompromisse“; statt eines Urteils erstrebt sie den Vergleich“. Und in der Deutschen Richterzeitung von 1919 wußte man, dass „das Recht zu festem, kampfweisem Vorgehen nötigt, das sich mit der Eigenart weiblichen Denkens und Empfindens kaum vereinbaren lässt“. Als Vierte Deutsche Richtertag 1921 in Leipzig über Frauen in der Justiz abstimmte, wurde das mit 248 zu 2 abgelehnt.
In diese Stimmung hinein schrieb Radbruch 1922 sein Gesetz über die Zulassung von Frauen zu den Berufen der Rechtspflege. Artikel eins: „Die Fähigkeit zum Richteramte kann auch von Frauen erworben werden.“ In Juristenkreisen stieß das auf schroffe Ablehnung: „Die Knochenerweichung ist die Krankheit unserer Zeit“, schrieb Adolf Baumbach, Senatspräsident am Kammergericht und bis heute geschätzter Kommentator zum Handelsgesetzbuch, 1928 in der Deutschen Richterzeitung. In der NS-Zeit wurde die Justiz wieder rein männlich und die von Baumbach diagnostizierte Knochenerweichung hatte bald ein Ende. Ingo Müller schreibt: „Die 80 000 Todesurteile des Dritten Reiches, die Strafkammern, Sondergerichte, Feldgerichte, Bordgerichte, Reichsgericht, Volksgerichtshof und Reichskriegsgericht, zuletzt noch ‚fliegende Standgerichte‘ fällten, konnten sich Rechtslehre, Gesetzgebung und Rechtsprechung, alle exklusiv männlich besetzt, gemeinsam zurechnen“
Von dem Quasi-Berufsverbot der Nazijahre haben sich die Juristinnen nur sehr langsam erholt. Da sie zwölf Jahre lang von Studium und Berufstätigkeit ausgeschlossen waren, fehlten Frauen in allen Juristenberufen, die dann lange als Männerberufe galten und daher selten von Frauen ergriffen wurden. Ein Jahrhundert nach der Zulassung der ersten Rechtsanwältin ist die Gleichberechtigung in der Justiz weit gekommen – in Berlin beispielsweise ist die Hälfte der Richterämter mit Frauen besetzt. Deutschlandweit sind heute fast zwei Drittel aller neu eingestellten Richter weiblich, aber je höher die Position, desto geringer ist der Frauenanteil.
Wie wirkt sich eine Feminisierung der juristischen Berufe aus? Richten Richterinnen richtiger? Verändern Frauen die dritte Gewalt, verändern sie die juristische Berufspraxis? Folgen Frauen eher einer Fürsorgemoral, wie die amerikanische Entwicklungspsychologin Carol Gilligan in den Achtzigerjahren meinte, Männer aber eher einer abstrakten Gerechtigkeitsmoral – oder sind solche Zuschreibungen von den traditionellen Geschlechterrollen bestimmt? Jutta Limbach, damals Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, hat solche Fragen bereits auf dem Richtertag 1995 in Mainz in den Raum gestellt: Kommt ein weibliches Element in Gestalt von Empathie und Nachsicht zum Tragen? Oder ziehen das juristische Studium und die Justiz vorzugsweise solche Frauen an, die den Männern ähnlich autoritär strukturiert sind?
Nur gemeinsam – ohne Spekulationen über Frauenanteile
Renate Jaeger, auch sie Richterin am Bundesverfassungsgericht, antwortete skeptisch auf solche Fragestellungen: Eine veränderte Justiz, so meinte sie, würden wir daran erkennen, dass wir aufhörten, uns über den Frauenanteil zu vergewissern und über den Frauenanteil zu spekulieren. Wann wird sich die Justiz verändert haben? Jaeger gab eine weise Antwort: Wenn Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemeinsam mit Richtern und Richterinnen für eine menschliche Justiz sorgen!
Eine menschliche Justiz – das ist, so meine ich, eine Justiz, deren Inhalt und Substanz <nicht der Kampf ums Recht ist. „Der Kampf ums Recht“ so heißt die 150 Jahre alten Schrift des berühmten Juristen Rudolf Jhering. Dieser große Rechtsgelehrte des 19. Jahrhunderts hat vor fast 150 Jahren, im Jahr 1872, in dem Jahr, in dem er vom österreichischen Kaiser zum „Rudolf von Jhering“ geadelt wurde, seinen berühmten Vortrag „Der Kampf ums Recht“ gehalten. Sein sodann gedrucktes Manuskript wurde eines der erfolgreichsten juristischen Bücher, die je erschienen sind, es wurde ein Weltbestseller – es gab zwölf Auflagen in zwei Jahren; das Buch wurde in 26 Sprachen übersetzt; und noch in jüngerer Zeit erscheinen neue Übersetzungen etwa in Seoul, Bogota und in Tiflis. Das Buch beginnt mit dem markigen Satz: „Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf“. Das Buch war eine Vorlage für die deutsche Zivilprozessordnung von 1877/79, die in einigen Grundzügen bis heute gilt; diese Prozessordung stellte zum einen die Kampfmittel zur Verfügung und zum anderen zwei volle Tatsacheninstanzen.
Exakt so hatte es Professor Jhering gewollt: „Das Preisgeben eines verletzten Rechts ist ein Akt der Feigheit“, hatte er gesagt, und der Kampf ums das Recht sei „ein Akt der ethischen Selbsterhaltung“. Ein solcher Paragraphen-Militarismus hat dann fast eineinhalb Jahrhunderte lang das deutsche Rechtswesen geprägt. Wer den Prozess vermied, so konstatierte es Hannes Unberath, Professor für Zivilprozessrecht in Bayreuth, galt „als ein vom Schlachtfeld fliehender Feigling“.
Einer meiner einstigen Richterkollegen, einer der nicht nur als Richter, sondern auch als Schriftsteller tätig war und ist, schrieb zu dazu eine Erzählung, deren Titel ich hier schmunzelnd nennen möchte. Die Erzählung heißt nämlich: „Und führe uns nicht in Berufung“. Das ist ein mediatorisches Motto. Das Mediationsgesetz von 2011 wollte den Paragraphen-Militarismus ändern, hat das aber nicht so richtig geschafft. „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung:“ Der Gesetzgeber wollte und will, so könnte man dieses Gesetz zusammenfassen und interpretieren, ganz offiziell den Kampf ums Recht ersetzen durch Friedensschlüsse der Kontrahenten.
In meiner ganzen Juristenausbildung habe ich über Schlichtung, außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation fast nichts gehört. Mein Studium und meine Referendarzeit sind, zugegeben, schon einige Zeit her und in dieser Zeit hat sich schon viel geändert. Aber wohl nicht viel genug. Idealiter, so denke ich mir heute, müsste jeder Jurist zugleich die Geduld, die Menschenkenntnis und die Fähigkeiten eines Mediators ausgebildet haben.
In Handbüchern für die Mediation habe ich gelesen, es handele sich bei der Mediation um eine Erfindung aus den USA, jedenfalls um Usancen, die sich in den USA entwickelt haben. Das mag in neuerer Zeit schon so sein. Aber der erste ganz große Mediator der Neuzeit war kein Amerikaner, sondern ein „weltweiser Venezianer“, wie ihn der Historiker Golo Mann genannt hat. Dieser erste Mediator der Neuzeit hat den ganz großen Frieden organisiert, den Frieden nach einem verheerenden Krieg, der Europa verwüstet hat. Der Diplomat Alvise Contarini hat mit mühseligsten Verhandlungen in mehr als 800 Sitzungen zu Münster den Dreißigjährigen Krieg beendet. Der Westfälische Friede von 1648 gilt als sein Werk. Contarini war ein gelernter und ein ausgefuchster Diplomat, ein Politiker von hohen Graden. Wenn wir einen Patron für die Mediation, wenn wir einen Patron für eine menschliche Justiz brauchen – da ist er: Alvise Contarini.
Das Mediationsgesetz ist der noch unvollkommene Versuch, einen juristischen Paradigmenwechsel durchzusetzen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 gefordert hat: „Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen,“ sagte das höchste Gericht, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“ Es geht, so lese ich das, um eine menschliche Justiz.
Maria Otto: Unerschrocken und bestimmt
Am Schluss zurück zu Maria Otto, der ersten deutschen Rechtsanwältin, zugelassen zu den Landgerichten München I und München II sowie am Oberlandesgericht München. Sie war fünfzig Jahre lang Spezialistin auf dem Gebiet des Familienrechts. Sie wird als zurückhaltend, aber unerschrocken geschildert, als höflich und bestimmt; als eine, die sich selbst nicht in den Vordergrund spielte, aber mit präziser juristischer Argumentation glänzte; bis zu ihrem Tod im Jahr 1977 betrieb sie ihre Münchner Kanzlei, die ihren Sitz sinnigerweise in der Ottostraße hatte. Sie war eine sehr beharrliche Kämpferin für Recht und Gerechtigkeit – im „Deutschen Juristinnen-Verein“, der Vorläuferin des Deutschen Juristinnen-Bundes, und in der Münchner Rechtsschutzstelle für Frauen.
Solches soziales Engagement zeichnet viele Frauen aus, die Pionierarbeit auf dem Weg der Gleichberechtigung geleistet haben und sich das Recht dafür als Instrument wählten. Sie begreifen Emanzipation umfassend, als Befreiung von ungerechten Zwängen. Den Namen von Maria Otto trägt ein Preis, den der Deutsche Anwaltverein seit 2010 verleiht. Im Jahr 2022 hat ihn Margarete Gräfin von Galen erhalten, Fachanwältin für Strafrecht. Sie streitet gegen die soziale Stigmatisierung von Prostituierten. Es ist gut, wenn es Preise gibt, die den Namen von Frauen tragen. Den Namen von Frauen sollten auch mehr Straßen in Deutschland tragen.
Im Zentrum von München, in der Maxvorstadt, gibt es zwar eine Otto-Straße. Sie ist aber nicht nach Maria Otto benannt, sondern nach Prinz Otto von Bayern, der im August 1832 von der griechischen Nationalversammlung zum König von Griechenland ausgerufen wurde. 16 Jahre alt war der Wittelsbacher Prinz damals. Dreißig Jahre später wurde er durch eine Militärrevolte gestürzt und zum Verlassen des Landes gezwungen; er kehrte mit seiner Frau nach Bayern zurück, wo die beiden bis zu ihrem Tod in der ehemaligen fürstbischöflichen Residenz zu Bamberg lebten. Die Ottostraße in München ist nach diesem weiß-blauen Abenteuer in Griechenland benannt. Diese Straßenbenennung ist nun nicht gerade ein Fehler, aber sie gehört ins Schema des Üblichen.
Origineller und spannender wäre es, die Straße nicht nach dem Herrscher Otto, sondern nach der Rechtsanwältin Maria Otto zu benennen. Ihre Zulassung als Rechtsanwältin erfolgte sechzig Jahre nach dem bayerischen Griechenland-Abenteuer. Zweimal Otto also – Rechtsanwältin Otto, König Otto. Fußballkenner wissen, dass es neben dem Wittelsbacher Otto noch einen zweiten König Otto gibt: den Fußballtrainer Otto Rehhagel, der Anfang der 2000er Jahre in Griechenland sehr viel erfolgreicher wirkte als früher dort der Wittelsbacher König; „Rehhakles“ nannte man ihn. Er wurde 2004 mit Griechenland Europameister. Es war dies eine der größten Überraschungen der europäischen Fußballgeschichte.
Formale rechtliche Gleichbehandlung führt nicht zur Gleichberechtigung
Es war dies eine Überraschung so groß wie es im Jahr 2025, im Jahr der nächsten Bundestagswahl, die Nachricht wäre, dass im dann neu gewählten Bundestag fünfzig Prozent Frauen sitzen. Es gibt Gesetzesinitiativen, die das auf Landesebene erzwingen wollen. Die Landesverfassungsgerichte haben sich quergelegt. Sie wollen keine Quote im Parlament. Aber: Es reicht nicht, wenn Frauen theoretisch alles werden dürfen –sie müssen es praktisch werden können. Eine bloß formale rechtliche Gleichbehandlung führt nicht zur Gleichberechtigung, wenn diese formale Gleichbehandlung auf ungleiche Lebenssituationen von Männern und Frauen trifft. Also müssen Frauenfördergesetze einschließlich Quoten aufgelegt werden. Dafür werbe ich, nicht nur deshalb, weil ich zwei Töchter habe. Es geht um eine Gerechtigkeitsfrage. Im Grundgesetz ist die so formuliert: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Es ist da schon viel passiert. Es gibt aber auch noch viel zu tun.
Copyright: @Claudia Tödtmann. Alle Rechte vorbehalten.
Kontakt für Nutzungsrechte: claudia.toedtmann@wiwo.de
Alle inhaltlichen Rechte des Management-Blogs von Claudia Tödtmann liegen bei der Blog-Inhaberin. Jegliche Nutzung der Inhalte bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.
Um den Lesefluss nicht zu behindern, wird in Management-Blog-Texten nur die männliche Form genannt, aber immer sind die weibliche und andere Formen gleichermaßen mit gemeint.


