Mister Maiß macht Ferien – und gibt vorab arbeitsrechtliche Tipps zu Erreichbarkeit, Dienst-E-Mails und -Telefonaten

Ich packe meinen Koffer und nehme mit … meinen Laptop und mein Handy

Sebastian Maiß, Arbeitsrechtler bei Michels.pmks, hat aufgeschrieben, was Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber noch vor dem Start in die Ferien über Erreichbarkeit, dienstliche E-Mails und Telefonate miteinander regeln sollten. (Gastbeitrag)

 

(Foto: Maiß)

 

 

Die schönste Zeit des Jahres steht bevor. In Zeiten zunehmender Digitalisierung und neuer Arbeitsformen wie Workation & Co. (Verschmelzung von Urlaub und Arbeit) wird sich der ein oder andere Arbeitnehmer die Frage stellen: Muss ich für den Arbeitgeber im Urlaub erreichbar sein? Was ist mit meinem Urlaub, wenn ich dennoch arbeite?

1. Muss ich im Urlaub für meinen Chef erreichbar sein?

🏝 Nein. Denn der gesetzliche Urlaubsanspruch wird nur dann erfüllt, wenn er vorbehaltlos gewährt wird. Der Arbeitnehmer hat daher de facto ein Recht auf Nichterreichbarkeit. Der Chef kann sich daher auch keinen Rückruf aus dem Urlaub vorbehalten.

🏝 Theoretisch besteht die Möglichkeit, bezüglich des den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden Urlaubs etwas anderes zu regeln. Dies muss aber ausdrücklich vor Urlaubsantritt vereinbart werden.

🏝 Etwas anderes kann in Notfällen gelten. Dann wäre der Arbeitnehmer auch verpflichtet, aus seinem Urlaub heraus tätig zu werden. Die Anforderungen an einen solchen Notfall sind allerdings hoch. Bloßer Personalmangel reicht nicht aus. Der Arbeitnehmer muss nur dann aus dem Urlaub heraus tätig werden, wenn seine Tätigkeit unverzichtbar ist.

 

 

2. Gilt etwas anderes für Führungskräfte?

Grundsätzlich nein. Denn auch für diese – und ebenso Leitende Angestellte – gelten die gleichen Regeln. Allerdings treffen Führungskräfte besondere Fürsorgepflichten. Diese bestehen bereits vor Urlaubsantritt, zum Beispiel darin, eine ordnungsgemäße Übergabe laufender Tätigkeiten während des Urlaubs sicherzustellen.

Aus der Position der Führungskraft kann im Einzelfall auch die Pflicht bestehen, während des Urlaubs für Rückfragen erreichbar zu sein. Hierzu sollten im Vorfeld klare Regeln getroffen werden, zum Beispiel Zeitfenster in denen die Führungskraft auch im Urlaub erreichbar ist.

 

St. Peter-Ording (Foto: C.Tödtmann)

 

3. Was passiert mit dem Urlaub, wenn der Arbeitnehmer dennoch arbeitet?

Mal kurz eine E-Mail lesen, ein kleines Telefonat – das muss in jedem Urlaub drin sein, oder nicht?

Es kommt drauf an…..

🏝 Wird der Arbeitnehmer aus dem Urlaub aus eigenen Antrieb tätig, ohne hierdurch durch den Chef aufgefordert zu sein, wird der Urlaub nicht unterbrochen.

🏝 Weist der Chef den Arbeitnehmer an, tätig zu werden oder zumindest per E-Mail erreichbar zu sein, stellt sich die Frage, ob es eine Bagatellgrenze für Tätigkeiten während des Urlaubs gibt, die dem Arbeitnehmer zumutbar sind.

Diese Frage ist bisher nicht von einem Gericht entschieden worden. Sie stellt sich ebenso für die Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen. Die ist ebenso ungeklärt.

Allerdings kennt jeder den flüchtigen Blick auf das Smartphone, bei dem man bereits bei Absender und Betreff weiß, der den weiteren Freizeitwert erheblich beeinträchtigt. Die Konsequenz wäre, dass selbst bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Urlaub als nicht erfüllt gilt und nachzugewähren ist. Das bedeutet womöglich, dass der gesamte Urlaub nochmal neu angertreten werden darf

 

Sebastian Maiß (Foto: Privat)

 

In diesem Sinne: Treffen Sie klare Regelungen noch vor dem Urlaub.

 

 

 

 

 

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