Buchauszug Utz Claassen/Ralf Guise-Rübe: Überlastet Überfordert Überrannt. Unser Rechtsstaat vor dem Zusammenbruch.“
Die Justiz braucht eine verlässliche Qualität
Die Medien haben – egal ob als »Vierte Gewalt« oder als Distributionskanal von Legislative und Exekutive – zweifelsfrei einen hohen Stellenwert und eine große Verantwortung im und für den Rechtsstaat. Die unmittelbarste Bedeutung für Recht und Rechtsstaat und was wir darunter verstehen, vor allem was wir insofern als vernünftig und gerecht empfinden, haben jedoch die Institutionen unserer Justiz, deren Personal sich hauptamtlich und vollberuflich der Einhaltung der Gesetze widmet, unsere Staatsanwaltschaften also beispielsweise und vor allem natürlich unsere Gerichte. Richterinnen und Richter als Rechtsanwender entscheiden letztlich maßgeblich mit darüber, wie unser Verständnis nicht nur von Gerechtigkeit und Wirksamkeit unseres Rechtsstaats ist, sondern auch unser Respekt für und unsere Identifikation mit ihm.
Trotz Richterrobe sind sie als Menschen aus Fleisch und Blut die tangibelste Schnittstelle, die die einfache Bürgerin und der einfache Bürger mit den abstrakten Begriffen von Recht und Gerechtigkeit haben können. Die Qualität ihrer Arbeit, ihrer Verhandlungsvorbereitungen, ihrer Verhandlungsführung, ihrer Beurteilungen, ihrer Entscheidungen und vor allem natürlich auch ihrer Urteile prägen maßgeblich unser Erleben des Rechtsstaats und damit dessen Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern.
Die Qualität der Arbeit einer Person hat stets mit der Qualifikation und der Einstellung der Person sowie mit ihrer »persönlichen Qualität« im Rahmen der von ihr wahrgenommenen oder wahrzunehmenden Funktion zu tun. Vor diesem Hintergrund ist klar: Es geht nicht allein um die Anzahl der Richterinnen und Richter, sondern es geht auch beispielsweise um eine weitergehende Spezialisierung und um eine interprofessionelle Ausbildung. Andernfalls werden die Richterinnen und Richter sich immer mehr von den zunehmend spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entfernen und nicht mehr auf Augenhöhe das materielle Recht auf die Lebenswirklichkeiten, insbesondere in komplexen Verfahren mit wirtschaftlichem Bezug, anwenden können. Der sogenannte »Volljurist« ist in der gerichtlichen Praxis irgendwann »verbraucht«!
Weniger als 50 Prozent!
Dafür lassen sich ungeachtet der Tatsache, dass Deutschland noch immer ausdrücklich als Vorbild in Sachen Rechtsstaat dient und gerade unsere korrekte, neutrale Richterschaft einer unserer wesentlichen Standortvorteile ist, auch Beispiele nennen, die im Einzelfall zum Teil durchaus erschreckend, in jedem Falle »überraschend« anmuten mögen. Nicht nur die bereits erwähnte Leichtigkeit und auch die ungeheure Geschwindigkeit, mit der unsere politische Elite Gesetze erlässt, überarbeitet und dann deren Einhaltung relativiert, sondern auch die Leichtigkeit und Geschwindigkeit, mit der einzelne – ausdrücklich: einzelne! – Richter zu arbeiten scheinen, mag dazu beigetragen haben, dass ausweislich der bereits zitierten Ergebnisse einer exklusiven Erhebung für FOCUS Online inzwischen nur noch weit unter 50 Prozent aller Bundesbürgerinnen und Bundesbürger großes oder sehr großes Vertrauen in die Justiz haben.
Ein solcher Vertrauensverlust will erst einmal »erreicht« sein, und jedes noch so kleine negative Einzelbeispiel kann dazu seinen »Beitrag« leisten oder geleistet haben. Und Dequalifizierung oder Oberflächlichkeit im Einzelfall können trotz höchster Qualifikation der überwältigenden Mehrheit stets dem Ansehen der Gesamtheit schaden. Das gilt für Richter genauso wie für Politiker, Unternehmer oder Manager.
Insofern muss es auch erlaubt sein, an einzelnen Beispielen aufzuzeigen, dass in der gerichtlichen Praxis mitunter Verbesserungspotenziale vorhanden sind, wie der eingetretene gesellschaftliche Vertrauensverlust in die Justiz vielleicht im Einzelfall auch aus individuellen Erlebnissen erklärbar ist und was eventuell getan werden könnte oder müsste, um derartige negative Einzelfälle künftig nach Möglichkeit zu vermeiden. Wir müssen dahin kommen, dass wieder mehr als 50 Prozent unserer Bevölkerung! – und zwar weit mehr – der Justiz voll vertrauen. Das sind wir uns selbst und unserem Rechtsstaat schuldig.
Fast 50 Fehler?
Die Zahl 50 hat in der rechtsstaatlichen Erlebniswelt des Nicht-Juristen unter den Autoren dieses Buches dabei noch einen ganz anderen, fast schon bizarren Erinnerungszusammenhang. Dabei geht es um ein zivilrechtliches – genauer gesagt: aktienrechtliches – Verfahren vor einer Kammer für Handelssachen an einem Landgericht in Deutschland.
Das Urteil des Vorsitzenden Richters am Landgericht in dem betroffenen Verfahren hatte, jedenfalls nach ganz persönlicher Einschätzung des Nicht-Juristen unter den Autoren dieses Buches und auch nach in den Gerichtsakten dokumentierter fester Auffassung seines dortigen Verfahrensbevollmächtigten, nicht weniger als 17 falsche tatbestandliche Feststellungen und sogar weitere 30 Rechtschreibungs- und Grammatikfehler sowie rein sprachliche Fehler enthalten – in Summe also knapp 50 potenzielle Fehler auf ganzen 15 Seiten Urteilstext. Dabei wären die Rechtsfehler beziehungsweise Widersprüche zur einschlägigen und eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch nicht einmal mitgezählt. Das ist schon eine mehr als bemerkenswerte Situation – und in gewisser Weise vielleicht auch eine ganz besondere Leistung.
Besonders bemerkenswert erschien dem aktienrechtlich erfahrenen Nicht-Juristen als alleinvertretungsberechtigtem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin ein für den Rechtsstreit nur peripheres, aber dennoch äußerst ungewöhnliches Detail, nämlich der Sachverhalt, dass ausweislich seines eigenen gesamthaften Urteilstextes der zuständige Richter am Landgericht – wohlgemerkt: als hauptberuflicher Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen! – davon auszugehen schien, dass Vorstandsvorsitzender und Aufsichtsratsvorsitzender einer Aktiengesellschaft ein und dieselbe Person sein könne. Letzteres steht selbstverständlich im diametralen Gegensatz zu elementarsten Grundlagen des Aktiengesetzes, was nicht nur spezialisierten Handelsrichtern am Landgericht bekannt sein müsste und muss, sondern sicher sogar am hochgradig unspezialisierten Amtsgericht Bad Gandersheim mit seinen eineinhalb Richterstellen bestens bekannt wäre und ist.
Eine Handlung und deren aufsichtsseitige Kontrolle sollten nun mal nicht in einer Hand liegen, und Kontrolleurin und zu Kontrollierender sollten dementsprechend nicht ein und dieselbe Person sein. Das ist gerade ein zentraler Grundsatz des deutschen Aktienrechts, das – im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – auf die klare und deutliche Trennung zwischen dem Vorstand als Exekutivorgan und dem Aufsichtsrat als Kontrollinstanz höchsten Wert legt. Wer das als Rechtsanwender (oder auch als Organmitglied) nicht weiß oder vergisst, mag vielleicht auch glauben, dass beim Fußball der Trainer einer Mannschaft und der Schiedsrichter ein und dieselbe Person sein kann oder sollte. Im Urteilstext jedenfalls wurde der betroffene Verfasser dieses Buches indes sowohl als »Mitglied des Vorstandes« als auch als »Vorsitzender des Aufsichtsrats« geführt, und zwar gleichzeitig, ohne entsprechende zeitliche Abstufung, hinsichtlich Präsenz und im Präsens.
Eine der führenden Rechtswissenschaftlerinnen der Republik mutmaßte angesichts derartiger scheinbarer Abwesenheit selbst von »Profanwissen« über aktienrechtliche Zusammenhänge, es deute manches darauf hin, dass es sich um »neurologische Ausfälle« handeln könne. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vorstands, dem einer der Autoren dieses Buches vorsitzt, mochte in seiner an den Präsidenten des betroffenen Landgerichts gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde so weit verständlicherweise nicht gehen, hielt allerdings zutreffend fest: »Die Aufrechterhaltung des flächendeckende[n] Respektes vor dem Rechtsstaat setzt voraus, dass gerade diejenigen, die wichtige Ämter im Dienste der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere innerhalb der Rechtsprechung bekleiden, auch selbst mit angemessenem Respekt vor ihrer eigenen Arbeit für den Rechtsstaat ihre Amtsführung ausüben.«
Der zuständige Landgerichtspräsident als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Richters mochte zwar kein Dienstvergehen feststellen, räumte allerdings schriftlich ausdrücklich ein, dass in »der Gesamtschau« der »Eindruck aber fraglos nicht ideal« sei. Das ist deutlich und zweifelsfrei zutreffend, und dem ist insofern nichts hinzuzufügen. Die beiden Autoren dieses Buches sind sich auch in dieser Feststellung am Ende einig.
Und um die Ehre des Rechtsstaats vollends wiederherzustellen, sei hier auf das Deutlichste hervorgehoben, dass das offenkundig nicht haltbare Urteil dieses Landgerichtes denn auch in zweiter Instanz von dem zuständigen Oberlandesgericht aufgehoben wurde. Ein gewisser Instanzenzug und die Möglichkeit einer Berufung sind eben auch wichtige Elemente gelebter Rechtsstaatlichkeit. Und im Ergebnis funktioniert der Rechtsstaat eben in aller Regel doch und noch sehr gut. Die Vorsitzende Richterin des zuständigen Gesellschafts-Senats hatte bereits in der mündlichen Verhandlung in kaum zu überbietender Deutlichkeit festgestellt, dass sie auf das erstinstanzliche Urteil in ihren einleitenden Bemerkungen nicht näher eingehen könne, da sie beim besten Willen nicht verstanden habe, was der Vorsitzende Richter am Landgericht eigentlich wollte. Das war ja auch weder sprachlich noch inhaltlich wirklich zu verstehen.
Weniger als 3,6 Sekunden
Noch bemerkenswerter als die Qualität des aufgehobenen Urteils war indes die scheinbare Effizienz seines Entstehungsprozesses. Der Vorsitzende Richter am Landgericht hatte zu Beginn der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Kammer sich soeben eine halbe Stunde mit dem Fall befasst beziehungsweise genauer gesagt »die Sache heute morgen eine halbe Stunde beraten« habe; in einer späteren dienstlichen Äußerung nach entsprechendem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit unter anderem aufgrund Verletzung rechtlichen Gehörs sprach er immerhin von einer »intensive[n] Vorberatungszeit von ca. einer halben Stunde«, die die Kammer dem vorliegenden Fall gewidmet hatte. Angesichts eines verfahrensgegenständlichen Aktenvolumens von mehr als 500 Seiten entspräche das einem zeitlichen Befassungsaufwand beziehungsweise einer Lesezeit von weniger als 3,6 Sekunden pro Seite von den Verfahrensbeteiligten eingereichter Schriftsätze samt Anlagen. Den Rechtskundigen unter den Lesern sei gesagt, dass die Parteien zum fraglichen Zeitpunkt bereits umfangreiche und detaillierte Schriftsätze bis hin zur Quintuplik (!) ausgetauscht hatten.
Um in 3,6 Sekunden den sachlichen und rechtlichen Inhalt einer A4- Seite detaillierten aktienrechtlichen Schriftsatzvortrages überhaupt erfassen zu können, bedarf es möglicherweise des Weltmeisters im Speed Reading, der Fertigkeit also, sich Texte visuell und hyperschnell geradezu »reinzufräsen«. Um ihn in Sekundenbruchteilen auch noch verstehen, vernetzen, bewerten und beurteilen zu können, bedürfte es vermutlich einer Gehirnmutation. Letztere lag bei unserem Richter offensichtlich nicht vor. Und so wurde das Urteil in zweiter Instanz ja auch aufgehoben und im Grunde pulverisiert.
Aufgrund der mittlerweile erfolgten rechtskräftigen Aufhebung des nicht haltbaren Urteils darf über Letzteres an dieser Stelle im Übrigen gesprochen werden, ohne dass dies mit einem Mangel an Respekt vor dem Rechtsstaat einhergeht. Im Gegenteil: Gerade aus Respekt vor dem auch in diesem Falle am Ende belegten Funktionieren des Rechtsstaats sowie der das sicherstellenden Senatsvorsitzenden kann und muss ein solcher Fall diskutiert werden dürfen. Denn es ist am Ende die Einstellung jeder und jedes Einzelnen, die das gesamthafte Funktionieren des Rechtsstaats für die Gemeinschaft tragen muss und trägt.
Der Nicht-Jurist unter den Autoren dieses Buches legt im Übrigen Wert auf die Feststellung, dass er in den durchaus nicht wenigen von ihm stets aus gutem Anlass geführten Verfahren vor deutschen Gerichten noch nie eine oberflächlich arbeitende Richterin erlebt hat und unter beiden Geschlechtern viele Beispiele herausragender Rechtsanwender erleben durfte. (Und der juristisch gebildete und hauptberuflich erfahrene zweite Autor stimmt dem selbstverständlich uneingeschränkt zu.)
Und auf eine weitere Feststellung legen die Autoren Wert: Wir haben in Deutschland zum Teil sensationell gute und in der Mehrzahl sicher zumindest sehr gute oder gute Richterinnen und Richter. Unsere integre Richterschaft ist Rückgrat unseres Staatswesens und ein Vorbild für viele andere Länder der Welt. Doch gerade deshalb gilt es, Ausnahmen und »Ausreißer« nach unten zu verhindern, denn es sind gerade die extremen und medienwirksamen Einzelfälle, die unseren Rechtsstaat und alles, wofür er steht, unnötig und unbegründet in Verruf bringen können.
Noch schneller als im Sekundenbruchteil – sogar Umkehr der Zeit?
Der in Bezug genommene Vorsitzende Richter am Landgericht war indes nicht zum ersten Mal aufgefallen. Bereits zuvor hatte er in einem anderen Verfahren selbst eine von einer Verfahrensbeteiligten beantragte Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Antrag gewährt, um dann kurz danach – zu einem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise auch das Kurzzeitgedächtnis noch funktionieren könnte – einen Beschluss gegen diese Verfahrensbeteiligte zu treffen, und zwar unter Hinweis darauf, dass Letztere nicht Stellung genommen hätte. Dabei war zum Zeitpunkt seines Beschlusses die von ihm selbst verlängerte Frist noch gar nicht abgelaufen.
Rechtstechnisch nennt man so etwas einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Umgangssprachlich würde man, sofern man Befangenheit verneinen und neurologische Ausfälle naturgemäß ausschließen möchte, vielleicht von Schlamperei sprechen. Aus Sicht der Autoren indizieren derartige Abläufe jedenfalls einen potenziellen Mangel an Sorgfalt und Befassungsintensität. Und beides sind für die Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung erkennbar wichtige Kriterien.
Doch Beschlüsse vor selbst gesetzten Fristen oder Fristverlängerungen sind leider keine singulären Einzelfälle mehr. Das wiederum legt nahe, dass das, was als individuelle Schlamperei und Nachlässigkeit erscheinen mag, systemisch vielleicht vorrangig mit der quantitativen Überlastung und Überforderung unserer Gerichte zu tun haben mag.
Der in Bezug genommene Vorsitzende Richter am Landgericht ist diesbezüglich insofern quasi »rehabilitiert«, nachdem es ein anderes Landgericht im April 2020 sogar fertigbrachte, ein Versäumnisurteil zu erlassen im Fall einer Klage, bei der es zuvor selbst Fristverlängerung gewährt hatte. Hatte man dort eine juristische Zeitmaschine zur Umkehr der physikalischen Wirkungszusammenhänge von Zeit und Raum?
Die gute Nachricht zum Thema Rechtsstaat ist, dass auch der (erst-) genannte Beschluss, der von der Kammer vor Ablauf der selbst gesetzten Fristverlängerung getroffen wurde, niemals Rechtswirkung entfaltete, geschweige denn Rechtskraft erhielt, ebenso wie das vom zuständigen Oberlandesgericht aufgehobene Urteil in dem anderen Verfahren. Im Ergebnis hat der Rechtsstaat also beide Male funktioniert.
Und doch mutet es verstörend an, dass derartige Abläufe, die letztlich aus Leichtigkeit oder Oberflächlichkeit zu resultieren scheinen, überhaupt möglich sind. Was würden wir sagen, wenn ein Pilot die Landeklappen ausfährt, bevor er zum Start ansetzt? Was würden wir sagen, wenn die Flugbegleiterinnen die Türen zum Verlassen des Flugzeuges schon vor dem Landeanflug noch in voller Flughöhe öffnen wollten? Und wie gehen wir damit um, wenn der falsche Zahn aufgebohrt oder irrtümlich statt des verletzten Auges das gesunde operiert wird?
Sichere Flüge in großer Höhe ohne hohe Rechtssicherheit?
Wir müssen von jeder Richterin und jedem Richter, von jeder Staatsanwältin und jedem Staatsanwalt nicht nur Neutralität, sondern auch große Sorgfalt, hohe Präzision und angemessene Befassungsintensität erwarten können. Aber wir müssen umgekehrt als Gesellschaft auch bereit sein, den Damen und Herren Rechtsanwendern angemessene Ressourcen bereitzustellen. Wenn wir zulassen, dass die Justiz überlaufen und überrannt wird, und die Politik den Justizapparat gleichzeitig budgetär vernachlässigt und nicht mit hinreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausstattet, dürfen wir uns nicht wundern, wenn Flüchtigkeitsfehler zunehmen. Richterinnen und Richter sind auch nur Menschen.
Und genau so, wie ein sicherer Flugverkehr in Zeiten zunehmenden Flugaufkommens (wie wir sie zumindest vor Corona sehr nachhaltig hatten und auch nach Corona perspektivisch wieder haben werden) angemessener Investitionen in technische Infrastruktur und hinreichender Anzahl hoch qualifizierter und hoch aufmerksamer, nicht übermüdeter Fluglotsinnen und Fluglotsen bedarf, muss auch das fehlerfreie Funktionieren des Rechtsstaats angemessen finanziert, technisch untermauert und durch hinreichende Personalressourcen ermöglicht werden. Das ist eine wichtige politische Kernaufgabe – und als Wahlkampfthema vielleicht wichtiger als Frauenquote, Mütterrente oder PKW-Maut.
Rechtsstaat ist insofern wie Luftverkehr, und Rechtssicherheit so wie sichere Flüge: Mehr Sicherheit heißt bei beidem auch mehr Geld und mehr Personal. Wer Rechtsstaatlichkeit will, darf nicht am Justizbudget sparen. Nur, weil Richterinnen und Richter nicht lautstark demonstrieren oder protestieren, geschweige denn streiken, dürfen wir ihre berechtigten Bedürfnisse hinsichtlich finanzieller Mittel, personeller Ressourcen und technischer Ausstattung doch längst nicht ignorieren.
Wir müssen endlich lernen, in den und in die gesellschaftlichen Prozessketten vorn zu investieren, statt hinten zu reparieren. Es ist besser, angemessene Mittel in Kindergärten, Schulen, Universitäten, neue Technologien und Arbeitsplätze der Zukunft zu investieren und so Arbeitslosigkeit schon im Ansatz zu vermeiden, als dann, wenn diese Prozesskette mangels hinreichender Ressourcen nicht funktioniert hat, das Geld in Hartz-IV oder andere Sozial- oder Transferleistungen stecken zu müssen. Und genauso ist es in entsprechender Analogie auch besser, frühzeitig in den Erhalt und die Qualität des Rechtsstaats und seiner Institutionen zu investieren, statt seinen schleichenden Verfall zu beobachten und miterleben zu müssen. Kein Richter und keine Richterin dürfen aus Ressourcengründen gezwungen sein, komplexe Aktenkonvolute in Minuteneile oder gar Sekundenbruchteilen verinnerlichen zu müssen. An keinem Ort unserer Republik.
900 000 Euro Geld- oder vielleicht doch besser Todesstrafe?
Das für Gerichte, Richterinnen und Richter Gesagte gilt in Analogie weitgehend auch für Staatsanwaltschaften, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Auch sie haben eine fundamental bedeutsame Aufgabe im und für unseren Rechtsstaat – auch wenn die meisten Bürgerinnen und Bürger hier sicherlich etwas mehr Distanz bevorzugen und mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Regelfall verständlicherweise lieber nichts zu tun haben möchten.
Der Schaffung der Staatsanwaltschaften lag im Übrigen in besonderer Weise der Neutralitäts- und Unabhängigkeitsgedanke zugrunde. Sie sollen Bürgerinnen und Bürger nicht etwa (grundlos) »verfolgen«, sondern im Dienste der Allgemeinheit und der Gemeinschaft zur Belastung und zur Entlastung potenziell Verdächtiger ermitteln. Letzteres scheint allerdings nicht immer leicht zu fallen, wenn doch am Ende auch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ein Interesse daran haben (sollen, dürfen oder müssen?), »erfolgreiche« Verfahren zu führen und diese nach Möglichkeit zu »gewinnen«. Und was ist in diesem Sinne ein Erfolg? Hilft etwa eine vollständige Verfahrenseinstellung ohne Geldauflage nach zehnjährigen kostenintensiven Ermittlungsarbeiten karrieretechnisch weiter, auch dann, wenn sie vielleicht sachlich und rechtlich begründet und sogar erforderlich und damit »gerecht« war?
Welche Blüten derartige Aspekte mitunter treiben können, ließ sich nicht zuletzt in dem bereits erwähnten strafrechtlichen Verfahren zum Thema WM-Tickets vor dem Landgericht Karlsruhe erahnen, das nicht nur der Vorsitzende Richter der dortigen Strafkammer als »exotisch« empfand und bei dessen mündlicher Urteilsbegründung er im Rahmen seiner Rüge der Staatsanwaltschaft sogar die hinter den beiden im Gerichtssaal anwesenden Staatsanwältinnen stehende Hierarchie explizit und expressis verbis ansprach. Staatsanwaltschaften sind eben weisungsgebunden. Und Übereifer ist mitunter ebenso abträglich wie Übervorsicht. Das gilt im Leben ganz generell. Oder auch beispielsweise im Sport. Und auch für Staatsanwaltschaften.
Wie sehr sich die beiden Karlsruher Staatsanwältinnen am Ende verrannt hatten, wurde unter anderem auch durch das von ihnen beantragte Strafmaß von 900 000 Euro (!) Geldstrafe deutlich – nachdem sie zuvor noch für einen kleinen Bruchteil dieses Betrages zur gesichtswahrenden Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage bereit gewesen waren. Der Beschuldigte hatte jedoch einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage nicht zugestimmt, weil er unschuldig war und seine Unschuld in keiner Weise relativieren lassen wollte. Er war deshalb nicht bereit, 2500 Euro zu zahlen, und er hätte auch keine 2,50 Euro gezahlt, und zwar nicht einmal dann, wenn die Staatsanwältinnen ihm das Geld geschenkt hätten.
Nach dem ganz persönlichen Eindruck und Empfinden des Angeklagten hätten die beiden Anklägerinnen jedenfalls in den wildesten Vorstellungen später vielleicht auch die Todesstrafe beantragen mögen – wenn es der Strafkatalog des Strafrechts denn irgendwie hergegeben hätte. Aber das ist reine Fiktion. Denn wir waren und wir sind in einem Rechtsstaat.
Dass dieser in Summe mehrheitlich noch gut funktioniert, zeigte sich deutlich auch im Karlsruher Strafverfahren, nicht nur in dem an Klarheit nicht zu überbietenden Freispruch vor dem Landgericht, sondern auch in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof. Dort plädierten nämlich nicht nur die Verteidiger des bereits in erster Instanz Freigesprochenen, sondern auch die Bundesanwaltschaft auf Verwerfung der Revision der Generalstaatsanwaltschaft.
Das ist im Grunde ein einzigartiger Vorgang: Die Bundesanwaltschaft, die qua Regularien vor dem Strafsenat des Bundesgerichtshofes die Revision der Generalstaatsanwaltschaft gegen den Freispruch vor dem Landgericht vorzutragen hatte, plädierte auf Verwerfung der Revision, da sie offenbar selbst von der Unschuld des Angeklagten überzeugt war. Für die potenziell übereifrigen Staatsanwältinnen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (und für die Generalstaatsanwaltschaft) war das im Grunde die »Höchststrafe«: Die oberste Strafverfolgungsbehörde der Republik hatte sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Angeklagten angeschlossen – was zumindest indirekt im Übrigen auch Fragen über die Sinnhaftigkeit der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften im Hinblick auf das jeweilige Landesjustizministerium aufwirft.
So wurde der Freispruch vor dem Bundesgerichtshof bestätigt und damit rechtskräftig. »Gewonnen« hatte nicht nur der Angeklagte, sondern vor allem der Rechtsstaat. Und »verloren« hatte nicht nur die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, sondern vor allem der Steuerzahler. Aber Rechtsstaatlichkeit ist eben nicht zum Nulltarif zu haben. Schon gar nicht, wenn mitunter Motivation und Einsatzfreude überborden. Tausende Seiten über Monate hinweg »unnötig« aufs ausführlichste gelesener Dokumente können genauso ineffektiv oder unproduktiv sein wie die oberflächliche Beschränkung des Zeiteinsatzes auf 3,6 Sekunden je voller Seite Schriftsatztext. Der erwähnte Vorsitzende Richter einer Kammer für Handelssachen und die erwähnten Staatsanwältinnen befanden sich mithin möglicherweise an verschiedenen Seiten des Kontinuums zwischen (zu) niedriger und (zu) hoher Motivation und Einsatzbereitschaft für ihre jeweilige Aufgabe.
»Du Idiot hast meine Tasche durchsucht!«
Eine zu geringe Eifrigkeit bei seinen Strafverfolgungsaktivitäten konnte man auch nicht einem der Strafverfolgungsbeamten vorwerfen, die der seinerzeitige Angeklagte später bei einer Hausdurchsuchung im Kontext eines ganz anderen Verfahrens an einem ganz anderen Ort erlebte. Dass er auch hier unschuldig war und ist, sei lediglich der guten Ordnung halber erwähnt, spielt für den nachfolgend zu schildernden Vorgang jedoch eine nachrangige Rolle.
Während der Hausdurchsuchung schrie einer der Durchsuchenden, der offenbar eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses gefunden hatte und somit annahm, dass der Verdächtigte zuvor gewarnt worden war, plötzlich laut auf: »Verdunkelung!« Und (scheinbar erfreut?): »Wir haben ihn!« Dazu muss man wissen, dass Verdunkelungsstraftaten und auch bloße Verdunkelungsgefahr oftmals ein Grund für Untersuchungshaft sein können und auch sind. Der keineswegs vorab über die anstehende Maßnahme informierte »Durchsuchte« war insofern entsetzt. Doch auch diesbezüglich funktionierte der Rechtsstaat. Sofort. Durch Ehrlichkeit. Ein anderer Beamter im selben Raum entgegnete nämlich unverzüglich: »Du Idiot hast meine Tasche durchsucht!«.
Nicht weniger verblüfft war der Leiter der etwa zehnköpfigen Durchsuchungsmannschaft, als er auf die damals noch kleine Tochter des Verdächtigten traf. Diese war glücklicherweise nicht traumatisiert, sondern reagierte mutig und entschlossen: Sie trat aus ihrem Zimmer, verschloss die Tür, nahm den Schlüssel in ihre rechte Hand, verschränkte ihre Arme und ließ den verdutzt vor ihr stehenden Staatsanwalt wissen: »In mein Zimmer kommst du nicht.« Wozu auch? Dort befanden sich lediglich Kleidung und Spielsachen und keine Geheimunterlagen oder Schusswaffen. Und Kleidung und Spielsachen waren durch den – im Übrigen allein schon hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung offenkundig fehlerhaften – Durchsuchungsbeschluss ohnehin nicht gedeckt.
Irren ist menschlich, und Fehler kommen überall vor. Jeden Tag, an jedem Ort, bei jedem von uns. Und naturgemäß eben auch bei Staatsanwaltschaften und deren Ermittlungen. Dabei kann übermäßig anmutende Passivität ebenso auftreten wie schwer nachvollziehbarer Verfolgungseifer. Beide Autoren haben beide Enden des Kontinuums schon aus eigener Anschauung erlebt.
So war der Nichtjurist unter den Autoren auch Beschuldigter einer Ermittlung, in deren Verlauf es nicht nur zu teilgeschwärzten Ermittlungsakten und einer Telefondatenerhebung infolge Personenverwechslung kam, sondern an deren Ende die ermittelnde Staatsanwältin die Staatsanwaltschaft verlassen musste, nachdem der zu Unrecht Beschuldigte öffentlich einen (für das dortige Volk unfairen) Vergleich mit dem Kongo gezogen hatte. Auch hier hat der Rechtsstaat also am Ende funktioniert, und das Verfahren gegen ihn wurde – selbstverständlich ohne Auflage! – eingestellt, mittels eines analytisch exzellenten Einstellungsvermerks.
Umgekehrt hat derselbe Autor auch Kenntnis eines Vorgangs, zu dem der Rechtsvertreter der Anzeige erstattenden Partei feststellte, dass er – der ausgewiesene Strafrechtler – wenn er denn einmal kriminell werden wolle, nunmehr wisse, wo man sich dann am besten niederlassen solle, um weitgehend risikofrei agieren zu können, und schriftlich ernüchtert festhielt: »Als Verteidiger wünscht man sich natürlich eine StA wie die in [..], die ohne irgendwelche Ermittlungen in Angriff zu nehmen die Akte auf das schlichte pauschale Bestreiten des Beschuldigten hin sofort zuklappt.«
Und wenn Staatsanwaltschaften oder Generalstaatsanwaltschaften aus welchen Gründen auch immer nicht tätig werden wollen, dann kann man dagegen nur vergleichsweise wenig tun. In Berlin gab es, wie sich aus der Antwort auf eine kleine Anfrage im Abgeordnetenhaus ergibt, in den letzten 20 Jahren bei durchschnittlich 110 Verfahren im Jahr nicht einen einzigen erfolgreichen Klageerzwingungsantrag, durch den staatsanwaltschaftliches Handeln veranlasst worden wäre. Hier gilt vielleicht die berühmte Aussage eines Richters an einem Oberlandesgericht, wonach ein Klageerzwingungsantrag umso unzulässiger ist, je begründeter er erscheint. Oder die Aussage eines Landesverfassungsrichters, der nach eigenem Bekunden »seit Jahren auf eine Verfassungsbeschwerde« wartet, »die Anlass zu einer Korrektur des Zulässigkeitsirrsinns bieten könnte«.
Da die Staatsanwaltschaften der Objektivität verpflichtet sind und selbstverständlich auch zur Entlastung Verdächtiger, Verdächtigter oder Angezeigter ermitteln sollen, ist es allerdings im Grunde ausdrücklich zu begrüßen, wenn grundsätzlich Ausgewogenheit und Fingerspitzengefühl statt Übereifer und Verfolgungslust vorherrschen. Hohe Befassungsintensität muss sich nicht in hohem Verfolgungseifer ausdrücken, sondern kann gerade auch in der Nichteinleitung oder der Einstellung nicht begründeter Ermittlungsverfahren liegen. Vermeintliche »Passivität« kann mithin sehr wohl Ausdruck sorgfältiger Beurteilung und angemessener »Befassungsaktivität« sein.
Zu geringe Befassungsintensität oder gar Gleichgültigkeit gegenüber vermeintlich »großen« Themen lässt sich dem folgenden Beispiel keineswegs entnehmen: In einem der letzten heißen Sommer hatte der Landgerichtspräsident unter den Autoren angeordnet, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landgerichts während ihrer Arbeitszeit unentgeltlich Wasser zur Verfügung gestellt werden soll. Es gab und gibt im Allgemeinen – klimaschutztechnisch vermutlich zu Recht – keine Klimaanlagen in den Gerichten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sitzen teilweise bei mehr als 30 Grad Raumtemperatur in ihren Büros und müssen dann trotz großer Hitze mit kühlem Kopf die Gewährung der Rechtspflege garantieren. Was spricht also dagegen, Wasser zur Aufrechterhaltung der Arbeitskapazität der tüchtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen?
Ganz einfach: Ein Prüfbericht des Landesfinanzministeriums anlässlich einer Geschäftsprüfung der Ausgaben des Landgerichts, der sinngemäß Folgendes sagt: »Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Wasser auszustatten. Das ist zu beanstanden.« Es folgte daraufhin ein mehr als einjähriges Ermittlungsverfahren wegen Haushaltsuntreue zunächst gegen Unbekannt und später gegen den Präsidenten des Landgerichts und andere enge Mitarbeiterinnen seiner Verwaltung. Dieses Ermittlungsverfahren wurde im Ergebnis wegen Geringfügigkeit eingestellt. Allerdings waren der Verfahrenseinstellung zunächst Durchsuchungen (!) der Verwaltungsabteilung des Landgerichts und die Beschlagnahme von Akten vorausgegangen. Ein bemerkenswerter Einsatz von Steuergeldern, um eine Finanzierung von Trinkwasser in Hitzezeiten strafrechtlich zu sanktionieren.
Irren ist menschlich
Wir sollten dabei – trotz ihrer mitunter etwas abschreckenden und Furcht einflößenden Berufsbezeichnung – nicht vergessen: Auch Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind (ebenso wie auch Richterinnen und Richter) nur Menschen. Dabei sei ausdrücklich wiederholt: Irren ist menschlich. Und niemals komplett vermeidbar. Doch was die angeführten Beispiele und Anekdoten veranschaulichen mögen, ist, wie leicht und wie schnell mitunter Fehler entstehen oder begangen werden können – und wie sehr und wie schwer selbst kleinste Fehler bei der Rechtsanwendung mitunter möglicherweise wiegen und sich auswirken mögen.
So, wie der Pilotenfehler für viele Menschen tödlich sein kann, kann der Fehler bei Strafverfolgung und Rechtsprechung etwa zu unbegründeter Untersuchungshaft oder wirtschaftlicher Vernichtung der Existenz führen – und in so manchem Land sogar zur Hinrichtung Unschuldiger. Richter und Staatsanwälte können für unser Leben offenkundig eine ebenso vitale und existenzielle Bedeutung haben wie Piloten oder Ärzte.Dessen sollten wir alle uns jederzeit bewusst sein – und die entsprechenden Organe der Rechtspflege umgekehrt auch. Im Sinne wechselseitigen Respektes und beiderseitigen Selbstrespekts.
Der Präsident der Medizinischen Hochschule Hannover, Professor Michael P. Manns, eine der menschlich und fachlich herausragenden Persönlichkeiten unserer Zeit, sagte zu einem der Autoren dieses Buches während dessen Entstehung etwas mehr als Bemerkenswertes: Es sei ein großes Privileg, dass man als Arzt dem Patienten so nahekommen dürfe, über ihn womöglich mehr wisse als er selbst und noch dazu für seine Zukunft, seine Gesundheit – und womöglich seinen Tod – Verantwortung trage. Für dieses Privileg müsse man dankbar sein; und deshalb müsse man dem Patienten auch stets mit Demut begegnen.
Richterinnen und Richter sind in exakt diesem Sinne in einer unfassbar privilegierten Situation. Sie sind nicht nur der vermeintlich unabhängigste Berufsstand der Gesellschaft. Als Rechtsanwender sind sie im Hinblick auf den Rechtsstaat und das friedliche Miteinander der Gesellschaft letztlich die höchste und wichtigste Instanz, quasi als Hüter unseres höchsten kollektiven Gutes. Zugleich liegt potenziell immer auch unser individuelles Schicksal und Wohlergehen in ihren Händen, da wir nie wissen können, was der nächste Tag bringt.
Entsprechend bewusst und behutsam müssen sie mit ihrer großen Verantwortung umgehen. Und entsprechend wichtig ist eine verlässliche und nach Möglichkeit einheitlich hohe Qualität der Rechtsprechung in unserem Land, das sicher auf die große und wahrscheinlich sogar auf die überwältigende Mehrzahl seiner Richterinnen und Richter sehr stolz sein kann. Doch langfristiger und nachhaltiger Erhalt von Qualität bedarf auch angemessener Qualitätssicherung und entsprechender Qualitätssicherungssysteme. Das gilt auch für die Justiz.
Richternachwuchs, Nachwuchsrichter
Der demografische Wandel hat jedoch auch in der Justiz inzwischen dazu geführt, dass sie den Kampf um die besten Nachwuchskräfte nicht mehr durchgängig gewinnen kann. Dabei stellt sich immer die Frage: Was ist eine gute richterliche Nachwuchskraft? Was ist eigentlich die Aufgabe von Richterinnen und Richtern, und wie spiegelt sich das gesellschaftlich wider? Eine gute Richterin, ein guter Richter sollte die Lebenswirklichkeit unserer Gesellschaft in ihrer Komplexität unter die materiellen Gesetze subsumieren können. Das setzt aber voraus, dass man die Lebenswirklichkeit begreift und aus einer gesellschaftlichen Realität ableitet, die nicht immer etwas mit der eigenen Entwicklung und Sozialisation zu tun haben muss, die sehr häufig nur von eingeschränkten Sichtweisen ausgeht.
In den zurückliegenden Jahren standen der Justiz in diesem Sinne immer ausreichend gut qualifizierte junge Juristinnen und Juristen zur Verfügung. Dadurch aber, dass die Anzahl der Nachwuchskräfte auch bedingt durch schwächere Geburtenjahrgänge zurückgeht und der Markt für juristischen Nachwuchs immer härter umkämpft wird, sind Veränderungen unbestreitbar und für die Justizverwaltung auch bereits sichtbar.
Zudem steht das Justizsystem in Deutschland vor einem historischen Umbruch: In den kommenden zehn Jahren gehen bis zu 60 Prozent der Richter und Staatsanwälte bundesweit in den Ruhestand. Besonders betroffen sind dabei die neuen Bundesländer. Der altersbedingte Abbau wird die Justiz in den kommenden Jahren vor erhebliche Probleme stellen und die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats unter Umständen qualitativ in Gefahr bringen können.
Kritisch ist, dass die Justiz für die Generation der jungen Juristinnen und Juristen nicht mehr die erste Anlaufstelle ist. Justiz, wie die öffentliche Verwaltung insgesamt, wirbt seit Jahren mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hierauf haben sich mittlerweile auch Unternehmen und Anwaltskanzleien eingestellt und bieten vergleichbare Modelle an. Ganz entscheidend ist aber das Gehalt. Die Verfasser sind weit davon entfernt zu behaupten, dass die jungen Nachwuchsjuristinnen und -juristen in der Justiz im Vergleich zu anderen herausgehobenen Berufen in der öffentlichen Verwaltung nicht angemessen alimentiert wären. Doch gegenüber den Einkommenszusagen der Wirtschaft oder von Großkanzleien ist die Justizbesoldung fast ein Witz: Große Anwaltskanzleien locken die besten Absolventen mit einem Einstiegsgehalt von 120 000 bis 150 000 Euro pro Jahr, Spitzenanwälte berechnen Stundensätze bis zu 1000 Euro – währenddessen der frisch eingestellte Assessor in der Justiz im Durchschnitt nicht mehr als 55 000 Euro pro Jahr verdient.
Das alles hat zur Folge, dass mittel- und langfristig die Qualität der Rechtsprechung insoweit leiden könnte, als die Einstellungsvoraussetzungen, die sich immer auch an den Examensnoten orientierten, nach unten korrigiert werden müssten.
Man kann diese Entwicklung natürlich nur bedingt beeinflussen. Justizverwaltung und Rechtspflege müssen aber für die Attraktivität des Berufs als Richterin und Richter oder als Staatsanwältin und Staatsanwalt werben – und zwar in jeder Lage und zu jeder Zeit. Ansonsten droht der Justiz ein Dequalifizierungsprozess, wie ihn die Politik in Teilen schon sichtbar erlebt hat.
Geld ist für die Ausübung eines Berufes nicht alles. Was zählt, sind Zufriedenheit und Ausgeglichenheit, im Richterberuf gepaart mit einer einzigartigen Unabhängigkeit und wohl auch angemessener familiärer Vereinbarkeit. Diese Vorteile zu kapitalisieren, wiegt vieles auf. Das muss allerdings nachhaltig kommuniziert werden. Und – das sagt ausdrücklich der Nicht-Richter unter den Autoren, dem man insofern keine Interessenleitung nachsagen kann – die Richterbesoldung muss auf ein wettbewerbsfähigeres Niveau gehoben werden – ebenso übrigens wie ganz besonders die der Polizistinnen und Polizisten, die ebenfalls als Hüterinnen und Hüter des Gesetzes einen unfassbar großen Beitrag zu unserem Rechtsstaat, seiner Sicherung und seinem Erhalt, und zwar mitunter unter wahrlich nicht vergnügungssteuerpflichtigen Bedingungen, leisten. Niemand soll vorrangig mit Geld in einen Beruf gelockt oder für eine Stelle geködert werden. Aber wer den Rechtsstaat als höchstes gemeinschaftliches Gut versteht und erhalten will, muss denen, die ihn leben und mit Inhalt füllen sollen, nicht nur ein technisch und ressourcenseitig angemessenes Arbeitsumfeld bieten, sondern auch ein angemessenes Gehalt zahlen wollen. Nicht mehr und nicht weniger. Auch hier gibt es offenkundig Handlungsbedarf.