Sechs Abrechnungsmethoden von Anwälten, die Unternehmenskunden vergrätzen – Gastbeitrag

Gastbeitrag von Clemens Engelhardt und Christopher Hahn von der Kanzlei Trustberg und Initiatoren der Initiative Deutscher Vergütungsrat, die sich für Preistransparenz von Anwältevergütung einsetzt.

Clemens Engelhardt (Foto: Privat)

 

Gute persönliche Beziehung zu Mandanten – Geschäftsführern und Unternehmensjuristen – ist die Lebensader jeder Wirtschaftskanzlei. Neben der fachlichen Beratung und dem Verständnis der Anwälte für die unternehmerische Komplexität, sind Transparenz, Planbarkeit und Fairness der Anwaltsrechnung wichtig.

Die Methoden der Abrechnung können darüber entscheiden, ob Ihr Mandant Sie noch einmal beauftragt oder gar gezahltes Honorar zurückfordert. Kurz, ob er dem Anwalt noch vertraut.

Sechs Fehler, mit denen es sich Anwälte aus Wirtschaftskanzleien garantiert mit ihren Mandaten verscherzen:

1. Multi-Billing: Mehrfach abrechen, Pauschalbegriffe nennen

  • Die gleiche Aufgabe oder Teilnahme an einer Telefonkonferenz mehrfach abrechnen, auch wenn die Arbeit realistischerweise von nur einem Anwalt bearbeitet werden könnte
  • Dem Mandanten viele bürointerne Besprechungen in Rechnung stellen und die Abrechnung interner Besprechungen insbesondere dazu nutzen, interne und administrative Arbeitsaufgaben zuzuweisen, ohne die anwesenden Personen und das Thema der Besprechung aufzuführen.
  • Rein bürointerne Besprechungen grundsätzlich berechnen, da der Mandant keinen Einblick in ihre interne Büroorganisation hat und somit eine maximal intransparente Abrechnung möglich ist.

 

2. Berufsanfänger und Praktikanten berechnen

Überqualifizierte Partner mit hohem Stundensatz rechnen Aufgaben ab, die ebenso gut Kollegen mit viel niedrigerem Stundensatz erledigen könnte. Oder: Laufend Berufsanfänger und Junior Associates abrechnen, auch wenn sie noch nicht entsprechend qualifiziert sind. Junior Associates sind dabei ein idealer Weg, die Arbeit so kostenaufwendig wie möglich für den Mandanten abzuwickeln. Am besten sogar noch Praktikanten abrechnen.

 

Christopher Hahn (Foto: Privat)

 

3. „Verschiedenes“ und „Allgemeines“ 

Tatsächlich geleistete Anwaltsstunden durch möglichst viele Block-Einträge im Stundenzettel auflisten. Die heissen dann „Verschiedenes“ oder „Allgemeines“. Details wie Datum, Stundenzahl oder Anwaltsnamen im Stundennachweis? Bloß nicht.

 

4. Bürokosten und eigene Ausbildung

Gemeinkosten dem Mandanten – ohne vorherige Zustimmung – berechnen: Buchhaltungskosten, Ausfallzeiten oder Lernzeiten der angestellten Anwälte im Rahmen derer beruflichen Weiterbildung. Oder: Zeitaufwand für die Vorbereitung, Besprechung oder Unterstützung der Rechnungen des Anwalts abrechnen.

Zum Beispiel:

• Verwaltungs-, Sekretariats- oder Bürotätigkeiten

• Fotokopieren, Scannen, oder Drucken – ohne vorherige Zustimmung des Mandanten

• Pauschalgebühren: zum Beispiel Eröffnung einer Akte, Schließung einer Akte, Organisation der Akte

• Kommunikationsgebühren wie Telefon-, Mobilfunk- oder Videokonferenzkosten

• Zeit zwischen dem Wohnort des Anwalts und der Kanzlei.

 

5. Im Zwölf-Minuten-Takt

Weil Abrechnung im 15-Minuten-Takt vom Bundesgerichtshof als intransparent und unfair beurteilt wurde, das Minimum von zwölf Minuten als Abrechnungstakt wählen – auf die Gefahr hin, dass es Ärger gibt.

 

6. Abrechnung ausschließlich nach Zeithonorar

Ausschließlich nach Stundenhonorar abrechnen – Pauschal- oder Paketpreise kategorisch ablehnen. Auch wenn oder gerade weil Paketpreise ein Werkzeug zur Kostensicherheit und Planbarkeit sind.

 

 

 

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Alle Kommentare [1]

  1. Wer als Unternehmenskunde mit dem Anwalt der Wahl keine Vergütungsvereinbarung abschließt ist selbst schuld, denn dann passiert meistens das, was oben geschildert wird. Undurchsichtige Verhältnisse, Intransparenz und folglich Unzufriedenheit. Aber: es gibt keinen teureren Anwalt als einen vermeintlich günstigen Anwalt ohne fachanwaltliche Ausrichtung. Je größer die Kanzlei umso mehr Spezialkenntnisse im jeweiligen Fachgebiet.