Urlaubsansprüche bergen immer mehr Konfliktpotenzial zwischen Unternehmen und Mitarbeitern. Fragen rund ums Urlaubsrecht waren das Thema einer Blogparade, zu der Silvio Fricke für das Expertenforum für Arbeitsrecht (EFAR) aufgerufen hatte. Er ist Mitinitiator des EFAR und Geschäftsführer des Bundesverbandes für Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU).

Silvio Fricke (Foto:Privat)
Hier sind die Ergebnisse der Blogparade:
Eine Blogparade zum Urlaubsrecht
In den vergangenen Jahren, bedingt vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (denken wir nur an dessen „Schultz-Hoff-Entscheidung“), aber auch durch diverse Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und verschiedener Landesarbeitsgerichte in den vergangenen Monaten wurde das Urlaubsrecht gründlich durcheinandergewirbelt. Kein Wunder, dass sich im Unternehmensalltag eine Vielzahl von Fragen rund um den Urlaub stellen – sei es nun aus Sicht desjenigen der Urlaub machen möchte oder derjenigen, die diesen als Führungskraft genehmigen oder administrieren muss.
Deshalb haben die Initiatoren des Meta-Blogs „Expertenforum Arbeitsrecht – EFAR“ die stark wachsende, arbeitsrechtliche Blogosphäre im Rahmen einer #EFARBlogparade aufgerufen, Kurzbeiträge und Kommentare zu aktuellen Fragen im Urlaubsrecht zu verfassen. Spannende Beiträge und lesenswerte Informationen sind dabei zusammengekommen:
Urlaub statt Geld: Wettbewerbskomponente oder Verstoß gegen Entgelttransparenz?
„Zeit“ wird immer mehr zur heiß begehrten Ressource bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dies zeigt sich auch in den gerade abgeschlossenen Tarifverhandlungen der Metall- und Elektroindustrie. War vor wenigen Jahren nur der Verdienst entscheidend, ob Mitarbeiter ihren Arbeitgeber als attraktiv einschätzen, ist das Thema „Arbeitszeit“ und damit vor allem gemeint die „selbstbestimmte“ Arbeitszeit stark im Vormarsch. Selbstbestimmte Zeit also, die mir die Freiheit gibt, über mein Tun – oder Nichttun – möglichst alleine zu entscheiden und ohne dabei meinen regelmäßigen Verdienst zu gefährden. Eigentlich ein bisschen wie beim Urlaub, oder? Britta Redmann beschäftigt sich in Ihrem Teilnehmerbeitrag mit Urlaub statt Geld als #NewWork-Komponente.
Nicht nur bei Scheinselbständigen: Risiken für Arbeitgeber, langjährig angesammelte Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen, werden massiv verschärft
Am 29. November 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein sogenanntes Vorlageersuchen des Court of Appeal (England & Wales) entschieden, dass Ansprüche auf bezahlten Urlaub auch bei entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und ggf. anzusammeln sind, wenn die Ansprüche zuvor wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind (Rs. King / The Sash Window Workshop Ltd. u.a. (C-214/16)). Diese Entscheidung wird auch weitreichende Folgen für das deutsche Urlaubsrecht haben. Die Risiken für Arbeitgeber, langjährig angesammelte Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen, werden massiv verschärft. Dies gilt vor allem bei Selbständigen, die sich im Nachhinein als scheinselbständig entpuppen, meinen Henrik Lüthge und Franziska von Kummer von Beiten Burkhardt in ihrem Teilnehmerbeitrag zur #EFARBlogparade.
Bei Arbeitgeberwechsel: Ohne Urlaubsbescheinigung kein Urlaub!
Nur wenige Arbeitgeber verlangen bei Neueinstellungen im laufenden Kalenderjahr eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers – und gewähren damit in vielen Fällen „doppelt“ Urlaub. Das Einfordern einer entsprechenden Urlaubsbescheinigung spart im Regelfall bares Geld: Gerade in Fällen, in denen der Mitarbeiter am Ende der ersten Jahreshälfte eingestellt wird, kann der (ungekürzt entstehende) Urlaubsanspruch in den meisten Fällen deutlich reduziert werden, da der vorherige Arbeitgeber in der Regel einen erheblichen Teil des Anspruches bereits in Natura gewährt oder abgegolten hat. Darauf weist Rechtsanwältin Julia Viohl in Ihrem Teilnehmerbeitrag im Blog von vangard hin.
Arbeitgeber darf sich mit der Genehmigung von Urlaub nicht allzu lange Zeit lassen
Arbeitgeber sollten über eingereichte Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten innerhalb eines Monats entscheiden. Denn lässt der Arbeitgeber diese Zeitspanne verstreichen, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub gewährt wird, entschied das Arbeitsgericht Chemnitz in einem am Donnerstag, 15.02.2018, veröffentlichten Urteil (Urteil vom 29. Januar 2018 – Aktenzeichen 11 Ca 1751/17). Unwirksam sind Klauseln in einer einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Dienstordnung, wonach sich der Arbeitgeber mit einer Genehmigung bis fünf Werktage vor Urlaubsantritt Zeit lassen kann. Das aktuelle Urteil erläutert Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder in seinem Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht.
„Kevin, erst räumst du aber mal dein Zimmer auf!“ – Der Urlaubsanspruch im E-Sport
Das Bild, das E-Sport häufig noch mit Redbull und Kartoffelchips konsumierenden und im heimischen Kinderzimmern ziellos vor sich hin daddelnden Teenagern in Verbindung bringt, entspricht schon lange nicht mehr den Tatsachen. Die besten ihrer Branche verdienen in den Disziplinen wie FIFA 18, Counterstrike oder League of Legends längst Millionenbeträge und sind – ganz wie “echte” Sportler – Idole für viele junge Gamer, die zu Spielen in Hallen strömen oder sie online verfolgen. Es lohnt sich daher, sich auch einmal mit rechtlichen Fragestellungen rund um den E-Sport – hier dem Urlaubsanspruch – auseinanderzusetzen: Rechtsanwalt Arno Lampmann tut dies in seinem Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht.
Just in time – Urlaub muss rechtzeitig genommen werden
Es kommt auf das Timing an: wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht rechtzeitig nehmen (können), droht der Verlust von Urlaubsansprüchen. Das wollen Arbeitnehmer natürlich vermeiden. Doch wann ist der Urlaub noch rechtzeitig genommen und was passiert, wenn der Arbeitnehmer an der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen gehindert ist? Insbesondere seit dem Jahr 2009 hat sich in der Rechtsprechung des EuGH und des BAG zu dieser Frage eine turbulente Rechtsprechung entwickelt, die aber nunmehr als gefestigt angesehen werden kann. Diese Rechtsprechung erläutert Rechtsanwalt Stefan Richter von Hogan Lovells LLP im dortigen Unternehmerblog.
Das Kreuz mit der Berechnung des Urlaubanspruchs
Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen ist grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit geboten. Denn so einfach, wie diese bei einem ersten Blick in das Bundesurlaubsgesetz erscheint, ist diese bereits deshalb nicht, weil heutzutage die im Gesetz verankerte Sechs-Tage-Woche nicht mehr üblich ist. Noch mehr Obacht ist aber bei einer unterjährigen Veränderung der Wochenarbeitstage geboten. Zur komplexen Berechnung bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit oder bei Tätigkeit in Teilzeit führt Rechtsanwältin Lisa-Marie Niklas in Ihrem umfangreichen und lesenswerten Teilnehmerbeitrag für die #EFARBlogparade #Urlaubsrecht im Blog von CMS Hasche Sigle aus.
(Keine?) Pflicht des Arbeitgebers, Urlaub von sich aus zu gewähren: Wie wird der EuGH entscheiden?
Muss der Arbeitgeber Urlaub von sich aus gewähren? Diese Fragestellung entspringt einem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A) an den EuGH. Darin fragt das BAG den EuGH vor allem, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich den Urlaub festzulegen. Eine Bejahung dieser Frage hätte zur Folge, dass der Urlaub bei Nichtgewährung auch dann nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaub beantragt hatte. Der Teilnehmerbeitrag von Rechtsanwalt Artur Kühnel geht der Frage nach, ob sich aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH nicht bereits erkennen lässt, wie der EuGH diese Frage beantworten wird.
Hier eine weitere Blogparade des EFAR zu den Sozialen Medien:
Umgang mit sozialen Medien am Arbeitsplatz: Ergebnisse der Blogparade des #EFAR