Ad-hoc-Veröffentlichungen: Geheimniskrämerei kann Vorstände teuer zu stehen kommen

Urteil vom Europäischen Gerichtshf (EuGH): Börsennotierte Unternehmen müssen kursrelevante Informationen auch dann offenlegen, wenn sie noch nicht wissen, in welche Richtung sie den Aktienkurs beeinflussen können.

Gastbeitrag von Viktoria Kickinger, Gründerin des Internet-TV-Kanals für Aufsichtsräte, Director´s Channel.

Victoria Kickinger

Victoria Kickinger

Geheimniskrämerei kann Vorstände viel Geld kosten

Übernahmen mit Anschleichen – sprich für Außenstehende überraschende Übernahmen von börsennotierten Unternehmen, denen eine geheime Anteilsaufstockung vorausgeht, haben in jüngster Vergangenheit immer wieder für Zündstoff gesorgt. Zuletzt im Fall Schaeffler und Continental. Dabei kann das Taktieren mit Insiderinformationen für Vorstände und Aufsichtsräte teuer werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil im Fall der französischen Investmentgesellschaft Wendel SA wieder einmal deutlich gemacht (Aktenzeichen C-628/13).

Innerhalb der EU gelten strenge Regeln, die Insiderhandel verhindern sollen. Die EU-Richtlinie 2003/6/EG gibt vor, dass Emittenten von Finanzinstrumenten jede präzise Information sofort veröffentlichen müssen, die geeignet ist, den Aktienkurs des betreffenden Unternehmens erheblich zu beeinflussen. Was als präzise Information zu gelten hat, haben die Richter jetzt weiter konkretisiert. „Insiderinformationen können auch dann vorliegen können, wenn sich noch nicht vorhersehen lässt, in welche Richtung sich der Kurs entwickeln wird – sei es also positiv oder negativ. Es genügt bereits, dass überhaupt eine – erhebliche – Auswirkung auf den Aktienkurs erwartet werden kann.“, sagt Susanne Rückert, Rechtsanwältin für Aktien- und Kapitalmarktrecht in Düsseldorf.

 

Französische Finanzmarktbehörde gegen Wendel SA

Im konkreten Fall hatte die Investmentgesellschaft Wendel SA 2006 und 2007 mit vier Banken Verträge über Total Return Swaps abgeschlossen, die sich auf rund 85 Millionen Aktien des französischen Baustoffmultis Saint-Gobain bezogen. 2007 entschied Wendel dann, die Beteiligung in echte Aktien umzuwandeln und erwarb über 66 Millionen Aktien von Saint-Gobain, was knapp einem Sechstel des Gesellschaftskapitals des Baustoffherstellers entsprach – rund 17,6 Prozent.

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Schweigen kostet Vorstand 1,5 Millionen Euro Strafe

Die französische Finanzmarktbehörde AMF warf der Wendel SA daraufhin vor, von Anfang an eine Kapitalbeteiligung an Saint-Gobain im Visier gehabt zu haben. Das habe das Haus aber der Öffentlichkeit verschwiegen. Die AMF verdonnerte die Wendel SA wie auch deren Vorstandsvorsitzenden Jean-Bernard Lafonta jeweils zu einer Geldbuße von 1,5 Millionen Euro. Lafonta aber berief sich darauf, dass er die Information über die finanzielle Transaktion schon deshalb nicht hätte veröffentlichen müssen, da sie nicht präzise genug gewesen sei, um aus ihr Rückschlüsse auf eine positive oder negative Auswirkung für den Wendel-Aktienkurs zu ziehen.

Der EuGH bestätigte jetzt mit seinem Urteil die Argumentation der AMF. Der Abschluss des Total-Return-Swap-Geschäfts war eine konkrete, sehr
präzise Information. Bereits im Rahmen des Kreditderivatgeschäfts hatte die
Wendel SA mit den Banken über die Möglichkeit des späteren Erwerbs einer
erheblichen unmittelbaren Beteiligung an Saint-Gobain gesprochen. Zum Zeitpunkt
des Erwerbs der rein wirtschaftlichen Beteiligung ließ sich also bereits die
Schlußfolgerung ziehen, dass auf den zunächst durch den Zwischenschritt
Kreditderivat gestreckten Sachverhalt möglicherweise ein späterer Anteilserwerb
erfolgen könnte. „Es ist nur konsequent, derartige Anschleich-Sachverhalte auf Insiderinformationen zu prüfen, die der Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht unterliegen beziehungsweise zur Anwendung der Insiderhandelsverbote führen können“, so Susanne Anwältin Rückert.

 

 

Zu Viktoria Kickinger: Die österreichische Multiaufsichtsrätin setzt sich seit Jahren bei der EU für die Interessen von Aufsichts- und Verwaltungsräten ein. 2013 gründete sie  den Internet-TV-Kanal für Aufsichtsräte, Director´s Channel (DC) mit Sitz in Hamburg. Mit News, Filmen und Nutzwertbeiträgen unterstützt DC Unternehmenskontrolleure in Deutschland, Österreich und der Schweiz bei ihrer Arbeit.

Hörfunk-Interview mit Anwältin Susanne Rückert von FPS in Düsseldorf zum  EuGH-Urteil auf Director´s Channel: 

http://www.directorschannel.tv/dcMedia/detail/key/c154818ce1aede7e79095e7e617b9efb/type/video/title/EUGH-zu-Insiderhandel-amp-Ad-Hoc-203928

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