Löschen Mitarbeiter Dienstmails, riskieren sie ihren Job

 

An das Rechts-Thema Mails robben sich die Gerichte erst langsam heran, obwohl die elektronische Post den Berufsalltag schon seit 14 Jahren beherrscht. Dass Mitarbeiter nicht einfach Mails löschen dürfen, weil sie der Flut nicht mehr Herr werden, hat Freshfields-Arbeitsrechtler Boris Dzida kürzlich hier im Blog erklärt.https://blog.wiwo.de/management/?p=651743&preview=true

 

Dienstmails löschen aus Rache geht gar nicht

 

Jetzt hat das Hessische Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz geurteilt: Mitarbeiter dürfen – in dem Fall aus Rachegelüsten – nicht einfach dienstliche Mails samt Kundendaten und Terminen löschen. http://www.heise.de/newsticker/meldung/Fristlose-Kuendigung-nach-eigenmaechtiger-Datenloeschung-2140943.html

 

Im Gegenteil: Arbeitnehmer dürfen Mails nicht ihrem Arbeitgeber vorenthalten. Sie müssen ihm jederzeit den Zugriff auf sie ermöglichen.  Tun sie es doch, riskieren sie ihren sofortigen, fristlosen Rauswurf. Ohne Abmahnung. (Aktenzeichen 7 Sa 1060/10).

 

Nebenbei gefragt: Gilt das auch für IT-Techniker, denen meist ohnehin der Respekt vor den Daten seiner Kunden und deren Angestellten fehlt?

 

Abmahnung nicht mehr nötig

 

Doch weiter im Text:Im konkreten Fall hatte ein Account-Manager einer EDV-Firma aus Wut wichtige Daten wie Kundenkontakte, Mails, Termine undsoweiter gelöscht – gleich an zwei Tagen nacheinander. Die Daten waren unwiederbringlich und eine Sicherung gab´s nicht.

Der Grund für den Racheakt? Der Mann hatte seine ersten sechs Monate in der Firma hinter sich und wollte eine Gehaltserhöhung. Der Chef dagegen wollte die Probezeit um zwei Monate verlängern, ihn vorsichtshalber einen Aufhebungsvertrag unterschreiben lassen und – bei Bewährung – ihm erst danach das Gehalt erhöhen.

Die Sache kam offenbar ans Tageslicht und der Übeltäter musste gleich seine Sachen packen. Auch mit seiner Kündigungsschutzklage blieb er nun erfolglos.

 

Es sei unmaßgeblich, ob und zu welchem Preis die Daten ganz oder teilweise wiederhergestellt werden könnten. Selbst ob der Arbeitgeber die Daten tatsächlich braucht für seinen Geschäftsablauf, ist egal.

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